Steuern.
Bis vor kurzem nur ganz lückenhaft gekannt und verarbeitet, sind die S. der Schweiz [* 2] erst neuerdings durch ein größeres Werk von G. Schanz dem Inventar der Wissenschaft einverleibt. Vorzugsweise auf dieses Werk, welches die S. der 25 Voll- und Halbkantone historisch und systematisch behandelt, gründen sich die nachfolgenden Ausführungen.
In der
Schweiz wurden, solange Teile von ihr unterthäniges Gebiet waren und sich die
Eidgenossenschaft
noch nicht gebildet hatte, Feudalabgaben in der Art der
Tribute erhoben, wie sie das
Mittelalter ja allgemein kennt. In der
Zeit sodann der innerschweizerischen Unabhängkeitskämpfe waren es diese, die Beiträge seitens der
Bürger erforderten,
jedoch nicht mehr regelmäßig. Die
Steuer wurde eine außerordentliche
Abgabe, als solche meist vom
Vermögen
mit großer Strenge und nicht proportional oder gar progressiv
, sondern in der
Regel degressiv (progressiv
nach unten) erhoben.
Im mittelalterlichen Basel
[* 3] geht die Degression von 6 und mehr bis ½ Proz. Mit proportionaler
Besteuerung wurde zwar 1376 ein
Versuch
gemacht (»jeder solle geben nach
Bescheidenheit und nach seinem
Gewerbe, jede
Zunft soll ihre Mitglieder
schätzen«),
er steht aber ganz vereinzelt da. Im 17. und 18. Jahrh., wo die Schweiz politisch stagnierte, kamen auch diese S. ab; in den Kantonen mit aristokratischem Regiment traten jedoch indirekte S. teilweise an ihre Stelle. Durch solche war das Volk nicht allzu auffällig an seine Unterthanenschaft erinnert. Die Finanzen waren jedoch gut verwaltet, und in den Schatzgewölben sammelten sich erhebliche Beträge an. Als die Revolution herankam, die sich für die Schweiz auf friedlichem Wege in der sogen. Helvetik, der der Schweiz von Frankreich aus oktroyierten Einheitsverfassung von 1798, vollzog, sollte im Gefolge der Gleichstellung aller Volksgenossen und der Ablösung der Grundlasten ein Steuersystem auf einheitlicher Grundlage für das ganze Land geschaffen werden.
»Die Auflagen«, so bestimmte die neue Verfassung näher, »müssen mit dem Vermögen, den Einkünften und der Einnahme des Steuerbaren im Verhältnis stehen; jedoch kann dieses Verhältnis nicht ganz genau sein. Eine allzu große Genauigkeit würde Ursache sein, daß die Auflagen drückend, das Einsammeln derselben kostspielig und das Ganze dem Glücke der Nation nachteilig würde.« Vermögen und Schulden der Kantone wurden nun an die Helvetische Republik übertragen.
Durch Gesetze von 1798 und 1799 wurden Vermögens-, Verkehrs-, Einkommen- und Luxussteuern eingeführt. Rentenkapitalien und Grundbesitz sollten jährlich 2 pro Mille des Wertes, Wohnhäuser [* 4] 1 pro Mille an Steuer tragen. Kaufleute sollen vom Betrag ihrer Einkäufe ¼ Proz., Fabrikanten für Rechnung andrer, Kommissionäre, Bankiers, Spediteure 2 Proz. ihres Gewinnes entrichten. Auch Stempelbogen und eine Handänderungsabgabe, weiter eine Erbschaftssteuer für Erbschaften in der Seitenlinie mit ½-4 Proz. wurden eingeführt.
Der Kleinverschleiß geistiger Getränke war zu einer Steuer von 4 Proz. des Ausschankwertes verpflichtet; endlich wurde das Halten von Dienstboten, Kutschen, Reit- und Wagenpferden, Hunden, das Tragen einer goldenen Uhr [* 5] und Spielkarten zum Gegenstand von Abgaben gemacht. Dieses Steuersystem erlitt jedoch ein gänzliches Fiasco. 13,8 Mill. Fr. hatte man von ihm erwartet, 3,8 Mill. brachte es ein. Eine Revision war unter diesen Verhältnissen dringend geboten. Sie erfolgte durch ein neues Steuergesetz von 1800. Aber auch diesem Gesetz war kein langes Leben ¶
mehr
beschieden. Es hätte bei der verständnisvollen Behandlung, die es durch die Exekutivbehörden fand, Aussicht gehabt, sich einzuleben. Aber mit dem Sturze der Helvetik wurde bereits durch Gesetz vom 9. Wintermonat 1801 erst die Grundsteuer eingestellt, und schließlich fiel mit der Mediationsakte, durch welche Napoleon den Kantonen ihre politische Selbständigkeit im frühern Ausmaß wiedergab, das gesamte helvetische Steuersystem zusammen. Die Kantone waren nun, nachdem ihre vorhelvetische Steuerorganisation der Helvetik zum Opfer gefallen war, vor die Aufgabe gestellt, sich neuerdings eine solche zu schaffen.
Mit unsicherer Hand [* 7] und geringem Verständnis gingen sie daran. Lange behalf man sich mit Repartition der Staatslasten auf die Gemeinden. In der Restaurationsperiode 1814-30 fiel dann wieder den indirekten S. eine größere Rolle zu. Erst die Julirevolution brach andern Grundsätzen Bahn. Mit der fortschreitenden Demokratisierung der Staatsverfassungen und auf Antrieb einiger hellerer Köpfe, wie Bernoullis, Franscinis, wurden die direkten S. immer entschiedener betont und schließlich in immer mehr Kantonen regelmäßig erhoben. Baselstadt hat seit 1840 eine sehr fortgeschrittene Einkommensteuer.
Von Hottinger wurde für 1846 das Staatsvermögen der Kantone insgesamt auf 80-120 Mill., der Ertrag desselben auf etwa 3 Mill.
alte Frank, der Ertrag des Salzregals auf 2¼ Mill., der des Postregals auf 1 Mill., Handänderungs- und Erbschaftsabgaben nahezu
ebenso hoch, der Stempel, welchen die meisten Kantone von der Helvetik her beibehalten hatten, sowie die Gerichtsgebühren
zu händen des Staates (im Gegensatz zu den sehr ausgedehnten Sporteln der Beamten) auf je ⅓ Mill. veranschlagt; der Ertrag
der direkten S. auf nur 1½ Mill. Fr. insgesamt, Ohmgeld und Genfer Accise auf 1⅖ Mill., die übrigen Konsumsteuern
auf 180,000 Fr., der Ertrag der Zölle endlich auf 1,57 Mill. Fr. (mit dem eidgenössischen Grenzzoll [0,27 Mill.]
zusammen auf 1,84 Mill.). Das Budget des Bundes ist zu dieser Zeit noch sehr gering. 1844 betrugen die Zivilausgaben nur 76,000
Fr. und die ordentlichen und außerordentlichen Militärausgaben 259,000. Erst seit der Bundesverfassung
von 1848 gehen bedeutsamere Agenden an den Bund über.
Die Zölle, die Post, das Pulverregal werden ihm überantwortet. Gleichzeitig verfolgen mit den sich rapid erhöhenden Erfordernissen für Volksbildung und Wirtschaftskultur die kantonalen Budgets eine steigende Richtung. Seit Mitte der 60er Jahre werden in den Kantonen die Kämpfe um mehr oder minder demokratische Ausgestaltung des Steuersystems mit großer Heftigkeit geführt. Daß die Bundesverfassung von 1874 dem Bunde neue Aufgaben zuweist und doch nicht im gleichen Umfang die Steuerbefugnis der Kantone beschränkt, vermindert nicht die finanziellen Schwierigkeiten in den Kantonen, da die Ausgaben nach wie vor wachsen.
Dem Bunde war von 1874 ab der größte Teil der Militärausgaben zugewälzt, und auf den verschiedensten Gebieten wurde er zu Subventionen verpflichtet. Es ist vorzüglich die Steigerung der Zolleinnahmen, die für alle diese Erfordernisse aufkommt. Der Bruttoertrag der Zölle ist von 4 Mill. im J. 1850 auf 27½ Mill. im J. 1889 gestiegen; für 1890 dürfte er sich über 30 Mill. erheben und selbst netto diese Summe annähernd erreichen (Gewinnungskosten gegen 2 Mill.). Der Reinertrag von Post und Telegraph, [* 8] ehedem nur 1½ Mill., bewegt sich in den letzten Jahren zwischen 2 und 2½ Mill. Fr. (der Bruttoertrag ist dem der Zölle ungefähr gleich).
Für die Überlassung der Post und der Zölle wurden 1848-74 an die Kantone Entschädigungen gezahlt. Seitdem die letztern weggefallen
sind, ist die Finanzlage der Kantone doppelt schwierig geworden. Die Einführung
indirekter S. ist ihnen, da dieselben als
Degressivsteuern
betrachtet werden, vom Volke verwehrt. Die Bundessubventionen gelten in der Regel Aufwendungen
minder dringlicher Natur und sind also wenig dazu angethan, die Kantone finanziell zu unterstützen. Bisher ist der Ausbau der
kantonalen Steuersysteme auf dem Wege der direkten S. erfolgt. Aber nun scheint man hier an einer Grenze angelangt.
Die Steuerbelastung der Schweiz betrug in Millionen Frank:
1886 | 1856 | |
---|---|---|
I. Direkte Hauptsteuern(kantonal) |
18.2 | 4.8 |
II. a) Direkte Spezial- und Ergänzungssteuern(kantonal) |
2.4 | 0.6 |
b) Bundesanteil am Militärpflichtersatz | 1.3 | - |
III. Erbschafts- u. Schenkungssteuern(kantonal) |
3.1 | 0.5 |
IV. Verkehrsabgaben (kantonal) | 3.9 | 1.7 |
V. Luxussteuern (kantonal) | 0.3 | 0.1 |
VI, a) Kantonale Verbrauchssteuern ¹ | 9.3 | 8.1 |
b) Zolleinnahmen des Bundes | 20.5 | 2.9 |
Zusammen: | 59.0 | 18.8 |
¹ Seitdem durch Aufhebung der Ohmgelder größtenteils in Wegfall gekommen, wogegen die Kantone den Ertrag des Branntweinmonopols erhalten.
Kommunalsteuern
wurden 1886 in der Schweiz im Betrag von mindestens 31 Mill. Fr. erhoben, so daß die Gesamtsteuerlast im Lande 90 Mill.
Fr. oder 37,3 Fr. pro Kopf erreicht. In Preußen
[* 9] werden an Reichs-, Staats-, Provinzial- und Gemeindesteuern
ziemlich gleich viel, nämlich 30,12 Mk. = 37,5
Fr. pro Kopf, erhoben.
Auf direkte S. entfallen 42,9 Proz., auf indirekte 57,1 Proz. der Steuerlast. Das Verhältnis der S. zu den Staatseinnahmen überhaupt wurde 1881 auf rund 75 Proz. angegeben. Die einzelnen Kantone wurden in letzterer Beziehung folgendermaßen gruppiert:
Waadt und Bern | mit 93.2 und | 91.8 Proz. |
Zug, Zürich, Neuenburg, Genf | - 84.0 | bis 81.2 - |
Wallis, Graubünden, Luzern, beide Appenzell, Baselstadt | - 76.1 | - 73.5 - |
Schwyz, Schaffhausen, St. Gallen, Freiburg, Nidwalden | - 69.1 | - 61.6 - |
Glarus | - | - 57.6 - |
Solothurn, Thurgau, Baselland, Obwalden | - 48.0 | - 44.2 - |
Uri, Aargau und Tessin | - 38.2 | und 36.9 - |
Eine historisch und aus dem in der schweizerischen Gesetzgebung immer vorwaltend gewesenen, ungelehrten Empirismus zu erklärende
Besonderheit der schweizerischen Steuersysteme ist die erste Rolle, die in ihnen der Vermögenssteuer zukommt.
Nicht eine allgemeine Einkommensteuer bildet den Hauptstock des Steuersystems, an den sich dann die verschiedenen Ergänzungs-
und Spezialsteuern
anlehnen, sondern meist eine mit Einkommensteuerelementen versetzte Vermögenssteuer.
Allerdings, unter je modernern Einflüssen die Gesetzgebung des Kantons steht, und je mehr der vermögenslose, der sogen. unfundierte Erwerb im Staatsgebiet eine Rolle spielt, desto mehr kommt der Einkommensteuergedanke innerhalb oder neben der Vermögenssteuer zur Geltung. Noch gibt es aber heute drei. Kantone in der Schweiz, welche ihre direkte Steuer in keiner Weise über eine Vermögenssteuer hinaus weitergebildet haben. Eine feinere Unterscheidung hat etwa fünf Gruppen auseinander zu halten: in die erste reihen sich ¶
mehr
Baselstadt und Baselland ein. In Baselstadt ist im Gegensatz zur übrigen Schweiz die Einkommensteuer Hauptsteuer, und ihr schließt sich bloß ergänzend eine Vermögenssteuer als Zuschlagssteuer für fundiertes Einkommen an. Die basellandschaftliche Steuer unterscheidet sich in ihrem Typus nicht wesentlich von der baselstädtischen; nur unterstellt sie die Geldkapitalzinsen der Vermögenssteuer allein, nicht auch der Einkommensteuer. Während hier, wie erwähnt, die Vermögenssteuer nur eventuelle Zuschlagssteuer ist, unterwirft eine zweite Gruppe von Kantonen (und dieser Gruppe gehört die Mehrzahl an) die Einkommen, je nachdem sie fundiert oder unfundiert sind, der Vermögens- oder Einkommensteuer, aber immer nur einer. Um bei gemischtem Einkommen das bereits in der Vermögenssteuer versteuerte von dem der Einkommensteuer zu unterwerfenden Einkommen zu scheiden, werden für die Berechnung des letztern meist Prozente vom Vermögen als voraussichtlich auf Rechnung des Vermögens fallender Einkommenteil in Abzug gebracht.
St. Gallen, Thurgau,
Graubünden,
Bern
[* 11] (Solothurn)
[* 12] berechnen für diesen Zweck das Einkommen aus Vermögen rundweg mit 4 Proz., Zürich
[* 13] mit höchstens 5 Proz.;
die Ansätze andrer Kantone liegen dazwischen. Noch gehören außer den hier genannten Kantonen der Gruppe an: Uri,
Aargau,
Zug,
Schaffhausen,
[* 14] Tessin,
Neuenburg,
[* 15] Waadt,
Ob- und Nidwalden,
Luzern,
[* 16] Genf.
[* 17] In der
dritten Gruppe treffen verschiedene Systeme zusammen: solche, die, wie Genf,
die verschiedenen Erwerbsgattungen
mit verschiedenen Spezialsteuern
bedenken, dann jene, wo nur eine Handels- und Gewerbesteuer neben der Vermögenssteuer besteht,
wie in Wallis
und Freiburg.
[* 18] Auch Appenzell-Außerroden, welches durch eine bloße Zusatzbestimmung zum Vermögenssteuergesetz sich unter dem
Titel des letztern auch der unfundierten Einkommen steuerlich bemächtigt, kann hierher gestellt werden. Nahezu bloße Vermögenssteuer,
neben dieser nämlich nur eine Personalsteuer, und auch diese unter Umständen nicht obligatorisch, haben
als Angehörige einer fünften Gruppe Schwyz,
Glarus,
Nidwalden.
Auch Appenzell-Innerroden mit bloßer Vermögenssteuer und selbst diese in nur unvollkommner
Ausbildung gehört hierher. Außerhalb dieser Gruppen steht Tessin,
welches neben einer allgemeinen Einkommen- und Vermögenssteuer noch
eine besondere Handels- u. Gewerbesteuer erhebt.
Neben der Vermögenssteuer ist auch die Kopf- oder Viril- oder Aktivbürgersteuer eine der Schweiz eigentümliche Einrichtung. Sie ist im Interesse der steuerlich wenig leistungsfähigen, aber zu den politischen Rechten zugelassenen Personen gedacht, welche auf diese Weise Steuerträger werden und dem Vorwurf entgehen, mitzuraten ohne mitzuthaten. Die Steuer ist meist keine zeitlich fixe, aber für jeden Steuerträger gleich hoch.
Was nun die Ausgestaltung der Vermögens- und Einkommensteuer im Detail betrifft, so findet sich das unfundierte Einkommen meist ganz ungebührlich begünstigt. Im Kanton Zürich [* 19] z. B. ist das Verhältnis der Besteuerung beider Einkommenarten bei Annahme einer Verzinsung des Vermögens mit 4 Proz. das folgende (unter Annahme eines Steuersatzes von 1 pro Mille) von einem Einkommen von:
1000 | 2000 | 5000 | 10000 | 20000 | 80000 Fr. | |
---|---|---|---|---|---|---|
fundiert | 13 | 28 | 83 | 188 | 423 | 1923 - |
unfundiert | 2 | 6 | 36 | 110 | 308 | 1508 - |
Unfundierte Einkommen unter 5000 Fr. haben in den meisten Kantonen weniger als die Hälfte des für gleich hohes fundiertes Einkommen entfallenden Betrags zu leisten. In den höhern Steuerstufen nähern sich die Steuerbeträge einigermaßen, und in den zwei Kantonen Graubünden und Tessin wird in den höchsten Steuerstufen das unfundierte Einkommen sogar höher getroffen.
Der Gedanke der nicht nur absolut, sondern auch relativ steigenden Leistungsfähigkeit mit wachsendem
Einkommen und darauf gegründet die Steuerprogression hat sich in einer großen Zahl Schweizer Kantone entschieden Bahn gebrochen.
Proportional auf Vermögen sowohl als Einkommen sind die S. gegenwärtig noch in Bern,
Luzern,
Baselland, beiden Appenzell,
[* 20] Schwyz
und Nidwalden
sowie in Wallis;
proportional
für das Vermögen, progressiv
für das Einkommen in St. Gallen, Thurgau,
Obwalden
und Tessin;
progressiv
für fundiertes wie für
unfundiertes Einkommen in Zürich,
Baselstadt, Aargau,
Schaffhausen,
Glarus,
Uri,
Zug,
Graubünden,
Waadt.
Das unfundierte Einkommen, dessen Besteuerung ja überhaupt aus neuerer Zeit datiert,
wurde meist von Anfang progressiven
S. unterstellt, während die Idee der Steuerprogression für Vermögen
einen zähen Widerstand zu besiegen hatte. Zürich
machte 1870 den ersten Schritt, ihm folgten 1871 Graubünden,
1873 Glarus,
1876 Zug,
1879 Schaffhausen,
1885 Aargau,
1886 Uri
und Waadt,
1887 Baselstadt.
In den einzelnen Kantonen ist die Progression jedoch sehr verschieden durchgeführt.
Im Anschluß an die Steuerprogression ist die dem Existenzminimum gewährte Steuerfreiheit zu erwähnen. Die Grenzen [* 21] dieser Steuerfreiheit sind in den verschiedenen Kantonen wieder sehr verschieden gezogen, auch ist oft die für unfundiertes Einkommen gewährte Steuerfreiheit nicht in gleichem Umfang für Einkommen aus Vermögen gewährt. Beispielsweise ist steuerfrei:
das unfundierte Einkommen | das Vermögen | |
---|---|---|
in Schwyz | ganz | bis 1000 Fr. |
in Glarus | ganz | bis 3000 Fr. |
in Obwalden | bis 500 | bis 600 Fr. |
in Luzern | 500 | bis 1000 Fr. |
in Bern | 600 | Grundeigentum bis 100 Fr. |
in Appenzell-Außerroden | 800 | bis 400 Fr. |
in St. Gallen | 800 | bis 210 Fr. |
in Graubünden | 200 | bis 1000 Fr. |
in Baselstadt | bis 1200,1500.1800 | bis 5000 Fr. |
Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse wird bei Festsetzung des steuerfreien Einkommenteils in Neuenburg und Waadt genommen. Neuenburg läßt von jedem unfundierten Einkommen 600 Fr. für den Haushalt und 200 Fr. für jedes Kind unter 18 Jahren frei. In Waadt dürfen beim Arbeitseinkommen 400 Fr. ebensowohl für den Mann als eventuell für die Frau und jedes minderjährige, vom Steuerpflichtigen rechtlich zu unterhaltende Kind abgezogen werden. Sehr allgemein sind dann für Witwen und Waisen, in neuerer Zeit auch für alte und gebrechliche Personen und alleinstehende Frauen Steuerbefreiungen festgesetzt. In Baselstadt ist das Vermögen von Witwen mit minderjährigen Kindern bis 20,000 Fr., das jeder minderjährigen Waise bis 6000 Fr. steuerfrei.
Von der Einkommensteuer ist für Witwen mit unerwachsenen Kindern ein Einkommenbetrag bis 1800 Fr. steuerfrei. Zürich und Graubünden lassen bis zu 3000 Fr. Vermögen von Waisen und andern arbeitsunfähigen Personen steuerfrei. Geringere Beträge sind in Schwyz, Luzern, Obwalden, Baselland, Appenzell-Außerroden von der Steuer freigelassen. Auch St. Gallen, Glarus, Thurgau kennen Steuerbefreiungen dieser Art. Mehrfach ist die Einkommensteuerfreiheit auf gewisse Berufskategorien ¶