Stellvertr
etungskosten,
Kosten, welche für eine Stellvertretung irgend welcher Art erwachsen. Eine allgemeine Bedeutung hat die Frage der S. für Beamte, welche durch parlamentarische Thätigkeit ihrem Amt entzogen werden und demgemäß einer Stellvertretung bedürfen. In der Konfliktszeit stellte die preuß. Regierung das Princip auf, daß die als Abgeordnete gewählten Beamten die S. selbst zu tragen hätten; auch das preuß. Obertribunal erkannte das an. Die Reichsbeamten bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag (Art. 21); deshalb fallen nach dem Beamtengesetz vom §. 14, hier die S. der Reichskasse zur Last.
Dieselbe Ansicht wird von angesehenen Staatsrechtslehrern für die Wahl von Staatsbeamten in den Landtag vertreten, auch wenn das Landesgesetz solche Bestimmung nicht enthält, sofern es nach dem Gesetz zum Eintritt des Urlaubs nicht bedarf, oder wenn der Urlaub vorbehaltlos erteilt wird. Die Gesetze von Württemberg [* 2] und Reuß [* 3] ä. L. legen die S. dem Beamten, die von Sachsen, [* 4] Baden, [* 5] Braunschweig, [* 6] Reuß j. L., Lippe-Schaumburg dem Staate zur Last. Thatsächlich werden sie vom Staate getragen in Bayern [* 7] und jetzt auch in Preußen. [* 8] Die jurist. Folgerung von den Staats- auf die Kommunalbeamten ist keine unbedingt zwingende. Specielle Vorschriften hat das Reichsrecht für Beschaffung der S. bei längerer Vertretung von gesandtschaftlichen und Konsularbeamten.