(Grabe-, Leichenkassen, Totenladen, Sterbeladen, Begräbniskassen) sind kleine, im wesentlichen die Deckung
der Beerdigungskosten bezweckende genossenschaftliche, oft zweckmäßig mit Krankenkassen verbundene Lebensversicherungsanstalten,
welche im Todesfall das Sterbegeld an die Erben auszahlen oder, wenn solche nicht vorhanden, auch wohl die Beerdigung selbst
besorgen. Es gab solche nachweisbar schon in Rom und bei den alten germanischen Völkern.
Sie sind in Deutschland sehr verbreitet und werden namentlich von den untern Klassen benutzt, ohne daß es jedoch möglich
wäre, genauere Zahlenangaben über dieselben zu machen. S. bestehen auch als Nebenzweige von etwa zehn deutschen großen
Lebensversicherungsanstalten, meistens aber sind sie kleinere Privatvereine, an welchen die Beteiligung
entweder nur einer bestimmten Zahl von Personen (geschlossene Kassen) oder einer nicht festgesetzten Zahl von Mitgliedern,
entweder nur Personen bestimmter Kategorien (z. B. Beamten derselben Behörde, Arbeitern derselben Fabrik, Personen bestimmten
Berufs etc.) oder jedem Beitrittswilligen offen steht.
Viele derselben werden in alter unrationeller Weise ohne genügende Abstufung der Prämien (hier oft Totenopfer
genannt) und ohne richtige Bemessung der Prämienreserven verwaltet und sind deshalb zum Teil wenig lebensfähig, doch haben
es manche bereits zu hohem Alter gebracht. In England gehören viele S. zu den hauptsächlichsten Einrichtungen der Friendly Societies
(s. d.), welchen gesetzlich verboten ist, für den Sterbefall von Frau und Kind mehr als die Begräbniskosten
zu versichern.
Vgl. Lebensversicherung und Krankenkassen; Hattendorf, Über S. (Götting. 1867);
Heym, Die Grabekassen (Leipz.
1850);
Fleischhauer, Die Sterbekassenvereine (Weim. 1882).
(auch Begräbnis-, Leichenklassen, Sterbeladen), genossenschaftliche Lebensversicherungskassen im
kleinsten
Maßstabe. In der Regel gewähren sie unter dem Namen Sterbegeld nur so viel, daß die Kosten der Beerdigung bestritten
werden können, höchstens aber 300-600 M. Der Versicherte zahlt entweder einen gewissen Betrag, so oft ein Mitglied der
Kasse stirbt (wegen der Unregelmäßigkeit solcher Beiträge nicht zu empfehlen), oder einen periodischen
(wöchentlichen, monatlichen) Beitrag.
Das Sterbegeld wird an die Erben des Mitgliedes ausgezahlt, mangels solcher besorgt die Kasse selbst die Beerdigung. Versicherungen
fremder Leben mit Ausnahme desjenigen der Frau und der Kinder sind selten, in manchen Ländern auch verboten, weil sie zu Verbrechen
Anlaß gegeben haben. Neuerdings haben besonders in England, dann auch in Deutschland und andern Ländern
große Aktiengesellschaften ausschließlich oder neben andern Lebensversicherungen die Versicherung von Sterbegeld unternommen,
zum Teil mit großem Erfolge, wie die Londoner Prudential mit mehrern Millionen Versicherter, von denen die Beiträge wöchentlich
durch Kollektoren abgeholt werden.
Häufig und zweckmäßig sind die S. mit Krankenkassen verbunden. So gestattet in Deutschland das Reichsgesetz
über die eingeschriebenen Hilfskassen vom in §. 12, in Österreich das Gesetz vom über die registrierten
Hilfskassen in §. 1 denselben die Gewährung eines mäßigen Begräbnisgeldes, und das Reichskrankenversicherungsgesetz
vom schreibt in den §§. 20, 64, 72, 73, 74 die Gewährung eines Sterbegeldes für die «organisierten
Kassen», die Orts-, Betriebs- (Fabriks-), Bau-, Innungs- und Knappschafts-Krankenkassen verbindlich vor. (Ähnlich §. 6 des
Österr. Krankenversicherungsgesetzes vom