Statthalter
,
Beamter, welcher die Stelle des Landesherrn oder der höchsten Obrigkeit in einem Lande oder in einer Provinz vertritt, wie dies z. B. in neuerer Zeit in Elsaß-Lothringen [* 2] (s. d., Verfassung und Verwaltung) auf Grund des Reichsgesetzes von: der Fall ist. Sonst kommt der Titel S. in Deutschland [* 3] nicht vor, wohl aber in Österreich, [* 4] wo ihn die obersten Verwaltungsbeamten der einzelnen Kronländer führen (s. Österreichisch-Ungarische Monarchie, Verwaltung).
In der Republik der
Vereinigten
[* 5]
Niederlande
[* 6] hieß S. (Stadhouder) der oberste Staatsbeamte. Diese Benennung
entstand unter der burgund. und span. Herrschaft, wo die gesamten
Niederlande von einem Oberstatthalter
(Landvogt) und die
einzelnen
Provinzen durch S. regiert wurden. Die Gewalt der S.
war in jeder der sieben
Provinzen etwas verschieden. Er ernannte
die wichtigsten
Beamten, auch die Vorsitzenden der Gerichtshöfe, hatte ein beschränktes Begnadigungsrecht,
wählte die Mitglieder der städtischen
Räte (Vroedschappen), meist aus den ihm von diesen
Räten selbst Vorgeschlagenen;
in außerordentlichen Fällen konnte er einen ganz neuen
Rat einsetzen. Vermöge der
Utrechter Union von 1579 war er auch Schiedsrichter
der Streitigkeiten der
Provinzen untereinander. Die Kriegsmacht und die Flotte stand unter seinen
Befehlen.
Bei der
Erhebung Wilhelms III. 1672 wurde die Erbstatthalte
rschaft in der männlichen Linie eingeführt und die Befugnisse
derselben bedeutend erweitert. (S.
Niederlande, Geschichte.)