Steckbrief,
ein auf Grund eines Haftbefehls vom Richter oder der Staatsanwaltschaft zur Habhaftwerdung einer flüchtigen oder sich verborgen haltenden Person an andere Behörden, die Gendarmerie und sonstige Polizeiorgane gerichtetes offenes Ersuchen, die fragliche Person festzunehmen und entweder einzuliefern oder behufs deren Abholung Nachricht zu geben. Nach §. 131 der Deutschen Strafprozeßordnung vom ist ohne vorgängigen Haftbefehl eine steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft, wenn ein Festgenommener aus dem Gefängnis entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. In diesem Falle sind auch Polizeibehörden zur Erlassung eines S. befugt.
Die steckbrieflich zu verfolgende Person ist demnach entweder eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, oder sie hat sich der bereits wider sie in Anwendung gebrachten Haft durch die Flucht entzogen, oder sie hat zum Antritt einer Strafe sich nicht gestellt (§. 489). Ist jemand auf Grund eines S. ergriffen und kann er nicht spätestens am folgenden Tage vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist er auf sein Verlangen sofort dem nächsten Amtsrichter vorzuführen, welcher ihn spätestens am Tage nach der Ergreifung zu vernehmen und, falls er nachweist, daß er nicht die verfolgte Person oder daß die Verfolgung wieder aufgehoben sei, freizulassen hat (§. 132). Nach §. 416 der Österr.
Strafprozeßordnung dürfen S. und zwar der Regel nach von den Ratskammern (s. d.), in dringenden Fällen vom Untersuchungsrichter, nur erlassen werden, wenn der Flüchtige eines Verbrechens dringend verdächtig oder aus der wegen eines solchen verhängten Untersuchungs- oder Strafhaft entwichen ist. Ein S. muß eine genaue Beschreibung der verfolgten Persönlichkeit (Signalement) enthalten und wird gewöhnlich in öffentlichen Blättern abgedruckt, zuweilen auch in einzelnen Exemplaren an die Behörden versendet. (S. auch Strafregister.)