Titel
Steuern
im weitern
Sinn sind alle nicht auf privatrechtlichem
Titel beruhenden
Abgaben, welche die
Angehörigen einer
öffentlich-rechtlichen
Gemeinschaft an die letztere entrichten. Sie umfassen somit auch
Gebühren, Strafgelder etc. sowie
solche
Abgaben, deren
Zweck keineswegs eine Einnahmebeschaffung ist (sogen. Polizeisteuern
,
echte
Luxussteuern, welche den
Luxus hindern sollen, etc.). Heute versteht man unter denselben Beiträge, welche zum
Zweck allgemeiner
¶
mehr
Kostendeckung der Staats- oder Gemeindewirtschaft von Staats- oder Gemeinde- (Kreis- etc.) Angehörigen sowie von im Staatsgebiet sich aufhaltenden Ausländern zwangsweise erhoben werden. Dadurch, daß die S. nicht zur Vergütung eines durch den Zahlenden veranlaßten Aufwandes dienen sollen, unterscheiden sich dieselben von den Gebühren. Bisweilen wird verlangt, die Besteuerung solle auch als Mittel benutzt werden, um eine für die untern Klassen günstigere Verteilung des Einkommens zu bewirken (sogen. sozialpolitische Seite der S.).
Während heute der Zwang ein Merkmal der Steuerbegriffs bildet, war derselbe dem letztern früher in Deutschland
[* 3] so fremd,
daß V. L. v. Seckendorff in seinem »Deutschen Fürstenstaat« von 1656 die S. als »Extraordinar
Anlagen« bezeichnete, welche »freywillig und als guthertzige Beysteuern
gereichet, und dahero auch in etlichen Orten Bethen (nach andrer Schreibweise Beden oder Beeden), das ist erbetene Einkünffte,
anderswo auch Hülffen und Praesente genennet werden«. Diese Beden (petitiones, precariae, Heischungen) wurden in Geld oder
Naturalien entrichtet. Ritter und Geistliche waren davon meist befreit. In außerordentlichen Fällen wurden
sogen. Notbeden gefordert. Auch Städte zahlten oft Beden (Orbede) an den Landesherrn.
Auferlegte S. (Auflagen) wurden von den Germanen früher als ein Zeichen der Unfreiheit betrachtet; noch in den ersten Zeiten
des Mittelalters durften die auf dem Reichstag bewilligten S. nur von denen erhoben werden, die sie bewilligt
hatten. Übrigens waren die S. auch in der ältern germanischen Zeit durch die Sitte mehr oder weniger gebotene Beiträge,
welche in der Zeit, als der Staatsgedanke mehr von privatrechtlichen Elementen durchsetzt war, vertragsmäßig geregelt wurden
(Ordinarsteuern
).
Bei außerordentlichen Beihilfen (Extraordinarsteuern
) ließen sich die Landstände landesfürstliche Reversbriefe
ausstellen, »daß solche Bewilligungen künfftig zu keiner ordentlichen Beschwerung
oder Aufflage gereichen sollten«. Die Einnahmen aus S. flossen in die der Aufsicht und Kontrolle der Landstände unterstellte
Steuerkasse, während die von den Landständen unabhängige Kammerkasse die Einnahmen aus Domänen und Regalien aufnahm. In den
modernen Kulturstaaten unterliegt die Besteuerung und die Verwendung der S. verfassungsmäßiger Regelung
und Bewilligung.
Die durch Geburt, Ernennung und Wahl bestimmten gesetzgebenden Gewalten ordnen die S. an, während der einzelne Staatsangehörige sich solcher Anordnung zu fügen hat (Steuerrecht des Staats, Steuerpflicht des Staatsangehörigen). Vertritt hierbei die Regierung mit ihren Anforderungen das Interesse der Verwaltung, so wahrt die Volksvertretung mit ihrem Steuerbewilligungsrecht dasjenige der Steuerzahler. Dem Steuerbewilligungsrecht entspricht das nicht dem einzelnen Steuerzahler, sondern der Volksvertretung zustehende Recht der Steuerverweigerung.
Doch wird dies Recht nicht allein durch die gesetzlich feststehenden Ausgaben, sondern überhaupt durch die Notwendigkeit der Staatserhaltung praktisch beschränkt. Die Praxis (in England) und das formale Recht (in Deutschland) fassen das Steuerbewilligungsrecht auch nur in diesem Sinn auf. Darum bleiben Steuergesetze, welche nicht für einen bestimmten Zeitraum erlassen werden, so lange bestehen, als sie nicht auf verfassungsmäßigem Weg (Übereinstimmung der gesetzgebenden Gewalten) aufgehoben werden, während für Einführung neuer S. die Bewilligung der Volksvertretung erforderlich ist (vgl. Budget).
Steuerpolitik.
Eine gute Steuerpolitik stellt folgende Anforderungen: I. Im Interesse einer geordneten, echt staatswirtschaftlichen Bedarfsdeckung soll 1) die Steuer sich als ausreichend erweisen.
2) Ihr Ertrag soll genügend genau voraus bestimmbar sein und auch pünktlich und sicher eingehen.
3) Die S. müssen fähig sein, sich dem wechselnden Bedarf des Staats anzupassen, ohne daß ihre Erhöhung oder Erniedrigung anderweite Nachteile (z. B. Störungen der Verkehrs- und Erwerbsordnung) im Gefolge hat.
II. Im Interesse der Steuerzahler liegt es, daß 1) die Gesamtlast der Steuer richtig verteilt ist. Es soll demgemäß sein a) die Steuerpflicht eine allgemeine und zwar als subjektive, indem sie alle steuerpflichtigen Personen, als objektive, indem sie alle pflichtigen Gegenstände erfaßt. Steuerfreiheiten (Exemtionen, Steuerprivilegien) widersprechen dem herrschenden Gerechtigkeitsgefühl. Früher vielfach von privilegierten Ständen nicht allein für ihren Grundbesitz, sondern auch für indirekte Abgaben in Anspruch genommen, sind die Steuerfreiheiten in der neuern Zeit meist (bei Grundsteuern in der Regel gegen Gewährung von Entschädigung) aufgehoben worden.
Dauernde Freiheiten von direkten S. (allen, bez. einzelnen) genießen heute meist
das Staatsoberhaupt (in Preußen
[* 4] auch die 1866 depossedierten Fürstenhäuser), ehemals reichsunmittelbare Standesherren (in
Preußen nur für ihre Domanialgrundstücke), Gesandte fremder Mächte, Offiziere für den Fall der Mobilmachung, Beamte für einen
Teil der Gemeindesteuer. Dann wird freigelassen nicht allein der Arme, sondern auch von der Einkommensteuer
das sogen. Existenzminimum in England bis zu 150 Pfd. Sterl., in Preußen bis zu 900 Mk. Vorübergehende Befreiungen, insbesondere
von Ertragssteuern
, treten oft ein, wo sie durch die persönliche Lage (thatsächlich mangelnde Steuerfähigkeit), Elementarereignisse,
Meliorationen mit zeitweiliger Ertragslosigkeit auch wirklich geboten ist.
Aber auch Doppelbesteuerungen sind zu meiden. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich bei Beachtung eines gegebenen Steuersystems, wer als pflichtiges Steuersubjekt (Inländer gegenüber Ausländern, die Frage des abgeleiteten Einkommens, der Besteuerung von Gesellschaften, Stiftungen, Gemeinden etc.) durch die Steuer zu erfassen ist. b) Die Steuer soll gleichmäßig verteilt und gerecht sein. Die ältere Vergeltungstheorie betrachtete die Besteuerung als eine gerechte, wenn sie dem Vorteil entspreche, den der Steuerzahler von der Staatsverbindung habe (Leistung gleich der Gegenleistung).
Dabei nahm man meist an, daß der Staat dem Reichen nach Maßgabe seines Reichtums mehr Vorteile biete als dem Armen.
So gelangen wir praktisch zu dem meist vertretenen Steuerprinzip, welches die Steuerfähigkeit als richtigen Maßstab
[* 5] für
die Steuerverteilung betrachtet. Meist wird jetzt verlangt, daß der Unkräftige freibleibe (Freilassung des Existenzminimums,
die nicht bei allen S. möglich, bei Aufwandssteuern
durch Wahl der Objekte angestrebt werden kann).
Dann sollen die Steuerkräftigen verhältnismäßig stärker belastet werden, indem, wenigstens bei kleinem und mittlerm Einkommen, individuelle Verhältnisse (Krankheit, Stärke [* 6] der Familie etc.) berücksichtigt werden, das fundierte Einkommen höher belastet wird. Streitig ist die Frage des Steuerfußes, d. h. hier des Verhältnisses von Gesamtsteuer des Pflichtigen zu dessen Gesamteinkommen. Von der einen Seite wird diejenige Steuer als gerecht bezeichnet, welche vom Einkommen einen gleichbleibenden Prozentsatz wegnehme ¶
mehr
(konstanter Steuerfuß), von der andern diejenige, welche das höhere Einkommen auch mit einem höhern Prozentsatz belaste (progressiver Steuerfuß, progressive Steuer). Die Idee der Progression findet mehrfach praktische Anwendung in der Einkommensteuer. Doch kann dieselbe immer nur darin bestehen, daß der Steuerfuß, wenn auch steigend, eine gewisse Höhe nicht überschreitet, weil sonst die bald übermäßig hoch werdende Steuer schädlich wirken würde.
Infolgedessen wird sich bei großer Verschiedenheit des Einkommens die Steuer immer nur derart gestalten können, daß der Steuerfuß von unten aufsteigend bei einer gewissen Einkommenshöhe einen gleichbleibenden Satz erreicht (degressiver Steuerfuß, degressive Steuer). Bei der Aufwandsteuer läßt sich die Progression durch entsprechende Auswahl der Steuerobjekte, höhere Belastung der bessern Qualitäten anstreben. Ob sie im ganzen verwirklicht wird, hängt von der Gestaltung des Steuersystems ab. c) Die Steuer soll den Pflichtigen richtig erfassen.
Viele S. werden in der Absicht aufgelegt, daß dieselben vom Zahler auf eine dritte Person übergewälzt werden (durch Abzug von Zahlungen, Erhöhung des Kaufpreises). Nicht immer sind solche Überwälzungen möglich, auch können sie vorkommen, wo sie der Absicht des Gesetzgebers widersprechen. Die dadurch entstehenden Steuerprägravationen (einseitigen Steuerüberbürdungen), bez. Steuerfreiheiten sind möglichst durch richtige Wahl der S. und zweckmäßige Ausführung der Besteuerung zu mindern. Von der Steuerüberwälzung (als Rückwälzung vom Käufer auf den Verkäufer, als Fortwälzung von diesem auf jenen) ist die sogen. Steuerabwälzung zu unterscheiden, welche darin besteht, daß der Steuerzahler die Steuer durch wirtschaftliche Verbesserungen ausgleicht.
2) Die Steuer soll ferner die wirtschaftliche Lage von Steuerzahler und Steuerträger, Erwerb und Verkehr nicht verkümmern. Dem entsprechend sind einseitige Steuerüberlastungen zu meiden und geeignete Besteuerungsformen anzuwenden.
III. Bezüglich der Erhebung ist endlich im Interesse von Verwaltung und Steuerzahler zu fordern:
1) Einfachheit und Bestimmtheit der Steuer. Viele Steuervergehen werden unbewußt begangen, weil die S. und die Steuerbestimmungen zu verwickelt und unklar sind.
2) Möglichste Bequemlichkeit in Bezug auf Ort, Zeit und Art der Entrichtung. Der Zahlungsort soll dem Wohnort des Pflichtigen nicht zu entlegen sein. Die Steuer soll möglichst in der Zeit der Zahlungsfähigkeit erhoben werden, darum richtige Einteilung der Steuertermine, Zulassung von Steuerkrediten, wenn ohnedies die frühere Erhebung nur der formellen, nicht der thatsächlichen Fälligkeit der Steuer entspricht (Rohstoffbesteuerung), ferner von Vorauszahlungen und Teilzahlungen. Die Erhebungsform soll mit ihrer Aufsicht, ihren Kontrollen und Vorschriften möglichst wenig lästig fallen.
3) Die Erhebungskosten sollen möglichst niedrig sein.
4) Die Steuer soll dem Reize zu Umgehungen (Ersatz besteuerter Verbrauchsgegenstände, Handlungen etc. durch unbesteuerte), Hinterziehungen (milder Ausdruck für zu niedrige Steuerfassion), Unterschleif, Schmuggel, Bestechung keinen Spielraum gewähren.
Es gibt nun keine Steuer, welche allen diesen Anforderungen gleich vollkommen entspricht. Die gesamte Leistungsfähigkeit läßt sich nicht direkt voll erfassen, weil dieselbe für Dritte nicht genau erforschbar ist, vom Steuerpflichtigen aber richtige Angaben nicht zu erwarten sind. Die Besteuerung von Einkommen, bez. Ertrag würde weder zureichen, den gesamten Staatsbedarf ohne einseitigen Druck zu decken, noch eine gleichmäßige Verteilung der gesamten Steuerlast zu bewirken. Diese Steuer darf demnach eine gewisse Grenze nicht überschreiten und muß eine Ergänzung in der indirekten Steuer finden.
Steuersysteme.
Als indirekte Steuer (Aufschlag, in Österreich
[* 8] auch Steuergefälle genannt) wird meist eine solche verstanden,
welche dem Steuerzahler in der Absicht aufgelegt wird, daß derselbe sie auf eine dritte Person, den Steuerträger, überwälze,
während bei der direkten Steuer (Schatzungen) Zahler und Träger
[* 9] eine und dieselbe Person ist. Da die Erhebungsform der Aufwandsteuern
vorwiegend eine indirekte ist, so bezeichnet man dieselben meist schlechthin als die indirekten S. und
rechnet denselben vielfach noch die Gebühren und Verkehrssteuern hinzu, während die Ertragssteuern
, die Personal- und Einkommensteuern
und die allgemeinen Vermögenssteuern als direkte S. zusammengefaßt werden. Von dieser Auffassung weichen andre wesentlich
ab. Hoffmann (»Lehre
[* 10] von den S.«) bezeichnete als direkte S. solche, die auf den Besitz, als indirekte solche,
die auf eine Handlung gelegt werden; Conrad nennt indirekte S. diejenigen, bei denen man von den Ausgaben auf die Einnahmen und
somit indirekt auf die Leistungsfähigkeit schließt, während bei direkten S. vom Besitz oder von den Einnahmen unmittelbar
die Leistungsfähigkeit geschätzt wird.
Aus dem genannten Grund war man von jeher dazu gezwungen, mehrere S. miteinander zu verbinden, von denen eine die andre zu ergänzen bestimmt ist. Entspricht die Gesamtwirkung derselben den Grundsätzen der Besteuerung, so bilden die S. ein einheitliches organisches Steuersystem. Im praktischen Leben kommen folgende S. nebeneinander vor:
1) S., welche auf Produktions- und Erwerbsquellen gelegt werden, deren Erträge zu treffen bestimmt sind und demgemäß Ertragsteuern (s. d.) genannt werden. Dieselben sind echte Realsteuern, wenn sie auf die persönlichen Beziehungen des Besitzers zur Steuerquelle (Schulden, Möglichkeit einer sehr vorteilhaften Ausnutzung infolge persönlicher Tüchtigkeit, günstiger sozialer Stellung u. dgl., oder Schwierigkeit einer vorteilhaften Benutzung wegen Krankheit, Überbürdung mit andern Aufgaben, große Entfernung vom Wohnsitz etc.) gar keine Rücksicht nehmen.
Eine folgerichtig durchgeführte Ertragsbesteuerung würde die gesamten Reinerträge, welche ein Volk zieht, und damit im wesentlichen auch das gesamte Einkommen desselben treffen. In der Praxis freilich kommt eine derartige Besteuerung nicht vor. Werden doch in den meisten Ländern wichtige Produktionsquellen von einer Ertragssteuer nicht belastet. Dann kommen bei Ertragssteuern leicht Doppelbesteuerungen vor, wenn bei denselben nicht scharf zwischen Real- und Personalsteuer unterschieden wird.
Erträge werfen nun ab das Kapital und die Arbeitskraft. Bei jeder Unternehmung wären zu treffen alle Bezüge, welche den an der Unternehmung beteiligten Personen zufließen können, also der Unterschied zwischen dem gesamten Rohertrag und denjenigen Aufwendungen, welche für den Zweck der Produktion gemacht werden, ohne jenen Personen einen Genuß zu ermöglichen (Rohstoffe, Heizstoffe, Saatfrucht, Dünger etc.). Dieser Unterschied umfaßt die für die Arbeit gezahlten und berechneten Löhne, die gezahlten und zu berechnenden Kapitalzinsen und den dem Unternehmer verbleibenden Überschuß. Trifft man ¶
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Steuern.
Bis vor kurzem nur ganz lückenhaft gekannt und verarbeitet, sind die S. der Schweiz [* 11] erst neuerdings durch ein größeres Werk von G. Schanz dem Inventar der Wissenschaft einverleibt. Vorzugsweise auf dieses Werk, welches die S. der 25 Voll- und Halbkantone historisch und systematisch behandelt, gründen sich die nachfolgenden Ausführungen.
In der Schweiz wurden, solange Teile von ihr unterthäniges Gebiet waren und sich die Eidgenossenschaft noch nicht gebildet hatte, Feudalabgaben in der Art der Tribute erhoben, wie sie das Mittelalter ja allgemein kennt. In der Zeit sodann der innerschweizerischen Unabhängkeitskämpfe waren es diese, die Beiträge seitens der Bürger erforderten, jedoch nicht mehr regelmäßig. Die Steuer wurde eine außerordentliche Abgabe, als solche meist vom Vermögen mit großer Strenge und nicht proportional oder gar progressiv, sondern in der Regel degressiv (progressiv nach unten) erhoben. Im mittelalterlichen Basel [* 12] geht die Degression von 6 und mehr bis ½ Proz. Mit proportionaler Besteuerung wurde zwar 1376 ein Versuch gemacht (»jeder solle geben nach Bescheidenheit und nach seinem Gewerbe, jede Zunft soll ihre Mitglieder schätzen«),
er steht aber ganz vereinzelt da. Im 17. und 18. Jahrh., wo die Schweiz politisch stagnierte, kamen auch diese S. ab; in den Kantonen mit aristokratischem Regiment traten jedoch indirekte S. teilweise an ihre Stelle. Durch solche war das Volk nicht allzu auffällig an seine Unterthanenschaft erinnert. Die Finanzen waren jedoch gut verwaltet, und in den Schatzgewölben sammelten sich erhebliche Beträge an. Als die Revolution herankam, die sich für die Schweiz auf friedlichem Wege in der sogen. Helvetik, der der Schweiz von Frankreich aus oktroyierten Einheitsverfassung von 1798, vollzog, sollte im Gefolge der Gleichstellung aller Volksgenossen und der Ablösung der Grundlasten ein Steuersystem auf einheitlicher Grundlage für das ganze Land geschaffen werden.
»Die Auflagen«, so bestimmte die neue Verfassung näher, »müssen mit dem Vermögen, den Einkünften und der Einnahme des Steuerbaren im Verhältnis stehen; jedoch kann dieses Verhältnis nicht ganz genau sein. Eine allzu große Genauigkeit würde Ursache sein, daß die Auflagen drückend, das Einsammeln derselben kostspielig und das Ganze dem Glücke der Nation nachteilig würde.« Vermögen und Schulden der Kantone wurden nun an die Helvetische Republik übertragen.
Durch Gesetze von 1798 und 1799 wurden Vermögens-, Verkehrs-, Einkommen- und Luxussteuern eingeführt. Rentenkapitalien und Grundbesitz sollten jährlich 2 pro Mille des Wertes, Wohnhäuser [* 13] 1 pro Mille an Steuer tragen. Kaufleute sollen vom Betrag ihrer Einkäufe ¼ Proz., Fabrikanten für Rechnung andrer, Kommissionäre, Bankiers, Spediteure 2 Proz. ihres Gewinnes entrichten. Auch Stempelbogen und eine Handänderungsabgabe, weiter eine Erbschaftssteuer für Erbschaften in der Seitenlinie mit ½-4 Proz. wurden eingeführt.
Der Kleinverschleiß geistiger Getränke war zu einer Steuer von 4 Proz. des Ausschankwertes verpflichtet; endlich wurde das Halten von Dienstboten, Kutschen, Reit- und Wagenpferden, Hunden, das Tragen einer goldenen Uhr [* 14] und Spielkarten zum Gegenstand von Abgaben gemacht. Dieses Steuersystem erlitt jedoch ein gänzliches Fiasco. 13,8 Mill. Fr. hatte man von ihm erwartet, 3,8 Mill. brachte es ein. Eine Revision war unter diesen Verhältnissen dringend geboten. Sie erfolgte durch ein neues Steuergesetz von 1800. Aber auch diesem Gesetz war kein langes Leben ¶
mehr
beschieden. Es hätte bei der verständnisvollen Behandlung, die es durch die Exekutivbehörden fand, Aussicht gehabt, sich einzuleben. Aber mit dem Sturze der Helvetik wurde bereits durch Gesetz vom 9. Wintermonat 1801 erst die Grundsteuer eingestellt, und schließlich fiel mit der Mediationsakte, durch welche Napoleon den Kantonen ihre politische Selbständigkeit im frühern Ausmaß wiedergab, das gesamte helvetische Steuersystem zusammen. Die Kantone waren nun, nachdem ihre vorhelvetische Steuerorganisation der Helvetik zum Opfer gefallen war, vor die Aufgabe gestellt, sich neuerdings eine solche zu schaffen.
Mit unsicherer Hand [* 16] und geringem Verständnis gingen sie daran. Lange behalf man sich mit Repartition der Staatslasten auf die Gemeinden. In der Restaurationsperiode 1814-30 fiel dann wieder den indirekten S. eine größere Rolle zu. Erst die Julirevolution brach andern Grundsätzen Bahn. Mit der fortschreitenden Demokratisierung der Staatsverfassungen und auf Antrieb einiger hellerer Köpfe, wie Bernoullis, Franscinis, wurden die direkten S. immer entschiedener betont und schließlich in immer mehr Kantonen regelmäßig erhoben. Baselstadt hat seit 1840 eine sehr fortgeschrittene Einkommensteuer.
Von Hottinger wurde für 1846 das Staatsvermögen der Kantone insgesamt auf 80-120 Mill., der Ertrag desselben auf etwa 3 Mill. alte Frank, der Ertrag des Salzregals auf 2¼ Mill., der des Postregals auf 1 Mill., Handänderungs- und Erbschaftsabgaben nahezu ebenso hoch, der Stempel, welchen die meisten Kantone von der Helvetik her beibehalten hatten, sowie die Gerichtsgebühren zu händen des Staates (im Gegensatz zu den sehr ausgedehnten Sporteln der Beamten) auf je ⅓ Mill. veranschlagt; der Ertrag der direkten S. auf nur 1½ Mill. Fr. insgesamt, Ohmgeld und Genfer Accise auf 1⅖ Mill., die übrigen Konsumsteuern auf 180,000 Fr., der Ertrag der Zölle endlich auf 1,57 Mill. Fr. (mit dem eidgenössischen Grenzzoll [0,27 Mill.] zusammen auf 1,84 Mill.). Das Budget des Bundes ist zu dieser Zeit noch sehr gering. 1844 betrugen die Zivilausgaben nur 76,000 Fr. und die ordentlichen und außerordentlichen Militärausgaben 259,000. Erst seit der Bundesverfassung von 1848 gehen bedeutsamere Agenden an den Bund über.
Die Zölle, die Post, das Pulverregal werden ihm überantwortet. Gleichzeitig verfolgen mit den sich rapid erhöhenden Erfordernissen für Volksbildung und Wirtschaftskultur die kantonalen Budgets eine steigende Richtung. Seit Mitte der 60er Jahre werden in den Kantonen die Kämpfe um mehr oder minder demokratische Ausgestaltung des Steuersystems mit großer Heftigkeit geführt. Daß die Bundesverfassung von 1874 dem Bunde neue Aufgaben zuweist und doch nicht im gleichen Umfang die Steuerbefugnis der Kantone beschränkt, vermindert nicht die finanziellen Schwierigkeiten in den Kantonen, da die Ausgaben nach wie vor wachsen.
Dem Bunde war von 1874 ab der größte Teil der Militärausgaben zugewälzt, und auf den verschiedensten Gebieten wurde er zu Subventionen verpflichtet. Es ist vorzüglich die Steigerung der Zolleinnahmen, die für alle diese Erfordernisse aufkommt. Der Bruttoertrag der Zölle ist von 4 Mill. im J. 1850 auf 27½ Mill. im J. 1889 gestiegen; für 1890 dürfte er sich über 30 Mill. erheben und selbst netto diese Summe annähernd erreichen (Gewinnungskosten gegen 2 Mill.). Der Reinertrag von Post und Telegraph, [* 17] ehedem nur 1½ Mill., bewegt sich in den letzten Jahren zwischen 2 und 2½ Mill. Fr. (der Bruttoertrag ist dem der Zölle ungefähr gleich).
Für die Überlassung der Post und der Zölle wurden 1848-74 an die Kantone Entschädigungen gezahlt. Seitdem die letztern weggefallen sind, ist die Finanzlage der Kantone doppelt schwierig geworden. Die Einführung indirekter S. ist ihnen, da dieselben als Degressivsteuern betrachtet werden, vom Volke verwehrt. Die Bundessubventionen gelten in der Regel Aufwendungen minder dringlicher Natur und sind also wenig dazu angethan, die Kantone finanziell zu unterstützen. Bisher ist der Ausbau der kantonalen Steuersysteme auf dem Wege der direkten S. erfolgt. Aber nun scheint man hier an einer Grenze angelangt.
Die Steuerbelastung der Schweiz betrug in Millionen Frank:
1886 | 1856 | |
---|---|---|
I. Direkte Hauptsteuern (kantonal) | 18.2 | 4.8 |
II. a) Direkte Spezial- und Ergänzungssteuern (kantonal) | 2.4 | 0.6 |
b) Bundesanteil am Militärpflichtersatz | 1.3 | - |
III. Erbschafts- u. Schenkungssteuern (kantonal) | 3.1 | 0.5 |
IV. Verkehrsabgaben (kantonal) | 3.9 | 1.7 |
V. Luxussteuern (kantonal) | 0.3 | 0.1 |
VI, a) Kantonale Verbrauchssteuern ¹ | 9.3 | 8.1 |
b) Zolleinnahmen des Bundes | 20.5 | 2.9 |
Zusammen: | 59.0 | 18.8 |
¹ Seitdem durch Aufhebung der Ohmgelder größtenteils in Wegfall gekommen, wogegen die Kantone den Ertrag des Branntweinmonopols erhalten.
Kommunalsteuern wurden 1886 in der Schweiz im Betrag von mindestens 31 Mill. Fr. erhoben, so daß die Gesamtsteuerlast im Lande 90 Mill. Fr. oder 37,3 Fr. pro Kopf erreicht. In Preußen werden an Reichs-, Staats-, Provinzial- und Gemeindesteuern ziemlich gleich viel, nämlich 30,12 Mk. = 37,5 Fr. pro Kopf, erhoben.
Auf direkte S. entfallen 42,9 Proz., auf indirekte 57,1 Proz. der Steuerlast. Das Verhältnis der S. zu den Staatseinnahmen überhaupt wurde 1881 auf rund 75 Proz. angegeben. Die einzelnen Kantone wurden in letzterer Beziehung folgendermaßen gruppiert:
Waadt und Bern | mit 93.2 und | 91.8 Proz. |
Zug, Zürich, Neuenburg, Genf | - 84.0 | bis 81.2 - |
Wallis, Graubünden, Luzern, beide Appenzell, Baselstadt | - 76.1 | - 73.5 - |
Schwyz, Schaffhausen, St. Gallen, Freiburg, Nidwalden | - 69.1 | - 61.6 - |
Glarus | - | - 57.6 - |
Solothurn, Thurgau, Baselland, Obwalden | - 48.0 | - 44.2 - |
Uri, Aargau und Tessin | - 38.2 | und 36.9 - |
Eine historisch und aus dem in der schweizerischen Gesetzgebung immer vorwaltend gewesenen, ungelehrten Empirismus zu erklärende Besonderheit der schweizerischen Steuersysteme ist die erste Rolle, die in ihnen der Vermögenssteuer zukommt. Nicht eine allgemeine Einkommensteuer bildet den Hauptstock des Steuersystems, an den sich dann die verschiedenen Ergänzungs- und Spezialsteuern anlehnen, sondern meist eine mit Einkommensteuerelementen versetzte Vermögenssteuer.
Allerdings, unter je modernern Einflüssen die Gesetzgebung des Kantons steht, und je mehr der vermögenslose, der sogen. unfundierte Erwerb im Staatsgebiet eine Rolle spielt, desto mehr kommt der Einkommensteuergedanke innerhalb oder neben der Vermögenssteuer zur Geltung. Noch gibt es aber heute drei. Kantone in der Schweiz, welche ihre direkte Steuer in keiner Weise über eine Vermögenssteuer hinaus weitergebildet haben. Eine feinere Unterscheidung hat etwa fünf Gruppen auseinander zu halten: in die erste reihen sich ¶
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Baselstadt und Baselland ein. In Baselstadt ist im Gegensatz zur übrigen Schweiz die Einkommensteuer Hauptsteuer, und ihr schließt sich bloß ergänzend eine Vermögenssteuer als Zuschlagssteuer für fundiertes Einkommen an. Die basellandschaftliche Steuer unterscheidet sich in ihrem Typus nicht wesentlich von der baselstädtischen; nur unterstellt sie die Geldkapitalzinsen der Vermögenssteuer allein, nicht auch der Einkommensteuer. Während hier, wie erwähnt, die Vermögenssteuer nur eventuelle Zuschlagssteuer ist, unterwirft eine zweite Gruppe von Kantonen (und dieser Gruppe gehört die Mehrzahl an) die Einkommen, je nachdem sie fundiert oder unfundiert sind, der Vermögens- oder Einkommensteuer, aber immer nur einer. Um bei gemischtem Einkommen das bereits in der Vermögenssteuer versteuerte von dem der Einkommensteuer zu unterwerfenden Einkommen zu scheiden, werden für die Berechnung des letztern meist Prozente vom Vermögen als voraussichtlich auf Rechnung des Vermögens fallender Einkommenteil in Abzug gebracht.
St. Gallen, Thurgau, Graubünden, Bern [* 19] (Solothurn) [* 20] berechnen für diesen Zweck das Einkommen aus Vermögen rundweg mit 4 Proz., Zürich [* 21] mit höchstens 5 Proz.; die Ansätze andrer Kantone liegen dazwischen. Noch gehören außer den hier genannten Kantonen der Gruppe an: Uri, Aargau, Zug, Schaffhausen, [* 22] Tessin, Neuenburg, [* 23] Waadt, Ob- und Nidwalden, Luzern, [* 24] Genf. [* 25] In der dritten Gruppe treffen verschiedene Systeme zusammen: solche, die, wie Genf, die verschiedenen Erwerbsgattungen mit verschiedenen Spezialsteuern bedenken, dann jene, wo nur eine Handels- und Gewerbesteuer neben der Vermögenssteuer besteht, wie in Wallis und Freiburg. [* 26] Auch Appenzell-Außerroden, welches durch eine bloße Zusatzbestimmung zum Vermögenssteuergesetz sich unter dem Titel des letztern auch der unfundierten Einkommen steuerlich bemächtigt, kann hierher gestellt werden. Nahezu bloße Vermögenssteuer, neben dieser nämlich nur eine Personalsteuer, und auch diese unter Umständen nicht obligatorisch, haben als Angehörige einer fünften Gruppe Schwyz, Glarus, Nidwalden. Auch Appenzell-Innerroden mit bloßer Vermögenssteuer und selbst diese in nur unvollkommner Ausbildung gehört hierher. Außerhalb dieser Gruppen steht Tessin, welches neben einer allgemeinen Einkommen- und Vermögenssteuer noch eine besondere Handels- u. Gewerbesteuer erhebt.
Neben der Vermögenssteuer ist auch die Kopf- oder Viril- oder Aktivbürgersteuer eine der Schweiz eigentümliche Einrichtung. Sie ist im Interesse der steuerlich wenig leistungsfähigen, aber zu den politischen Rechten zugelassenen Personen gedacht, welche auf diese Weise Steuerträger werden und dem Vorwurf entgehen, mitzuraten ohne mitzuthaten. Die Steuer ist meist keine zeitlich fixe, aber für jeden Steuerträger gleich hoch.
Was nun die Ausgestaltung der Vermögens- und Einkommensteuer im Detail betrifft, so findet sich das unfundierte Einkommen meist ganz ungebührlich begünstigt. Im Kanton Zürich [* 27] z. B. ist das Verhältnis der Besteuerung beider Einkommenarten bei Annahme einer Verzinsung des Vermögens mit 4 Proz. das folgende (unter Annahme eines Steuersatzes von 1 pro Mille) von einem Einkommen von:
1000 | 2000 | 5000 | 10000 | 20000 | 80000 Fr. | |
---|---|---|---|---|---|---|
fundiert | 13 | 28 | 83 | 188 | 423 | 1923 - |
unfundiert | 2 | 6 | 36 | 110 | 308 | 1508 - |
Unfundierte Einkommen unter 5000 Fr. haben in den meisten Kantonen weniger als die Hälfte des für gleich hohes fundiertes Einkommen entfallenden Betrags zu leisten. In den höhern Steuerstufen nähern sich die Steuerbeträge einigermaßen, und in den zwei Kantonen Graubünden und Tessin wird in den höchsten Steuerstufen das unfundierte Einkommen sogar höher getroffen.
Der Gedanke der nicht nur absolut, sondern auch relativ steigenden Leistungsfähigkeit mit wachsendem Einkommen und darauf gegründet die Steuerprogression hat sich in einer großen Zahl Schweizer Kantone entschieden Bahn gebrochen. Proportional auf Vermögen sowohl als Einkommen sind die S. gegenwärtig noch in Bern, Luzern, Baselland, beiden Appenzell, [* 28] Schwyz und Nidwalden sowie in Wallis; proportional für das Vermögen, progressiv für das Einkommen in St. Gallen, Thurgau, Obwalden und Tessin; progressiv für fundiertes wie für unfundiertes Einkommen in Zürich, Baselstadt, Aargau, Schaffhausen, Glarus, Uri, Zug, Graubünden, Waadt. Das unfundierte Einkommen, dessen Besteuerung ja überhaupt aus neuerer Zeit datiert, wurde meist von Anfang progressiven S. unterstellt, während die Idee der Steuerprogression für Vermögen einen zähen Widerstand zu besiegen hatte. Zürich machte 1870 den ersten Schritt, ihm folgten 1871 Graubünden, 1873 Glarus, 1876 Zug, 1879 Schaffhausen, 1885 Aargau, 1886 Uri und Waadt, 1887 Baselstadt. In den einzelnen Kantonen ist die Progression jedoch sehr verschieden durchgeführt.
Im Anschluß an die Steuerprogression ist die dem Existenzminimum gewährte Steuerfreiheit zu erwähnen. Die Grenzen [* 29] dieser Steuerfreiheit sind in den verschiedenen Kantonen wieder sehr verschieden gezogen, auch ist oft die für unfundiertes Einkommen gewährte Steuerfreiheit nicht in gleichem Umfang für Einkommen aus Vermögen gewährt. Beispielsweise ist steuerfrei:
das unfundierte Einkommen | das Vermögen | |
---|---|---|
in Schwyz | ganz | bis 1000 Fr. |
in Glarus | ganz | bis 3000 Fr. |
in Obwalden | bis 500 | bis 600 Fr. |
in Luzern | 500 | bis 1000 Fr. |
in Bern | 600 | Grundeigentum bis 100 Fr. |
in Appenzell-Außerroden | 800 | bis 400 Fr. |
in St. Gallen | 800 | bis 210 Fr. |
in Graubünden | 200 | bis 1000 Fr. |
in Baselstadt | bis 1200,1500.1800 | bis 5000 Fr. |
Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse wird bei Festsetzung des steuerfreien Einkommenteils in Neuenburg und Waadt genommen. Neuenburg läßt von jedem unfundierten Einkommen 600 Fr. für den Haushalt und 200 Fr. für jedes Kind unter 18 Jahren frei. In Waadt dürfen beim Arbeitseinkommen 400 Fr. ebensowohl für den Mann als eventuell für die Frau und jedes minderjährige, vom Steuerpflichtigen rechtlich zu unterhaltende Kind abgezogen werden. Sehr allgemein sind dann für Witwen und Waisen, in neuerer Zeit auch für alte und gebrechliche Personen und alleinstehende Frauen Steuerbefreiungen festgesetzt. In Baselstadt ist das Vermögen von Witwen mit minderjährigen Kindern bis 20,000 Fr., das jeder minderjährigen Waise bis 6000 Fr. steuerfrei.
Von der Einkommensteuer ist für Witwen mit unerwachsenen Kindern ein Einkommenbetrag bis 1800 Fr. steuerfrei. Zürich und Graubünden lassen bis zu 3000 Fr. Vermögen von Waisen und andern arbeitsunfähigen Personen steuerfrei. Geringere Beträge sind in Schwyz, Luzern, Obwalden, Baselland, Appenzell-Außerroden von der Steuer freigelassen. Auch St. Gallen, Glarus, Thurgau kennen Steuerbefreiungen dieser Art. Mehrfach ist die Einkommensteuerfreiheit auf gewisse Berufskategorien ¶
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Steuern,
Beiträge der Bürger zur Deckung des Staats-(Provinzial-, Gemeinde-) Bedarfs, sei es in Geld, oder in Naturalien, oder in Dienstleistungen. Die S. sind also ein Teil der dem Staat (oder den andern öffentlichen Gemeinwesen) zufließenden Mittel, deren er zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, oder (bestimmter und den heutigen Verhältnissen entsprechender ausgedrückt) eine der verschiedenen Einnahmequellen des Staates. Im Gegensatz zu den Gebühren (s. d.) sind die S. Zwangsbeiträge der Bürger zur Staatskasse, die von den Einzelwirtschaften ohne unmittelbare besondere Gegenleistungen des Staates erhoben werden, um diesem die Möglichkeit zur Erfüllung seiner allgemeinen Aufgaben zu verschaffen.
Sie kommen zwar an sich nur insoweit in Betracht, als die sonstigen Einnahmequellen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen, bilden aber heute in den Kulturstaaten die Haupteinnahmequelle, die freilich in den verschiedenen Staaten eine verschiedene Bedeutung gegenüber den sonstigen Einnahmequellen hat. In England z. B. entfielen 1896/97 von 136 Mill. Pfd. St. Gesamteinnahmen 79,3 Mill. auf S., in Frankreich (1896) von 3395 Mill. Frs. Einnahmen 2598 Mill. Frs. auf S. In Deutschland ziehen die Einzelstaaten zum Teil erhebliche Zuschüsse aus andern Einnahmequellen, namentlich Preußen aus den Eisenbahnen.
Früher spielten die sonstigen Einnahmequellen, zu denen auch noch häufig Tribute von unterworfenen Völkern und Beiträge von Bundesgenossen kamen, eine ungleich größere Rolle als die S. Letztere galten vielmehr ursprünglich nur als außerordentliche Zuschüsse für besondere Fälle, und wenn diese Anschauung unter dem röm. Kaiserreich mit seinem sehr entwickelten und drückenden Steuerwesen nur für die ausdrücklich als außerordentliche bezeichneten S. haltbar war, so stand sie im Mittelalter, soweit die S. nicht einen privatrechtlichen Charakter erhalten hatten, um so allgemeiner in Geltung. (S. Steuerfreiheit.) Selbst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. lehrte noch von Seckendorf, daß die Obrigkeiten nur in den dringendsten Notfällen S. auflegen dürften, und er gab die Hoffnung nicht auf, daß sie für den Staatshaushalt wieder ganz entbehrlich gemacht werden könnten. Die seit dem 17. Jahrh. immer mehr steigenden Ausgaben für das Heerwesen, die Staatsschulden und die mannigfaltigen neuen staatlichen Aufgaben haben indes die S. mehr und mehr in den Vordergrund treten lassen.
Die Frage nach der Berechtigung des Staates zur Umlegung von S. auf die Bürger ist verschieden beantwortet worden. Montesquieu und nach ihm viele andere sahen den Grund der Berechtigung in dem Schutz, den der Staat dem Vermögen und seinem Genuß sicherte, so daß die S. nur eine Entschädigung für diesen Schutz bildeten (Assekuranztheorie). Diese enge und die Fülle der Staatsaufgaben auch nicht entfernt erschöpfende Auffassung findet heute keine Unterstützung mehr.
Auch die sog. Vergeltungs- oder Genußtheorie ist nicht haltbar. Nach ihr sind S. Entschädigungen für vom Staate geleistete Dienste [* 30] aller Art und werden deshalb abgestuft nach den Vorteilen, die der Einzelne vom Staat hat. Die Leistungen des Staates gegenüber dem Einzelnen können jedoch überhaupt nicht genau gemessen werden. (Nur bei manchen Gemeindesteuern, die vorzugsweise den Interessen bestimmter Klassen zu gute kommen, läßt sich das Princip von Leistung und Gegenleistung in beschränktem Umfange anwenden.) Der Steuergrund liegt vielmehr darin, daß der Staat eine Kulturnotwendigkeit ist und deshalb in den Stand gesetzt werden muß, seine materiellen und sittlichen Kulturaufgaben zu erfüllen. Die Nation als Ganzes muß die Mittel für ihren Beruf als Staat beschaffen und jedes einzelne Glied [* 31] der Nation muß hierbei mitwirken, eben weil es ein Glied der Nation ist, nach dem Maße seiner Kraft [* 32] und Fähigkeit. Als Repräsentant des Gesamtwillens der Nation hat der Staat das Recht, den Einzelnen zu den erforderlichen Lasten zu zwingen: ¶
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Steuerpflicht ist allgemeine Bürgerpflicht. Darüber hinaus hat auch jeder fremde Staatsangehörige, der aus irgend einem Grunde dauernd oder vorübergehend in die Lebensgemeinschaft des Volkes eingetreten ist, zu den Lasten beizutragen. Allerdings ist das Zwangsrecht des Staates nicht unbegrenzt. Es findet seine Grenze in dem Umfang dessen, was das Gemeinwohl wirklich erfordert. Das Volk in seiner Gesamtheit hat darüber zu wachen, daß diese Grenze nicht überschritten wird. Praktisch wird diese Befugnis durch das Steuerbewilligungs- und Budgetrecht (s. Steuerbewilligung und Budget) der vom Volk gewählten Volksvertretung ausgeübt. Auch den Gemeinden und sonstigen zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaften gegenüber sind gleiche Garantien nötig.
Für die Ausgestaltung der Besteuerung hat die Finanzwissenschaft eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt, die das Ziel zeigen, dem die Steuerpolitik möglichst nahe zu kommen hat. Oberster Grundsatz ist die Gerechtigkeit. Um gerecht zu sein, muß die Steuer zunächst dem Grundsatz der Allgemeinheit entsprechen, d. h. die Gesamtheit der Bevölkerung [* 34] muß ohne Bevorzugung einzelner Personen oder Stände oder Gruppen zur Besteuerung herangezogen werden. Dadurch sind im einzelnen die Befreiungen gewisser Gruppen nicht ausgeschlossen, sofern nur die Befreiung auf Gründen beruht, die mit den Grundsätzen gerechter Besteuerung vereinbar sind. (S. Steuerfreiheit.) Ferner muß die Steuer den Grundsatz der Gleichmäßigkeit in der Wahl des Steuermaßstabes zur Geltung bringen.
Die Vergeltungstheorie nahm als Steuermaßstab das Interesse des Steuerpflichtigen, die Assekuranztheorie den Umfang des Anteils am Nationalvermögen. Die heutige Auffassung sieht überwiegend den richtigen Steuermaßstab in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Nicht selten setzt man die Leistungsfähigkeit dem Einkommen (s. d.) proportional, aber es ist klar, daß ein auf Vermögensbesitz beruhendes (fundiertes) Einkommen verhältnismäßig leistungsfähiger ist als ein nur durch persönliche Erwerbsthätigkeit gewonnenes, daß ferner von einem großen Einkommen derselbe Prozentsatz leichter abgegeben werden kann als von einem kleinen, daß ein kinderreicher Familienvater durch die gleiche Steuer schwerer gedrückt wird als ein Junggeselle mit demselben Einkommen u. s. w.
Aus diesen Erwägungen ist die Forderung entstanden, daß das Existenzminimum steuerfrei bleibt, weil es eine Leistungsfähigkeit nicht mehr besitzt, sowie daß das fundierte Einkommen in bestimmten Grenzen stärker als das unsichere unfundierte, das höhere Einkommen stärker als das geringere belastet wird. Die neuere Steuergesetzgebung hat teilweise auch schon diese Forderungen berücksichtigt. Wie weit man in dieser Hinsicht gehen kann, hängt nicht nur von der polit. Reife der Bevölkerung, sondern auch von der thatsächlichen Gestaltung des Gesamtsteuersystems ab.
Eine dritte Forderung, die sich aus dem Grundsatz der Gerechtigkeit ergiebt, ist die, daß die Steuerlast auch wirklich auf demjenigen ruht, welcher sie tragen soll, damit keine ungerechte Steuerüberlastung aus der einen und Steuerentlastung auf der andern Seite entsteht. Die praktische Erfüllung dieser Forderung ist nicht immer leicht, da hier die Steuerabwälzung (s. d.) sich geltend macht. In manchen Fällen erwartet man gerade von dieser Überwälzung den Übergang der Last auf denjenigen, der sie in That und Wahrheit tragen soll; doch ist bei dem Wechsel und der verschiedenartigen Ausgestaltung der wirtschaftlichen Machtverhältnisse eine solche Hoffnung nicht selten trügerisch.
Eine zweite Gruppe von Grundsätzen ist finanzpolitischer Natur. Zunächst muß die Steuer ausreichend, d. h. so ergiebig sein, daß sie (soweit nicht andere Deckungsmittel zur Verfügung stehen) den vorhandenen Finanzbedarf deckt. Hiermit verknüpft sich sofort der Grundsatz der Stetigkeit, wonach die Steuer nicht nur augenblicklich, sondern auch künftighin die Einnahmen in der erforderlichen Höhe in Aussicht stellt. Bei starkem Wechsel der Steuererträge ist die Durchführung einer geordneten und gesunden Finanzverwaltung sehr erschwert.
Ferner muß die Steuer eines natürlichen und regelmäßigen Wachstums nach Maßgabe der Bevölkerungszunahme und des Anwachsens der öffentlichen Bedürfnisse fähig sein, damit die naturgemäße Steigerung des Staatsbedarfs nicht zu häufigen Steuererhöhungen oder zur häufigen Einführung neuer S. zwingt. Bei alledem muß aber auch die Forderung der Beweglichkeit erfüllt sein, d. h. die Steuer muß so eingerichtet sein, daß ihr Ertrag ohne besondere Schwierigkeit nach Bedarf gesteigert oder gemindert werden kann.
Als dritte Gruppe reihen sich hier die verwaltungspolitischen Grundsätze an. Diese verlangen zunächst, daß die S. möglichst übersichtlich und einfach eingerichtet und in ihrem Betrage möglichst bestimmt sind, damit der Steuerpflichtige seine Verpflichtungen leicht übersehen kann. Ferner muß auf möglichste Bequemlichkeit in Bezug auf Zeit, Art und Ort der Steuerzahlung Rücksicht genommen werden (also: Zahlungsort möglichst nahe dem Wohnort des Steuerpflichtigen; Zahlungszeit: möglichst die Zeit der Zahlungsfähigkeit; Zahlungsart: Teilzahlungen, Erleichterungen durch Steuerkredite, möglichst geringe Belästigungen der Steuerpflichtigen u. s. w.). Sodann dürfen die S. nur geringe Erhebungskosten verursachen, da dem Steuerzahler möglichst wenig mehr entzogen werden darf, als der Staat wirklich erhält. Zu den verwaltungspolit. Forderungen läßt sich weiterhin noch das auch vom Standpunkte der Gerechtigkeit, der Finanzpolitik und der Sittlichkeit zu erhebende Verlangen rechnen, daß die Steuer zu Umgehungen und Hinterziehungen möglichst wenig Anreiz bietet.
Als vierte Gruppe kommen die volkswirtschaftlichen Grundsätze in Betracht. Sie erstrecken sich zunächst auf die Wahl der Steuerquelle. Da die öffentlichen Bedürfnisse regelmäßig wiederkehren, so kann die Quelle [* 35] der S. nicht das Nationalvermögen sein, weil dieses sonst nach und nach aufgezehrt werden müßte. Nur in außergewöhnlichen Fällen dürfte auf das Nationalvermögen zurückgegriffen werden; als normale Steuerquelle kann aber nur der Ertrag, d. h. das Nationaleinkommen in Betracht kommen. Das Nationaleinkommen setzt sich in der Hauptsache aus der Summe der Einkommen der Einzelwirtschaften zusammen. Das steuerfähige Einzeleinkommen, über dessen Abgrenzung die Ansichten noch weit auseinander gehen, ist deshalb thatsächlich auch die hauptsächliche normale Steuerquelle. Das Einzelvermögen darf für gewöhnlich nicht durch S. direkt angegriffen werden, wenn es auch öfter als ¶
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Steuerbemessungsgrundlage verwendet wird. (S. Vermögenssteuer.) Ferner ist vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus zu fordern, daß die Steuer nicht die Wirtschaftliche Erwerbsthätigkeit beeinträchtige, wodurch ja auch die Steuerkraft des Volks herabgedrückt würde. Ein Verstoß hiergegen liegt z. B. vor, wenn zollpflichtige havarierte Waren vernichtet werden, weil der Zoll außer Verhältnis zu dem verbliebenen Wert steht.
Auch socialpolitische Forderungen hat man an die S. gestellt, weil man in ihnen ein Mittel sah, die Besitzverhältnisse auszugleichen. Derartige Forderungen lassen sich indes nur bei gewissen Arten der einzelnen S. verwirklichen.
Eine Steuer, die den vorgenannten Grundsätzen völlig gerecht wird, würde eine ideale Steuer sein. Thatsachlich ist die Erreichung dieses Ideals unmöglich, weil die Vielgestaltigkeit des praktischen Lebens eine folgerichtige Durchführung aller Grundsätze nicht gestattet. Die Schwierigkeiten steigern sich ins Ungemessene, wenn eine einzige Steuer den gesamten Staatsbedarf decken soll, wie man es wohl verlangt hat. (S. Einsteuer.) Ohne eine vollständige Umwandlung der menschlichen Natur sind derartige Forderungen nur Utopien.
Bei jeder einzelnen der bekannten Steuerarten sind Verletzungen der aufgestellten Grundsätze vorhanden und auch nicht zu vermeiden. Der einzige Weg, um dem Ideal wenigstens näher zu kommen, ist der, daß die Unvollkommenheiten der einzelnen Steuer durch andere, daneben bestehende S. ausgeglichen werden; es muß also eine Vielheit von S., ein ganzes Steuersystem vorhanden sein. Die Kulturstaaten sind diesen Weg gegangen, zeigen aber im Aufbau und in der Ausgestaltung des Steuersystems große Abweichungen.
Die wichtigste Einteilung der S., deren Hauptarten in besondern Artikeln behandelt sind, ist die in direkte und indirekte Steuer (nach Ranin Schatzungs- und Aufschlagsteuern). Die Begriffsbestimmung dieser Bezeichnungen steht nicht fest. (S. Indirekte Steuern.) Die direkten S., für welche früher auch der Ausdruck Schatzung üblich war, sind zwar theoretisch rationeller, werden aber von den Steuerzahlern, die sie zu bestimmten Zeiten zwangsweise zu entrichten haben, thatsächlich als beschwerlicher und drückender empfunden als die indirekten. Je größer daher die Gesamtsumme der aufzubringenden S. wurde, um so mehr haben sich die Staaten zur Anwendung der indirekten Form genötigt gesehen. So kommen in Frankreich 1896 auf 474 Mill. direkte 2124 Mill. Frs. indirekte E.und in England 1896/97 auf 19 Mill. Pfd. St. der erstern Art (mit Ausschluß der Luxussteuern) 60 Mill. der letztern.
Das Deutsche Reich [* 37] hat nur indirekte S., in den größern Einzelstaaten überwiegen daher bis jetzt noch die direkten. In Preußen bringen die letztern nach dem Etat für 1897/98 brutto 161,6 Mill. M. ein, die erstern (mit Ausschluß der Gerichtsgebühren und des Lotteriegewinnes) nur 72,81 Mill. M. In Österreich beträgt für 1897 der Voranschlag an direkten E. 114,32 Mill. Fl., der Voranschlag an indirekten S. (einschließlich Zölle, ausschließlich Lotto, Punzierung, Stempel, Taxen und Gebühren von Rechtsgeschäften) 288,92 Mill. Fl., davon die sog. Verzehrungssteuer (darunter Branntwein, Preßhefe, Wein, Bier, Fleisch- und Schlachtvieh, Zucker, [* 38] Mineralöl) mehr als die direkten, nämlich 126,72 Mill. Fl. Auch in Rußland und Italien [* 39] überwiegen die indirekten S. erheblich.
Die Gemeindeabgaben werden in Preußen fast ausschließlich auf direktem Wege (vielfach durch Zuschläge zu den Staatssteuern) aufgebracht. Auch bei den engl. Lokalabgaben überwiegen die direkten bedeutend, während in Frankreich die Gemeinden einen sehr beträchtlichen Teil ihrer Einnahmen aus dem Octroi (s. d.) beziehen. Eine zweite allgemeine Einteilung der S. ist die Unterscheidung in Personal- und Realsteuern, sofern sie entweder die Personen nach ihren besondern Verhältnissen oder gewisse Objekte unabhängig von der Person des Besitzers treffen.
Von den direkten S. sind Personalsteuern: die Kopfsteuer, die Klassensteuer (im preuß. Sinne), die Einkommensteuer und die Vermögenssteuer. Zu den Realsteuern im weitern Sinne gehören die sog. Ertragssteuern (Grundsteuer, Gebäudesteuer, Gewerbesteuer, Kapitalrentensteuer) und auch die Aufwand- und Luxussteuern (Wohnungssteuer, Dienstbotensteuer, Wagensteuer, Hundesteuer u. s. w.). Die Verbrauchssteuern sind sämtlich als Realsteuern zu betrachten. Am meisten gerechtfertigt sind unter ihnen diejenigen, welche Gegenstände des Volksluxus treffen, also solche Verbrauchsgegenstände, die nicht zu den notwendigen Lebensbedürfnissen gehören, aber doch im ganzen in bedeutender Menge konsumiert werden.
Hierher gehören Branntwein, Wein, Bier, Tabak, [* 40] Zucker, Kaffee u. s. w. Eine Verbrauchssteuer auf Fleisch ist schon weniger empfehlenswert, und die notwendigen Lebensmittel, wie Salz [* 41] und Brot, [* 42] werden am besten ganz freigelassen, wenn auch die Salzsteuer, sofern sie in mäßiger Höhe schon von alters her besteht, ohne Bedenken beibehalten werden kann. Der Form nach sind die Verbrauchssteuern teils Zölle, die von eingehenden fremden Waren erhoben werden, teils Accisen oder innere S. Eine besondere technische Form der letztern ist das Monopol (s. d.). Die Verkehrssteuern knüpfen sich hauptsächlich an Rechtsgeschäfte aller Art, s. z. B Börsensteuer; jedoch werden auch wohl die Transportsteuern hierher gerechnet. Sie werden teils als unmittelbare Abgaben, teils mittels Stempel (s. d.) oder Stempelmarken, teils im Anschluß an die Registrierung der betreffenden Akte erhoben.
Litteratur. Außer den Lehrbüchern der Finanzwissenschaft von Rau, Ad. Wagner, Roscher, Umpfenbach, von Stein, Eheberg, Cohn vgl. von Hock, Die öffentlichen Abgaben und Schulden (Stuttg. 1863);
Schäffle, Die Grundsätze der Steuerpolitik (Tüb. 1880);
R. Meyer, Die Principien der gerechten Besteuerung (Berl. 1884);
Fr. J. Neumann, Die Steuer (Bd. 1, Lpz. 1887);
Vocke, Die Abgaben, Auflagen und die Steuer vom Standpunkt der Geschichte und der Sittlichkeit (Stuttg. 1887);
ders., Grundzüge der Finanzwissenschaft (Lpz. 1894);
Schäffle, Die S. (2 Tle., Lpz. 1895-96).