Stellvertr
etung,
das Rechtsverhältnis, in welchem eine Person die Geschäfte einer andern ausführt, sei es, daß es sich dabei um einzelne Geschäfte, sei es, daß es sich um eine Summe von Geschäften handelt. Im ¶
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privatrechtlichen Verkehr setzt die S. in der Regel einen Auftrag seitens der zu vertretenden Person voraus (s. Mandat). Handelt
es sich dagegen um die Vertretung eines öffentlichen Beamten, so wird der Stellvertreter
oder Vikar (s. d.) in der Regel von der
vorgesetzten Dienstbehörde bestellt. Dem als Volksvertreter gewählten Beamten fallen die Kosten der
S. nicht zur Last. Die S. des deutschen Reichskanzlers (Generalstellvertr
etung durch einen Vizekanzler oder Spezialvertretung
durch die Chefs der Reichsämter) ist durch Reichsgesetz vom geordnet. Bei gekrönten Häuptern wird zwischen S. und
Regentschaft unterschieden. Letztere ist auf die Dauer berechnet und tritt kraft gesetzlicher Bestimmung
ein, während man unter S. die auf Anordnung des Monarchen selbst eintretende vorübergehende Vertretung versteht.