Stiftung
,
s. Milde Stiftungen.
Stiftung
518 Wörter, 3'891 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Stiftung,
s. Milde Stiftungen.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Stiftung,
ein Vermögen (s. d.), das so von jeder persönlichen Inhaberschaft
als eine besonders zu verwaltende Masse abgesondert ist, daß deren Verwalter Eigentum, dingliche Rechte, Forderungsrechte
für dasselbe erwerben und ausüben, Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen annehmen, verpflichtende Verträge abschließen
kann. Das Vermögen muß einem erlaubten Zweck gewidmet sein; als solcher gilt jedenfalls ein frommer,
wohlthätiger oder gemeinnütziger. S. heißt auch das Stiftung
sgeschäft, d. h. der Rechtsakt,
durch den ein Vermögen zu solchem Zweck von dem Stifter hergegeben wird.
Diese Widmung kann so erfolgen, daß das Vermögen unmittelbar diesem Zwecke dient, wie eine Kapelle, eine Gemäldegalerie, ein öffentlicher Garten; [* 2] oder so, daß die Nutzungen hierzu verwendet werden. Die S. kann von einem Staat errichtet werden und tritt dann, nach Maßgabe der in jenem Akt getroffenen Anordnung, unmittelbar mit dem öffentlichen Akt und der Ausstattung ins Leben. S. werden auch von Privatpersonen durch eine Verfügung unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung errichtet.
Nach deutschem Recht (preuß. Gesetz vom königl. sächsisches vom badisches vom Bayr. Gemeindeordnung vom bedürfen die S. von Privatpersonen mindestens der Genehmigung der zuständigen Staatsbehörde und, wenn nicht das Landesgesetz den so genehmigten S. die selbständige Rechtsfähigkeit, jurist. Persönlichkeit (s. Juristische Person) ohne weiteres beilegt, deren Erteilung durch das Staatsoberhaupt. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden, vor der neuern Gesetzgebung errichteten S. sind durch stillschweigende Duldung sanktioniert.
Auch
das neue Deutsche
[* 3] Bürgerl. Gesetzbuch verlangt zur Entstehung einer rechtsfähigen S. Genehmigung des Bundesstaates, in
dessen Gebiet die S. ihren Sitz (ihre Verwaltung) haben soll. Soll die S. ihren Sitz nicht in einem Bundesstaat
haben, so giebt der Bundesrat die Genehmigung (§. 80). Das Stiftung
sgeschäft unter Lebenden bedarf nach Deutschem Bürgerl.
Gesetzbuch der Schriftlichkeit; für das Stiftung
sgeschäft von Todes wegen gilt Testamentsform (§§. 81, 2229). Bis zur
Erteilung der Genehmigung ist Widerruf möglich (§. 81). In Österreich
[* 4] ist nur die obrigkeitliche Genehmigung
durch die administrative Behörde, bei geistlichen S. im Einverständnis mit dem Ordinariat erforderlich.
Die Anordnung der Verwaltung erfolgt durch den Stifter, wenn aber dieser nicht bestimmte und ausführbare Anordnung traf, durch die dazu berufene öffentliche (staatliche, gemeindliche, kirchliche) Behörde, unter deren Aufsicht auch die Verwaltung zu führen ist. Es kommt hier unter anderm der Unterschied zwischen weltlichen und kirchlichen, öffentlichen und privaten (insbesondere Familien-), allgemeinen und örtlichen oder S. für engere Personenkreise in Betracht.
Rein kirchliche katholische S. verbleiben in Österreich in der Verwaltung der kirchlichen Organe. Die S. erlischt mit dem Wegfall ihres Vermögens oder durch staatliche Aufhebung, wenn der Zweck weggefallen oder die S. für das öffentliche Wohl nachteilig geworden ist. Ist noch Vermögen vorhanden, so fällt es an den Staat, sofern nicht der Stifter für diesen Fall andere Anordnung getroffen hat oder das Vermögen ähnlichen Zwecken zugewendet wird. Das neue Deutsche Bürgerl.
Gesetzbuch bestimmt, daß, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich wurde oder sie das Gemeinwohl gefährdet, die zuständige
Behörde entweder Umwandlung oder Aufhebung beschließen kann (§. 87). Besondere Vorrechte genießen nach einzelnen Landesrechten
die Milden Stiftungen
(s. d.). Über Familienstiftungen
s. d. -
Vgl. Artikel S. im «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts», 2. Ergänzungsband (Freib. i. Br. 1893);
Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (Lpz. 1895), §. 78.