Steuern
,
Beiträge der Bürger zur Deckung des Staats-(Provinzial-, Gemeinde-) Bedarfs, sei es in Geld, oder in Naturalien, oder in Dienstleistungen. Die S. sind also ein Teil der dem Staat (oder den andern öffentlichen Gemeinwesen) zufließenden Mittel, deren er zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, oder (bestimmter und den heutigen Verhältnissen entsprechender ausgedrückt) eine der verschiedenen Einnahmequellen des Staates. Im Gegensatz zu den Gebühren (s. d.) sind die S. Zwangsbeiträge der Bürger zur Staatskasse, die von den Einzelwirtschaften ohne unmittelbare besondere Gegenleistungen des Staates erhoben werden, um diesem die Möglichkeit zur Erfüllung seiner allgemeinen Aufgaben zu verschaffen.
Geschichtskarten von D

* 2
Deutschland.Sie kommen zwar an sich nur insoweit in Betracht, als die sonstigen Einnahmequellen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen, bilden aber heute in den Kulturstaaten die Haupteinnahmequelle, die freilich in den verschiedenen Staaten eine verschiedene Bedeutung gegenüber den sonstigen Einnahmequellen hat. In England z. B. entfielen 1896/97 von 136 Mill. Pfd. St. Gesamteinnahmen 79,3 Mill. auf S., in Frankreich (1896) von 3395 Mill. Frs. Einnahmen 2598 Mill. Frs. auf S. In Deutschland [* 2] ziehen die Einzelstaaten zum Teil erhebliche Zuschüsse aus andern Einnahmequellen, namentlich Preußen [* 3] aus den Eisenbahnen.
Früher spielten die sonstigen Einnahmequellen, zu denen auch noch häufig Tribute von unterworfenen Völkern und Beiträge von Bundesgenossen kamen, eine ungleich größere Rolle als die S. Letztere galten vielmehr ursprünglich nur als außerordentliche Zuschüsse für besondere Fälle, und wenn diese Anschauung unter dem röm. Kaiserreich mit seinem sehr entwickelten und drückenden Steuerwesen nur für die ausdrücklich als außerordentliche bezeichneten S. haltbar war, so stand sie im Mittelalter, soweit die S. nicht einen privatrechtlichen Charakter erhalten hatten, um so allgemeiner in Geltung. (S. Steuerfreiheit.) Selbst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. lehrte noch von Seckendorf, daß die Obrigkeiten nur in den dringendsten Notfällen S. auflegen dürften, und er gab die Hoffnung nicht auf, daß sie für den Staatshaushalt wieder ganz entbehrlich gemacht werden könnten. Die seit dem 17. Jahrh. immer mehr steigenden Ausgaben für das Heerwesen, die Staatsschulden und die mannigfaltigen neuen staatlichen Aufgaben haben indes die S. mehr und mehr in den Vordergrund treten lassen.
Die Frage nach der Berechtigung des Staates zur Umlegung von S. auf die Bürger ist verschieden beantwortet worden. Montesquieu und nach ihm viele andere sahen den Grund der Berechtigung in dem Schutz, den der Staat dem Vermögen und seinem Genuß sicherte, so daß die S. nur eine Entschädigung für diesen Schutz bildeten (Assekuranztheorie). Diese enge und die Fülle der Staatsaufgaben auch nicht entfernt erschöpfende Auffassung findet heute keine Unterstützung mehr.
Dienstbarkeit - Dienst

* 4
Dienste.
Auch die sog.
Vergeltungs- oder Genußtheorie ist nicht haltbar. Nach ihr sind S.
Entschädigungen für vom
Staate geleistete
Dienste
[* 4] aller Art und werden deshalb abgestuft nach den
Vorteilen, die der Einzelne vom
Staat hat. Die
Leistungen des
Staates gegenüber dem Einzelnen können jedoch überhaupt nicht genau gemessen werden. (Nur bei manchen Gemeindesteuern
,
die vorzugsweise den Interessen bestimmter
Klassen zu gute kommen, läßt sich das Princip von Leistung und Gegenleistung
in beschränktem
Umfange anwenden.) Der Steuergrund liegt vielmehr darin, daß der
Staat eine Kulturnotwendigkeit
ist und deshalb in den
Stand gesetzt werden muß, seine materiellen und sittlichen Kulturaufgaben zu erfüllen. Die Nation
als Ganzes muß die
Mittel für ihren
Beruf als
Staat beschaffen und jedes einzelne
Glied
[* 5] der Nation muß hierbei mitwirken,
eben weil es ein
Glied der Nation ist, nach dem
Maße seiner Kraft
[* 6] und Fähigkeit. Als Repräsentant des
Gesamtwillens der Nation hat der
Staat das
Recht, den Einzelnen zu den erforderlichen Lasten zu zwingen:
¶
Steuern

* 7
Seite 65.346.mehr
Steuerpflicht ist allgemeine Bürgerpflicht. Darüber hinaus hat auch jeder fremde Staatsangehörige, der aus irgend einem Grunde dauernd oder vorübergehend in die Lebensgemeinschaft des Volkes eingetreten ist, zu den Lasten beizutragen. Allerdings ist das Zwangsrecht des Staates nicht unbegrenzt. Es findet seine Grenze in dem Umfang dessen, was das Gemeinwohl wirklich erfordert. Das Volk in seiner Gesamtheit hat darüber zu wachen, daß diese Grenze nicht überschritten wird. Praktisch wird diese Befugnis durch das Steuerbewilligungs- und Budgetrecht (s. Steuerbewilligung und Budget) der vom Volk gewählten Volksvertretung ausgeübt. Auch den Gemeinden und sonstigen zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaften gegenüber sind gleiche Garantien nötig.
Bevölkerungsstatistisc

* 8
Bevölkerung.Für die Ausgestaltung der Besteuerung hat die Finanzwissenschaft eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt, die das Ziel zeigen, dem die Steuerpolitik möglichst nahe zu kommen hat. Oberster Grundsatz ist die Gerechtigkeit. Um gerecht zu sein, muß die Steuer zunächst dem Grundsatz der Allgemeinheit entsprechen, d. h. die Gesamtheit der Bevölkerung [* 8] muß ohne Bevorzugung einzelner Personen oder Stände oder Gruppen zur Besteuerung herangezogen werden. Dadurch sind im einzelnen die Befreiungen gewisser Gruppen nicht ausgeschlossen, sofern nur die Befreiung auf Gründen beruht, die mit den Grundsätzen gerechter Besteuerung vereinbar sind. (S. Steuerfreiheit.) Ferner muß die Steuer den Grundsatz der Gleichmäßigkeit in der Wahl des Steuermaßstabes zur Geltung bringen.
Die Vergeltungstheorie nahm als Steuermaßstab das Interesse des Steuerpflichtigen, die Assekuranztheorie den Umfang des Anteils am Nationalvermögen. Die heutige Auffassung sieht überwiegend den richtigen Steuermaßstab in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Nicht selten setzt man die Leistungsfähigkeit dem Einkommen (s. d.) proportional, aber es ist klar, daß ein auf Vermögensbesitz beruhendes (fundiertes) Einkommen verhältnismäßig leistungsfähiger ist als ein nur durch persönliche Erwerbsthätigkeit gewonnenes, daß ferner von einem großen Einkommen derselbe Prozentsatz leichter abgegeben werden kann als von einem kleinen, daß ein kinderreicher Familienvater durch die gleiche Steuer schwerer gedrückt wird als ein Junggeselle mit demselben Einkommen u. s. w.
Grenzen der Hörbarkeit
![Bild 58.307: Grenzen der Hörbarkeit - Grenzfälschung [unkorrigiert] Bild 58.307: Grenzen der Hörbarkeit - Grenzfälschung [unkorrigiert]](/meyers/thumb/58/58_0307.jpeg)
* 9
Grenzen.Aus diesen Erwägungen ist die Forderung entstanden, daß das Existenzminimum steuerfrei bleibt, weil es eine Leistungsfähigkeit nicht mehr besitzt, sowie daß das fundierte Einkommen in bestimmten Grenzen [* 9] stärker als das unsichere unfundierte, das höhere Einkommen stärker als das geringere belastet wird. Die neuere Steuergesetzgebung hat teilweise auch schon diese Forderungen berücksichtigt. Wie weit man in dieser Hinsicht gehen kann, hängt nicht nur von der polit. Reife der Bevölkerung, sondern auch von der thatsächlichen Gestaltung des Gesamtsteuersystems ab.
Eine dritte Forderung, die sich aus dem Grundsatz der Gerechtigkeit ergiebt, ist die, daß die Steuerlast auch wirklich auf demjenigen ruht, welcher sie tragen soll, damit keine ungerechte Steuerüberlastung aus der einen und Steuerentlastung auf der andern Seite entsteht. Die praktische Erfüllung dieser Forderung ist nicht immer leicht, da hier die Steuerabwälzung (s. d.) sich geltend macht. In manchen Fällen erwartet man gerade von dieser Überwälzung den Übergang der Last auf denjenigen, der sie in That und Wahrheit tragen soll; doch ist bei dem Wechsel und der verschiedenartigen Ausgestaltung der wirtschaftlichen Machtverhältnisse eine solche Hoffnung nicht selten trügerisch.
Eine zweite Gruppe von Grundsätzen ist finanzpolitischer Natur. Zunächst muß die Steuer ausreichend, d. h. so ergiebig sein, daß sie (soweit nicht andere Deckungsmittel zur Verfügung stehen) den vorhandenen Finanzbedarf deckt. Hiermit verknüpft sich sofort der Grundsatz der Stetigkeit, wonach die Steuer nicht nur augenblicklich, sondern auch künftighin die Einnahmen in der erforderlichen Höhe in Aussicht stellt. Bei starkem Wechsel der Steuererträge ist die Durchführung einer geordneten und gesunden Finanzverwaltung sehr erschwert.
Ferner muß die Steuer eines natürlichen und regelmäßigen Wachstums nach Maßgabe der Bevölkerungszunahme und des Anwachsens der öffentlichen Bedürfnisse fähig sein, damit die naturgemäße Steigerung des Staatsbedarfs nicht zu häufigen Steuererhöhungen oder zur häufigen Einführung neuer S. zwingt. Bei alledem muß aber auch die Forderung der Beweglichkeit erfüllt sein, d. h. die Steuer muß so eingerichtet sein, daß ihr Ertrag ohne besondere Schwierigkeit nach Bedarf gesteigert oder gemindert werden kann.
Als dritte Gruppe reihen sich hier die verwaltungspolitischen Grundsätze an. Diese verlangen zunächst, daß die S. möglichst übersichtlich und einfach eingerichtet und in ihrem Betrage möglichst bestimmt sind, damit der Steuerpflichtige seine Verpflichtungen leicht übersehen kann. Ferner muß auf möglichste Bequemlichkeit in Bezug auf Zeit, Art und Ort der Steuerzahlung Rücksicht genommen werden (also: Zahlungsort möglichst nahe dem Wohnort des Steuerpflichtigen; Zahlungszeit: möglichst die Zeit der Zahlungsfähigkeit; Zahlungsart: Teilzahlungen, Erleichterungen durch Steuerkredite, möglichst geringe Belästigungen der Steuerpflichtigen u. s. w.). Sodann dürfen die S. nur geringe Erhebungskosten verursachen, da dem Steuerzahler möglichst wenig mehr entzogen werden darf, als der Staat wirklich erhält. Zu den verwaltungspolit. Forderungen läßt sich weiterhin noch das auch vom Standpunkte der Gerechtigkeit, der Finanzpolitik und der Sittlichkeit zu erhebende Verlangen rechnen, daß die Steuer zu Umgehungen und Hinterziehungen möglichst wenig Anreiz bietet.
Quelle

* 10
Quelle.Als vierte Gruppe kommen die volkswirtschaftlichen Grundsätze in Betracht. Sie erstrecken sich zunächst auf die Wahl der Steuerquelle. Da die öffentlichen Bedürfnisse regelmäßig wiederkehren, so kann die Quelle [* 10] der S. nicht das Nationalvermögen sein, weil dieses sonst nach und nach aufgezehrt werden müßte. Nur in außergewöhnlichen Fällen dürfte auf das Nationalvermögen zurückgegriffen werden; als normale Steuerquelle kann aber nur der Ertrag, d. h. das Nationaleinkommen in Betracht kommen. Das Nationaleinkommen setzt sich in der Hauptsache aus der Summe der Einkommen der Einzelwirtschaften zusammen. Das steuerfähige Einzeleinkommen, über dessen Abgrenzung die Ansichten noch weit auseinander gehen, ist deshalb thatsächlich auch die hauptsächliche normale Steuerquelle. Das Einzelvermögen darf für gewöhnlich nicht durch S. direkt angegriffen werden, wenn es auch öfter als ¶
Steuerobjekt - Steuerr

* 11
Seite 65.347.mehr
Steuerbemessungsgrundlage verwendet wird. (S. Vermögenssteuer.) Ferner ist vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus zu fordern, daß die Steuer nicht die Wirtschaftliche Erwerbsthätigkeit beeinträchtige, wodurch ja auch die Steuerkraft des Volks herabgedrückt würde. Ein Verstoß hiergegen liegt z. B. vor, wenn zollpflichtige havarierte Waren vernichtet werden, weil der Zoll außer Verhältnis zu dem verbliebenen Wert steht.
Auch socialpolitische Forderungen hat man an die S. gestellt, weil man in ihnen ein Mittel sah, die Besitzverhältnisse auszugleichen. Derartige Forderungen lassen sich indes nur bei gewissen Arten der einzelnen S. verwirklichen.
Eine Steuer, die den vorgenannten Grundsätzen völlig gerecht wird, würde eine ideale Steuer sein. Thatsachlich ist die Erreichung dieses Ideals unmöglich, weil die Vielgestaltigkeit des praktischen Lebens eine folgerichtige Durchführung aller Grundsätze nicht gestattet. Die Schwierigkeiten steigern sich ins Ungemessene, wenn eine einzige Steuer den gesamten Staatsbedarf decken soll, wie man es wohl verlangt hat. (S. Einsteuer.) Ohne eine vollständige Umwandlung der menschlichen Natur sind derartige Forderungen nur Utopien.
Bei jeder einzelnen der bekannten Steuerarten sind Verletzungen der aufgestellten Grundsätze vorhanden und auch nicht zu vermeiden. Der einzige Weg, um dem Ideal wenigstens näher zu kommen, ist der, daß die Unvollkommenheiten der einzelnen Steuer durch andere, daneben bestehende S. ausgeglichen werden; es muß also eine Vielheit von S., ein ganzes Steuersystem vorhanden sein. Die Kulturstaaten sind diesen Weg gegangen, zeigen aber im Aufbau und in der Ausgestaltung des Steuersystems große Abweichungen.
Die wichtigste Einteilung der S., deren Hauptarten in besondern Artikeln behandelt sind, ist die in direkte und indirekte Steuer
(nach Ranin Schatzungs- und Aufschlagsteuern
). Die Begriffsbestimmung dieser Bezeichnungen steht nicht
fest. (S. Indirekte Steuern.
) Die direkten S., für welche früher auch der Ausdruck Schatzung üblich war, sind zwar theoretisch
rationeller, werden aber von den Steuerzahlern, die sie zu bestimmten Zeiten zwangsweise zu entrichten haben, thatsächlich
als beschwerlicher und drückender empfunden als die indirekten. Je größer daher die Gesamtsumme der
aufzubringenden S. wurde, um so mehr haben sich die Staaten zur Anwendung der indirekten Form genötigt gesehen. So kommen
in Frankreich 1896 auf 474 Mill. direkte 2124 Mill. Frs. indirekte E.und in England 1896/97 auf 19 Mill. Pfd. St. der erstern
Art (mit Ausschluß der Luxussteuern
) 60 Mill. der letztern.
Deutsche Altertümer -

* 12
Deutsche.Das Deutsche Reich [* 12] hat nur indirekte S., in den größern Einzelstaaten überwiegen daher bis jetzt noch die direkten. In Preußen bringen die letztern nach dem Etat für 1897/98 brutto 161,6 Mill. M. ein, die erstern (mit Ausschluß der Gerichtsgebühren und des Lotteriegewinnes) nur 72,81 Mill. M. In Österreich [* 13] beträgt für 1897 der Voranschlag an direkten E. 114,32 Mill. Fl., der Voranschlag an indirekten S. (einschließlich Zölle, ausschließlich Lotto, Punzierung, Stempel, Taxen und Gebühren von Rechtsgeschäften) 288,92 Mill. Fl., davon die sog. Verzehrungssteuer (darunter Branntwein, Preßhefe, Wein, Bier, Fleisch- und Schlachtvieh, Zucker, [* 14] Mineralöl) mehr als die direkten, nämlich 126,72 Mill. Fl. Auch in Rußland und Italien [* 15] überwiegen die indirekten S. erheblich.
Die Gemeindeabgaben werden in Preußen fast ausschließlich auf
direktem Wege (vielfach durch Zuschläge zu den Staatssteuern
)
aufgebracht. Auch bei den engl. Lokalabgaben überwiegen die direkten bedeutend, während in
Frankreich die Gemeinden einen sehr beträchtlichen Teil ihrer Einnahmen aus dem Octroi (s. d.) beziehen.
Eine zweite allgemeine Einteilung der S. ist die Unterscheidung in Personal- und Realsteuern
, sofern sie entweder die Personen
nach ihren besondern Verhältnissen oder gewisse Objekte unabhängig von der Person des Besitzers treffen.
Von den direkten S. sind Personalsteuern: die Kopfsteuer, die Klassensteuer (im preuß. Sinne), die Einkommensteuer
und die Vermögenssteuer. Zu den Realsteuern
im weitern Sinne gehören die sog. Ertragssteuern
(Grundsteuer, Gebäudesteuer,
Gewerbesteuer, Kapitalrentensteuer) und auch die Aufwand- und Luxussteuern
(Wohnungssteuer, Dienstbotensteuer, Wagensteuer,
Hundesteuer u. s. w.). Die Verbrauchssteuern sind sämtlich als Realsteuern
zu betrachten. Am meisten gerechtfertigt sind unter
ihnen diejenigen, welche Gegenstände des Volksluxus treffen, also solche Verbrauchsgegenstände, die
nicht zu den notwendigen Lebensbedürfnissen gehören, aber doch im ganzen in bedeutender Menge konsumiert werden.
Tabak

* 16
Tabak.
Hierher gehören Branntwein, Wein, Bier, Tabak,
[* 16] Zucker, Kaffee u. s. w. Eine Verbrauchssteuer auf Fleisch ist schon weniger empfehlenswert,
und die notwendigen Lebensmittel, wie Salz
[* 17] und Brot,
[* 18] werden am besten ganz freigelassen, wenn auch die
Salzsteuer, sofern sie in mäßiger Höhe schon von alters her besteht, ohne Bedenken beibehalten werden kann. Der Form nach
sind die Verbrauchssteuern teils Zölle, die von eingehenden fremden Waren erhoben werden, teils Accisen oder innere S. Eine
besondere technische Form der letztern ist das Monopol (s. d.). Die Verkehrssteuern
knüpfen sich hauptsächlich
an Rechtsgeschäfte aller Art, s. z. B Börsensteuer; jedoch werden auch wohl die Transportsteuern
hierher gerechnet. Sie
werden teils als unmittelbare Abgaben, teils mittels Stempel (s. d.) oder Stempelmarken, teils im Anschluß an die Registrierung
der betreffenden Akte erhoben.
Litteratur. Außer den Lehrbüchern der Finanzwissenschaft von Rau, Ad. Wagner, Roscher, Umpfenbach, von Stein, Eheberg, Cohn vgl. von Hock, Die öffentlichen Abgaben und Schulden (Stuttg. 1863);
Schäffle, Die Grundsätze der Steuerpolitik (Tüb. 1880);
R. Meyer, Die Principien der gerechten Besteuerung (Berl. 1884);
Fr. J. Neumann, Die Steuer (Bd. 1, Lpz. 1887);
Vocke, Die Abgaben, Auflagen und die Steuer vom Standpunkt der Geschichte und der Sittlichkeit (Stuttg. 1887);
ders., Grundzüge der Finanzwissenschaft (Lpz. 1894);
Schäffle, Die S. (2 Tle., Lpz. 1895-96).