Titel
Stempel
,
Münzen I (Altertum)

* 2
Münzen.
Werkzeug, welches auf der einen
Fläche mit erhabenen oder vertieften
Figuren,
Buchstaben u. dgl. versehen ist,
um mittels aufgetragener
Farbe diese
[* 1]
Figur abzudrücken oder vermittelst eines
Drucks diese
Figuren in eine etwas weichere
Masse
einzudrücken, wie namentlich die S. zur Verfertigung der
Münzen
[* 2] und
Medaillen; auch das mit einem solchen
Werkzeug aufgedrückte Zeichen, welches als Merkmal der erprobten
Güte einer
Ware, des Ursprungs (von woher) oder einer bezahlten
Abgabe dient. - Im
Staatshaushalt wird der S. (eigentlich: die Stempelung
) als
Mittel benutzt, um auf bequemem und
nicht kostspieligem Wege
Gebühren und
Steuern
(Verkehrssteuern) zu erheben (Gebührenstempel
, Steuerstempel).
Derselbe soll wegen seiner finanziellen Ergiebigkeit zuerst im verkehrsreichen
Holland (seit 1624) in
Gebrauch gekommen sein.
Er ist überall da anwendbar, wo einer zu belastenden Leistung eine
Schriftlichkeit zu
Grunde liegt, die der Zahlungspflichtige
überreicht oder empfängt. In diesen
Fällen können sowohl
Stempelbogen (gestempeltes
Papier) als aufzuklebende,
für den
Gebrauch bequemere Stempel
marken benutzt werden, in andern bedient man sich auch wohl
gestempelter
Umschläge
(Banderollen,
z. B. beim
Tabak),
[* 3] die bei dem
Gebrauch zerrissen werden, während der
Stempelbogen durch das Beschreiben, die Stempel
marke
durch Durchstreichen oder
Ausdrücken eines Zeichens für weitere Verwendungen unbrauchbar gemacht (nullifiziert,
kassiert) wird.
Endlich kann auch ein Gegenstand (z. B.
Edelmetall,
Zeitung,
Kartenspiel) unmittelbar durch Aufdrücken des Stempels
gestempelt
und damit der
Beweis der
Steuer- oder Gebührenzahlung geliefert werden. Zu unterscheiden sind:
1) der Fixstempel
, welcher mit einem festen Geldbetrag für die einzelne in Anspruch genommene öffentliche Leistung
heute meist in der Form der Stempel
marke eintritt;
2) der
Klassenstempel, bei welchem nach gewissen Merkmalen (Bedeutung des Gegenstandes, verursachte
Kosten) die verschiedenen
Fälle in
Klassen eingeteilt werden und innerhalb der einzelnen
Klassen Festempel
zur Anwendung kommen;
Ausdehnung (der festen

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Ausdehnung.3) der Dimensionsstempel, dessen Höhe sich nach der Ausdehnung [* 4] des Gegenstandes (Zeitung, Prozeßakten) richtet, an welchen der S. angeknüpft wird;
4) der Wert- (Gradations-, Proportional-) S., welcher sich nach dem durch die steuerpflichtige Urkunde repräsentierten Wert richtet und in Prozenten des letztern oder auch mit Abrundung der Prozenthöhe in festen Beträgen für gewisse Klassen (klassifizierter Wertstempel) erhoben wird. Gegen Stempelfälschungen schützt man sich durch künstliche Herstellung der Stempelzeichen (geschöpftes Papier, Wasserzeichen etc.), gegen Umgehungen dienen Kontrolle und Strafe. Die Strafe kann dadurch verschärft werden, daß das vorgenommene Rechtsgeschäft für nichtig erklärt wird. Da hierdurch jedoch auch leicht Unschuldige getroffen werden, so begnügt sich die Stempelgesetzgebung meist mit Geldstrafen, während die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht weiter angefochten wird. Vgl. Stempelsteuern.