Stift
,
technisches Erzeugnis, s. Drahtstifte und Holzstifte.
Stieringen-Wendel - St
Stift
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Stift,
technisches Erzeugnis, s. Drahtstifte und Holzstifte.
Stift,
jede mit Vermächtnissen und geistlichen
Rechten ausgestattete, ursprünglich zu kirchlichen und religiösen
Zwecken bestimmte und einer geistlichen Körperschaft anvertraute Anstalt mit allen dazu gehörigen
Personen,
Gebäuden und
Besitzungen. Die ältesten solcher Anstalten sind die Klöster, nach deren Vorgange sich das gemeinsame Leben
der Geistlichen an
Kathedralen und Kollegiatstift
skirchen bildete. Diese letztern
Vereinigungen der Geistlichen werden, wie
die ähnlichen der Kanonissinnen und
Stiftsdamen, am gewöhnlichsten S. genannt.
Erst im 14. Jahrh. fingen die
Kapitel der
S. (s. Domkapitel) an, sich auf eine bestimmte Anzahl
Kapitulare zu beschränken,
um den zudringlichen Empfehlungen der Päpste und Fürsten und den willkürlichen Verleihungen und
Teilungen
der Präbenden, die sich die
Bischöfe zu Gunsten ihrer Schützlinge erlaubten, Einhalt zu thun. So entstanden die Capitula
clausa oder geschlossenen
Kapitel von festgesetzter Anzahl von
Kapitularen, die bei den reichsunmittelbaren deutschen Hoch-
und Erzstiftern
von altem
Adel sein und ihre Stift
sfähigkeit durch 16
Ahnen beweisen mußten.
Orden
* 2
Orden.Während nun diese adligen Kapitulare sich den Genuß aller Rechte ihrer Kanonikate vorbehielten, wurden ihre Pflichten den regulierten Chorherren, deren mönchsartige Vereinigungen schon seit dem 12. Jahrh. blühten, aufgelegt. Daher schreibt sich der Unterschied der weltlichen Chorherren (Canonici saeculares), welche die eigentlichen Kapitulare sind, von den regulierten Chorherren (Canonici regulares), welche die Mönchsgelübde leisten und entweder förmlich in Klöstern zusammenleben und nach Art der geistlichen Orden [* 2] Kongregationen bilden, oder zur Verrichtung des Kirchendienstes bei den Kathedralen gebraucht werden, aber auch dann weder an den Präbenden noch an dem Stimmrechte der Kapitel Anteil haben.
Stift (bischöfl. Spren
* 27
Seite 65.359.
Vor der durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 verfügten
Säkularisation hatten die deutschen
Erz- und Hochstifter
Mainz,
[* 3]
Trier,
[* 4] Köln,
[* 5]
Salzburg,
[* 6]
Bamberg,
[* 7]
Würzburg,
[* 8] Worms,
[* 9]
Eichstätt,
[* 10]
Speyer,
[* 11] Konstanz,
[* 12]
Augsburg,
[* 13] Hildesheim,
[* 14] Paderborn,
[* 15] Freising,
[* 16]
Regensburg,
[* 17] Passau,
[* 18]
Trient,
[* 19]
Brixen, Basel,
[* 20]
Münster,
[* 21] Osnabrück,
[* 22]
Lüttich
[* 23] und Chur,
[* 24] sowie die Propsteien Ellwangen,
Berchtesgaden u.s.w., die gefürsteten
Abteien Fulda,
[* 25] Corvei,
Kempten
[* 26] u.a. selbst Landeshoheit und
Stimmrecht
auf dem
Reichstage, daher sie unmittelbare
Stifter (oder Reichsstifter
) hießen und den Fürstentümern gleichgeachtet wurden.
Zur Zeit der
Reformation behielten die Domkapitel ihre
Vorrechte und
Verfassung zunächst auch bei denjenigen deutschen
Erz-
und Hochstiftern
, welche zum
Protestantismus übertraten. Die Verwendung des Papstes und der kath. Fürsten,
welche diese
¶
abgefallenen S. immer noch wieder in den Schoß der Kirche zurückzubringen hofften, sicherte ihnen sogar im Westfälischen Frieden den Genuß ihrer Güter und Rechte, mit Ausnahme der mit der evang. Konfession unverträglichen bischöfl. Würde und der Landeshoheit, welche evang. Fürsten zufiel. Nur das ganz prot. Bistum Lübeck [* 28] und das gemischte, aus kath. und prot. Kapitularen zusammengesetzte Domkapitel zu Osnabrück, dessen Bischof abwechselnd ein Katholik und ein evang. Prinz aus dem Hause Hannover [* 29] sein sollte, behaupteten auch die Reichsunmittelbarkeit und die Bischofswahl.
Meißen - Meißner
* 30
Meißen.
Gegenwärtig sind aber alle S. mittelbar, d. h. in bürgerlichen und Stift
sangelegenheiten
der Landeshoheit derjenigen Fürsten untergeben, in deren Gebiet ihre Güter liegen. Die Kapitulare der
säkularisierten Güter wurden infolge jenes Reichsdeputationshauptschlusses, wie ihre auf das geistliche Amt eingeschränkten
Bischöfe, auf Pensionen gesetzt. Mehrere der deutschen Hochstifter
hatten schon vor der Reformation akademische Lehrer unter
ihre Pfründner aufzunehmen, wie z. B. Meißen
[* 30] und Merseburg
[* 31] Leipziger Professoren der Theologie und Jurisprudenz; noch
jetzt bestehen solche Vorschriften für die Domkapitel in Breslau
[* 32] und Münster.
Die Kanonikate und Präbenden der evang. Kollegiatstifter
(s. d.),
z. B. in Zeitz
[* 33] und in Wurzen,
[* 34] erhalten bürgerliche Gelehrte entweder als akademische Lehrer oder zufolge einer durch Familienverbindungen
und Einkaufsgelder motivierten Wahl, oder gelangen kraft landesherrlicher Verleihung an sonst verdiente Personen,
wie z. B. in Preußen,
[* 35] wo der König als oberster Bischof der prot. Kirche gewisse Kanonikate zu vergeben hat. Evang. Domherren
und Kanonici sind an kein Gelübde gebunden.
Außer diesen Erz-, Hoch- und Kollegiatstiftern giebt es auch weibliche Stifter, welche, wie die männlichen, von zweifacher Gattung, entweder geistliche oder freie weltliche sind. Die geistlichen weiblichen S. entstanden durch die Vereinigung regulierter Chorfrauen und gleichen ganz den Klöstern. Die freien weltlichen weichen in ihrer Verfassung dadurch von den klösterlichen ab, daß die Kanonissinnen bloß das Gelübde der Keuschheit und des Gehorsams gegen ihre Obern ablegen, sich jedoch zur Armut und Klausur nicht verpflichten und die Freiheit haben, die ihnen vom S. zufließenden Einkünfte zu verzehren, wo sie wollen.
Nur die Pröpstin pflegt sich im Stiftsgebäude aufzuhalten. Da der stiftsfähige Adel seinen Töchtern das ausschließliche Recht auf die Pfründen dieser Stifter zu verschaffen gewußt hat, werden sie insgemein freie weltadlige Damenstifter und ihre Kanonissinnen Stiftsdamen genannt. Außer der Beobachtung der Ehelosigkeit haben sie keine Pflichten zu erfüllen (s. Fräuleinstift). Einige S. machen sich dadurch gemeinnützig, daß die Stiftsdamen adlige Mädchen erziehen. Wirkliche kirchenrechtliche Bedeutung haben nur noch die Domkapitel (s. d.) der kath. Kirche.
in den drei skandinav. Reichen Bezeichnung für die (evang.-)bischöfl.
Dänemark
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Dänemark.Sprengel. In Dänemark [* 36] und in Norwegen [* 37] führen die Amtmänner an den Bischofssitzen den Titel Stiftsamtmann.