derjenige, welcher die Stelle des Landesherrn oder der höchsten Obrigkeit in einem Land oder einer Provinz
vertritt, so in Elsaß-Lothringen (s. d., S. 577) der an der Spitze der Staatsverwaltung stehende höchste
Beamte;
(stadhouder) ehemals in den Vereinigten Niederlanden Titel der Prinzen von Oranien, welchen nach der Losreißung von Spanien
ein Teil der königlichen Rechte, namentlich der Oberbefehl über die Kriegsmacht zu Lande und zur See, übertragen wurde;
in
Österreich Amtstitel von politischen Landesbehörden (Statthaltereien), s. Landesbehörden.
auf der gegen das Toggenburg (Alt
St. Johann) abfallenden NO.-Seite des Gulmen und am linksseitigen Gehänge über dem Dobigenbach. 70% Fichten, 20% Tannen und
10% Buchen. Am untern rechtsseitigen Ufer des Baches schliesst sich der 93 ha grosse Laubwald an, der trotz seines Namens einen
der schönsten reinen Fichtenbestände des Bezirks aufweist.
Ueber Langenegg führt der Uebergang von
Amden nach Alt St. Johann.
Bezeichnung für den Vertreter der Staatsgewalt in einem bestimmten Gebiet. In der
Schweiz häufig Titel für Vizepräsident des Regierungsrates. Im Kanton Zürich
Chef der Bezirksverwaltung.
Beamter, welcher die Stelle des Landesherrn oder der höchsten Obrigkeit in einem Lande oder in einer Provinz
vertritt, wie dies z. B. in neuerer Zeit in Elsaß-Lothringen (s. d.,
Verfassung und Verwaltung) auf Grund des Reichsgesetzes von: der Fall ist. Sonst kommt der Titel S. in Deutschland nicht
vor, wohl aber in Österreich, wo ihn die obersten Verwaltungsbeamten der einzelnen Kronländer führen (s. Österreichisch-Ungarische
Monarchie, Verwaltung).
In der Republik der Vereinigten Niederlande hieß S. (Stadhouder) der oberste Staatsbeamte. Diese Benennung
entstand unter der burgund. und span. Herrschaft, wo die gesamten Niederlande von einem Oberstatthalter (Landvogt) und die
einzelnen Provinzen durch S. regiert wurden. Die Gewalt der S. war in jeder der sieben Provinzen etwas verschieden. Er ernannte
die wichtigsten Beamten, auch die Vorsitzenden der Gerichtshöfe, hatte ein beschränktes Begnadigungsrecht,
wählte die Mitglieder der städtischen Räte (Vroedschappen), meist aus den ihm von diesen Räten selbst Vorgeschlagenen;
in außerordentlichen Fällen konnte er einen ganz neuen Rat einsetzen. Vermöge der Utrechter Union von 1579 war er auch Schiedsrichter
der Streitigkeiten der Provinzen untereinander. Die Kriegsmacht und die Flotte stand unter seinen Befehlen.
Bei der Erhebung Wilhelms III. 1672 wurde die Erbstatthalterschaft in der männlichen Linie eingeführt und die Befugnisse
derselben bedeutend erweitert. (S. Niederlande, Geschichte.)