Steckbrief
,
öffentliches Ersuchen um
Festnahme einer zu verhaftenden
Person, welche flüchtig ist oder sich verborgen
hält. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 131) können Steckbriefe
von dem
Richter sowie von der
Staatsanwaltschaft erlassen werden. Ohne vorgängigen Haftbefehl ist eine steckbrief
liche Verfolgung nur statthaft, wenn
ein Festgenommener aus dem Gefängnis entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. In diesem
Fall sind auch die Polizeibehörden
zum
Erlaß des Steckbriefs
befugt. Der S. muß eine
Beschreibung der
Person des Verfolgten
(Signalement),
soweit dies möglich, enthalten sowie die demselben zur
Last gelegte strafbare
Handlung und das Gefängnis bezeichnen, in welches
die Ablieferung zu erfolgen hat, wofern nicht wegen der Abholung des Festgenommenen eine Nachricht erbeten wird. Ist ein
S. unnötig geworden, so erfolgt dessen
Widerruf (Steckbrief
serledigung) auf demselben Weg, auf
dem er
erlassen ist.