in der
Technik ein Werkzeug mit einer harten Aufsetzfläche (letztere meist mit
Erhöhungen oder Vertiefungen
versehen), das durch Druck oder
Schlag in das Material eines Gegenstandes eingetrieben wird;
daher das Werkzeug zum
Stanzen
(s. d.) oder
Prägen (s. d.);
über S. in der Schriftgießerei s. d. über die Herstellung der Münz- oder
Prägstempel s.
Stempelschneidekunst. - S. (Griffel, Pistill) in der
Botanik, s. Gynäceum.
und
Stempelsteuer. Die Bezeichnung eines Gegenstandes durch einen Stempel, d. h. durch ein
aufgedrucktes Zeichen, kann mancherlei Zwecke haben, z. B. die
Identität desselben zu wahren und Verwechselungen
zu verhüten, das
Datum festzustellen, zu bezeugen, daß eine Ware geprüft und gut befunden worden, zu bescheinigen, daß
etwas vorgezeigt worden ist u.s. w. Aus solchen Anwendungen
eines Stempels entstand mit der Zeit die
Besteuerung des bürgerlichen
Verkehrs in der
Weise, daß gewisse schriftliche Verhandlungen nur auf gestempeltes Papier
(Stempelpapier)
geschrieben werden dürfen, wofür eine gewisse
Abgabe, die Stempelabgabe
(Stempelsteuer), deren Wert in dem Stempel ausgedrückt
ist, entrichtet werden muß.
Die
Holländer sollen die ersten gewesen sein, welche diese Besteuerungsform einführten. Nach und nach wurde sie fast in
allen
Ländern üblich und macht in einigen, vornehmlich in England, einen beträchtlichen
Teil der
Staatseinnahme aus. Die
in dieser Form erhobenen
Abgaben haben teilweise den Charakter eigentlicher Gebühren (s. d.); hauptsächlich
aber sind sie Verkehrssteuern, welche sich an die Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Lebens knüpfen. Die
Kalender-,
Spielkarten-
und Zeitungsstempel nehmen eine besondere
Stellung ein und sind den
Verbrauchssteuern zuzurechnen. Unrecht
ist es, wenn die
Gültigkeit der Handlung selbst, z. B. eines
Vertrags, einer Quittung, von dem Gebrauch des
Stempelpapiers
abhängig gemacht wird, statt die Unterlassung, welche aus verzeihlicher Unachtsamkeit herrühren kann, nur (außer der Nachzahlung
des Stempels) mit einer mäßigen Geldstrafe zu belegen. Die neuere Gesetzgebung hat sich mit
Recht zumeist
dem letztern
Verfahren zugewandt.
Die früher fast ausschließlich herrschende Verwendung von
Stempelpapier
(Stempelbogen) ist neuerlich überwiegend durch die
Verwendung von
Stempelmarken ersetzt worden, die aufgeklebt und auf eine vorgeschriebene
Weise unbrauchbar gemacht (kassiert)
werden. Auch werden gewisse Dinge, z. B.
Kartenspiele, Zeitungen, Edelmetalle, Lotterielose u. s. w., mit
einem Aufdruck eines Stempels zum Nachweis der entrichteten
Steuer versehen.
Die Stempel richten sich entweder nach dem Werte des Gegenstandes, oder sie nehmen keine Rücksicht darauf. Der Wertstempel
(Gradations-, Proportionalstempel) wird entweder in Prozenten des Wertes oder nach bestimmten
Klassen, die auf
Grund gewisser
Merkmale gebildet werden, bemessen
(Klassenstempel, Abstufungsstempel, klassifizierter Wertstempel). Bei
dem
Klassenstempel sind entweder die Unterschiede zwischen den Stempelsätzen der einzelnen
Klassen gleich hoch, oder es ist
eine bestimmte Degression durchgeführt. Ist der Stempel nicht nach dem Werte abgestuft, so kann er zunächst ein fester
Stempel
(Fixstempel) sein, der im
Tarif für die einzelnen Fälle fest bestimmt ist. Er kann aber auch
ein Flächenstempel (Dimensionsstempel) sein, der sich nach der
Größe des verwendeten Papiers richtet (franz.
System, auch
in Elsaß-Lothringen
[* 2] noch vorhanden).
In Württemberg
[* 7] besteht schon seit langer Zeit, in Baden
[* 8] seit 1888 kein Stempel mehr. In Bayern
[* 9] werden Stempel
nur in beschränktem Umfange unter der Bezeichnung Gebührenmarke verwandt, wie bei Zeugnissen, Anstellungsurkunden, Legitimationsscheinen,
bei den vom Gerichtsvollzieher zu entrichtenden Verkehrssteuern (für Möbelversteigerungen, zuzustellende Cessionsurkunden,
Wechselproteste), bei Quittungen über Zahlungen aus öffentlichen Kassen und bei Lombarddarlehen (bei letztern sind auch
gestempelte Formulare zu verwenden). Für Quittungen der genannten Art sind 20 Pf. bis 7 M. je nach dem Wert, für Möbelversteigerungen 1 Proz.,
bei Lombarddarlehen zwei Zehntel vom Tausend der Darlehnssumme zu entrichten u. s. w.
In Sachsen
[* 10] tritt der Stempel (abgesehen von Versicherungsverträgen und Versteigerungsprotokollen) nur dann ein, wenn die
Urkunde von einer öffentlichen Behörde oder einem Notar aufgenommen oder ausgefertigt ist oder da vorgelegt
oder eingereicht wird. Der Stempel beträgt 1/10 Proz. bei Kauf-, Tausch-, Lieferungs-, Bau-, Leibrenten, Pacht-, Miet-, Darlehns-
und Anerkenntnisverträgen, Ehestiftungen, Vergleichen, Abtretungen, Quittungen, Nachlaßverzeichnissen, Versteigerungen, Lebensversicherungen,
Schenkungen; 1/20 Proz. bei Verbürgungen, Verpfändungen und andern Sicherheitsleistungen: 3 Proz. bei
Familienanwartschaften und Familienstiftungen;
1/50 vom Tausend (multipliziert mit der Zahl der Jahre der Versicherungsdauer)
bei andern Versicherungen als den Lebens- und den stempelfreien Transportversicherungen.
Urkunden über weniger als 150 M.
sind stempelfrei.
In Elsaß-Lothringen beruht das Stempelwesen noch auf der franz. Gesetzgebung; neuerlich
ist für gerichtliche Angelegenheiten, für Hypothekenwesen und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
die bare Entrichtung der Gebühren angeordnet worden.
Das, nachher vielfach abgeänderte, preußische Stempelsteuergesetz ist durch das Gesetz vom gründlich
umgestaltet. Danach zahlen Lebens- und Rentenversicherungsverträge 1/20 Proz. der Versicherungssumme,
Verträge über Unfall- und Haftpflichtversicherung mit mehr als 40 M. Jahresprämie ½ Proz. der
Gesamtprämie, Verträge über andere Versicherungen mit mehr als 3000 M. Versicherungssumme jährlich 1/1000 Proz.
der Versicherungssumme.
Rück- und Transportversicherungsverträge sind frei. Außerdem werden belastet: Beurkundungen über Sicherstellung von Rechten,
Urkunden über Abtretung von Rechten, Verträge über Annahme an Kindesstatt, Eheverträge, Entlassungen aus der väterlichen
Gewalt, Erbrecesse. Apothekerkonzessionen zahlen ½ Proz. des Wertes der Konzession (mindestens 50 M.). Für Erlaubnisscheine
zum Gewerbebetrieb werden 1,50, 5, 15, 50, 100 M. und für Genehmigungen zum Betrieb eines Dampfschiffs- oder Kleinbahnunternehmens
3, 10, 25, 60 und 100 M. erhoben, je nach der Gewerbesteuerklasse, zu der der Betrieb gehört.
Genehmigungspflichtige, gewerbliche Anlagen und
solche zum Betriebe von Privatanschlußbahnen zahlen 1, 5, 10, 20, 50, 75, 100 M.,
je nach den Anlagekosten. Bei Errichtung von Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften werden gezahlt 1/50 Proz. des Stammkapitals,
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung 1/50, 1/10, ½, 1 Proz. des Stammkapitals, je nach dessen Größe.
Stempelsteuerpflichtig sind ferner: Kauf- und Tauschverträge über unbewegliche Sachen, Miet-, Pacht- und antichretische Verträge,
deren Mietswert oder Nutzung mehr als 300 M. jährlich beträgt, Schiedssprüche, Schuldverschreibungen, Vollmachten, Standeserhöhungen,
Genehmigungen zum Betrieb einer Versicherungsgesellschaft, Gewerbelegitimationskarten, Konzessionen zum Pfandleihgeschäft,
Maklerkonzessionen, Genehmigung einer Namensänderung, Naturalisationsurkunden, Verleihung des Bergwerkseigentums, Eisenbahn-
oder Auswanderungsunternehmen, Auktionen, Leibrenten- und Rentenverträge, Familienfideïkommißstiftungen
u. s. w. In den meisten übrigen Fällen wird 1,50 M. erhoben. Der Ertrag der (bisherigen) preuß.
Stempelsteuer (einschließlich der als Gerichtskosten verrechneten S.) war 1893/94 31,9 Mill. M. -
Vgl. Hummel und Specht,
Das Stempelsteuergesetz vom nebst Ausführungsbestimmungen (Berl. 1897).
In England werden gegenwärtig namentlich Vertrags- und andere Urkunden, Wechsel, Anweisungen, Banknoten,
Lebens- und Seeversicherungspolicen (zumeist in der Form des Wertstempels) der Stempelsteller unterworfen; ferner Quittungen
und verschiedene andere Urkunden des Geschäftsverkehrs und persönlicher Verhältnisse (Pennystempel), Arzneimittel, Spielkarten,
Gold- und Silberwaren; auch Erfindungspatente und gewisse Amtsgebühren ressortierten bis vor kurzem vom Stempelamt u. s. w.
Die Erhebung der Erbschaftssteuer ist ebenfalls dem Stempelamt übertragen. Die Gesamteinnahmen des Stempelamtes
(ohne Erbschaftssteuer) waren 1895/96: 7 320000 Pfd. St. 1894/95 war der Ertrag rund 5,9 Mill. Pfd. St.;
davon entfielen auf Verträge und andere Urkunden 2,87 Mill. Pfd. St., auf Quittungsstempel 1,2 Mill. Pfd. St.,
auf Wechsel 626000 Pfd. St.
Frankreich erhebt den allgemeinen, von ½ bis 3 Frs. steigenden Flächenstempel bei öffentlichen Urkunden unter Privatunterschrift,
namentlich Vertragsurkunden u. s. w., die vor Gericht vorgelegt und hier zur Beweisführung
gebraucht werden können; besonders festgestellte Flächenstempel kommen bei Straßenanschlägen und Versicherungspolicen
in Anwendung, können aber bei letztern durch Abonnements ersetzt werden, bei deren Aufhebung dann ein
fester Stempel von 50 Cent. für jede Police zu zahlen ist.
Einem festen, bisweilen nach dem Wert abgestuften Stempel unterliegen Schlußnoten und Rechnungsabschlüsse der Wechselagenten
und Makler (½ Frs. für Beträge bis 10000 Frs., 1½ Frs. für höhere, mit 20 Proz. Zuschlag seit dem Kriege 1870), Frachtbriefe,
Konnossemente, Empfangbescheinigungen für zu versendende Waren u. s. w. (verschiedene
feste, nicht unerhebliche Sätze), Pässe (früher 2 Frs. für Inlands-, 10 Frs. für Auslandspässe, seit 1888 allgemein ½
Fr. mit 20 Proz. Zuschlag), Jagdscheine (28 Frs. einschließlich Zuschlag, davon 10 Frs. für die Gemeinden), Fabrikmarken
(feste Stempel von 2 Cent. bis 1 Fr., mindestens aber 5 Cent., höchstens 5 Frs.), Checks (im Orte 10 Cent.,
zwischen verschiedenen Orten
¶
mehr
20 Cent.), Quittungen öffentlicher Kassen oder an solche (25 Cent.), sonstige Quittungen, Empfangsbescheinigungen, Entlastungen
und andere befreiende Akte (10 Cent.). Ein Proportionalstempel wird erhoben von Handelseffekten, d. h. verhandelbaren
und für den Handelsverkehr bestimmten Effekten, wie Wechseln, Orderbillets u. s. w., von
nicht verhandelbaren Schuldscheinen, Schuldanerkenntnissen, Zahlungsanweisungen auf Frist und von Platz zu
Platz (50 Cent. für jede angefangene 1000 Frs. der Wertsumme) sowie von Börseneffekten (s. Börsensteuer). Der Gesamtertrag
der franz. Stempelabgaben war 1881: 155,36, 1892: 158,14 Mill. Frs. und nach dem Etat von 1896: 188,4 Mill. Frs.
In Holland bestehen sowohl feste als auch proportionale Stempel. Von allen Effekten und öffentlichen
Fonds ist ein Proportionalstempel von 5 Cents für je 50 Fl. zu zahlen.