Stiftung,
s. Milde Stiftungen.
Stifte - Stigel
518 Wörter, 3'891 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
s. Milde Stiftungen.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
ein Vermögen (s. d.), das so von jeder persönlichen Inhaberschaft als eine besonders zu verwaltende Masse abgesondert ist, daß deren Verwalter Eigentum, dingliche Rechte, Forderungsrechte für dasselbe erwerben und ausüben, Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen annehmen, verpflichtende Verträge abschließen kann. Das Vermögen muß einem erlaubten Zweck gewidmet sein; als solcher gilt jedenfalls ein frommer, wohlthätiger oder gemeinnütziger. S. heißt auch das Stiftungsgeschäft, d. h. der Rechtsakt, durch den ein Vermögen zu solchem Zweck von dem Stifter hergegeben wird. Diese Widmung kann so erfolgen, daß das Vermögen unmittelbar diesem Zwecke dient, wie eine Kapelle, eine Gemäldegalerie, ein öffentlicher Garten; oder so, daß die Nutzungen hierzu verwendet werden. Die S. kann von einem Staat errichtet werden und tritt dann, nach Maßgabe der in jenem Akt getroffenen Anordnung, unmittelbar mit dem öffentlichen Akt und der Ausstattung ins Leben. S. werden auch von Privatpersonen durch eine Verfügung unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung errichtet. Nach deutschem Recht (preuß. Gesetz vom 23. Febr. 1870; königl. sächsisches vom 15. Juni 1868; badisches vom 5. Mai 1870; Bayr. Gemeindeordnung vom 29. April 1869) bedürfen die S. von Privatpersonen mindestens der Genehmigung der zuständigen Staatsbehörde und, wenn nicht das Landesgesetz den so genehmigten S. die selbständige Rechtsfähigkeit, jurist. Persönlichkeit (s. Juristische Person) ohne weiteres beilegt, deren Erteilung durch das Staatsoberhaupt. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden, vor der neuern Gesetzgebung errichteten S. sind durch stillschweigende Duldung sanktioniert. Auch das neue Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch verlangt zur Entstehung einer rechtsfähigen S. Genehmigung des Bundesstaates, in dessen Gebiet die S. ihren Sitz (ihre Verwaltung) haben soll. Soll die S. ihren Sitz nicht in einem Bundesstaat haben, so giebt der Bundesrat die Genehmigung (§. 80). Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch der Schriftlichkeit; für das Stiftungsgeschäft von Todes wegen gilt Testamentsform (§§. 81, 2229). Bis zur Erteilung der Genehmigung ist Widerruf möglich (§. 81). In Österreich ist nur die obrigkeitliche Genehmigung durch die administrative Behörde, bei geistlichen S. im Einverständnis mit dem Ordinariat erforderlich. Die Anordnung der Verwaltung erfolgt durch den Stifter, wenn aber dieser nicht bestimmte und ausführbare Anordnung traf, durch die dazu berufene öffentliche (staatliche, gemeindliche, kirchliche) Behörde, unter deren Aufsicht auch die Verwaltung zu führen ist. Es kommt hier unter anderm der Unterschied zwischen weltlichen und kirchlichen, öffentlichen und privaten (insbesondere Familien-), allgemeinen und örtlichen oder S. für engere Personenkreise in Betracht. Rein kirchliche katholische S. verbleiben in Österreich in der Verwaltung der kirchlichen Organe. Die S. erlischt mit dem Wegfall ihres Vermögens oder durch staatliche Aufhebung, wenn der Zweck weggefallen oder die S. für das öffentliche Wohl nachteilig geworden ist. Ist noch Vermögen vorhanden, so fällt es an den Staat, sofern nicht der Stifter für diesen Fall andere Anordnung getroffen hat oder das Vermögen ähnlichen Zwecken zugewendet wird. Das neue Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch bestimmt, daß, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich wurde oder sie das Gemeinwohl gefährdet, die zuständige Behörde entweder Umwandlung oder Aufhebung beschließen kann (§. 87). Besondere Vorrechte genießen nach einzelnen Landesrechten die Milden Stiftungen (s. d.). Über Familienstiftungen s. d. - Vgl. Artikel S. im «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts», 2. Ergänzungsband (Freib. i. Br. 1893); Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (Lpz. 1895), §. 78.