Stellvertr
etung,
die in manchen Staaten, besonders vor 1870, dem Militärpflichtigen gesetzlich erlaubte Beschaffung eines für ihn die Dienstpflicht erfüllenden Ersatzmanns.
Entweder hat ersterer sich mit letzterm selbst mit Geld abzufinden, oder der Staat übernimmt gegen Zahlung einer bestimmten Summe das Beschaffen der Stellvertreter, wobei vorzugsweise ausgediente tüchtige Soldaten, die weiter dienen wollen, gewählt werden. In denjenigen Staaten, welche die allgemeine Dienstpflicht eingeführt haben, besteht S. nicht.
Über S. im jurist. Sinne s. Stellvertreter.