öffentliches Ersuchen um
Festnahme einer zu verhaftenden
Person, welche flüchtig ist oder sich verborgen
hält. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 131) können Steckbriefe von dem
Richter sowie von der
Staatsanwaltschaft erlassen werden. Ohne vorgängigen Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur statthaft, wenn
ein Festgenommener aus dem Gefängnis entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. In diesem
Fall sind auch die Polizeibehörden
zum
Erlaß des Steckbriefs befugt. Der S. muß eine
Beschreibung der
Person des Verfolgten
(Signalement),
soweit dies möglich, enthalten sowie die demselben zur
Last gelegte strafbare
Handlung und das Gefängnis bezeichnen, in welches
die Ablieferung zu erfolgen hat, wofern nicht wegen der Abholung des Festgenommenen eine Nachricht erbeten wird. Ist ein
S. unnötig geworden, so erfolgt dessen
Widerruf (Steckbriefserledigung) auf demselben Weg, aufdem er
erlassen ist.
Bericht einer Polizeibehörde an Polizeiorgane benachbarter Gebiete und Länder über die äußere Erscheinung
und sonstige Merkmale eines gesuchten Verbrechers.
ein auf Grund eines Haftbefehls vom Richter oder der Staatsanwaltschaft zur Habhaftwerdung einer flüchtigen
oder sich verborgen haltenden Person an andere Behörden, die Gendarmerie und sonstige Polizeiorgane gerichtetes offenes Ersuchen,
die fragliche Person festzunehmen und entweder einzuliefern oder behufs deren Abholung Nachricht zu geben. Nach
§. 131 der Deutschen Strafprozeßordnung vom ist ohne vorgängigen Haftbefehl eine steckbriefliche Verfolgung
nur dann statthaft, wenn ein Festgenommener aus dem Gefängnis entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. In diesem
Falle sind auch Polizeibehörden zur Erlassung eines S. befugt.
Die steckbrieflich zu verfolgende Person ist demnach entweder eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt,
oder sie hat sich der bereits wider sie in Anwendung gebrachten Haft durch die Flucht entzogen, oder sie hat zum Antritt einer
Strafe sich nicht gestellt (§. 489). Ist jemand auf Grund eines S. ergriffen und kann er nicht spätestens am folgenden Tage
vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist er auf sein Verlangen sofort dem nächsten Amtsrichter
vorzuführen, welcher ihn spätestens am Tage nach der Ergreifung zu vernehmen und, falls er nachweist, daß er nicht die verfolgte
Person oder daß die Verfolgung wieder aufgehoben sei, freizulassen hat (§. 132). Nach §. 416 der
Österr.
Strafprozeßordnung dürfen S. und zwar der Regel nach von den Ratskammern (s. d.), in dringenden Fällen
vom Untersuchungsrichter, nur erlassen werden, wenn der Flüchtige eines Verbrechens dringend verdächtig oder aus der wegen
eines solchen verhängten Untersuchungs- oder Strafhaft entwichen ist. Ein S. muß eine genaue Beschreibung der verfolgten
Persönlichkeit (Signalement) enthalten und wird gewöhnlich in öffentlichen Blättern abgedruckt, zuweilen
auch in einzelnen Exemplaren an die Behörden versendet. (S. auch Strafregister.)