Titel
Statistische
Gebühr
, eine
Abgabe, die von den über die Grenze gehenden Waren behufs Sicherung der statist. Anschreibung
erhoben wird. Die Gebühr
rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß ohne ein gewisses finanzielles
Interesse der Zollbehörden die zollfreien Waren nicht genügend angeschrieben werden, so daß die Handelsstatistik (s. d.)
leicht unrichtige Angaben enthält. Der Zweck der S. G. erfordert nur, daß sie bei den zollfreien Einfuhrwaren und bei den
Ausfuhrwaren erhoben wird, die heute mit verschwindenden Ausnahmen in den Kulturstaaten
Ausgangszölle nicht
mehr zu tragen haben.
Bei den zollpflichtigen Einfuhrwaren ist ohnehin schon ein genügendes Interesse der Zollbehörden an der genauen
statist. Anschreibung vorhanden, und der Durchgangs- und Niederlageverkehr steht überhaupt unter Zollkontrolle. Die Gebühr
darf ihrer Idee nach nur mäßig sein und die Kosten der Handelsstatistik nicht überschreiten, wenn auch geringe
Überschüsse nicht beanstandet werden. Geht die Gebühr
erheblich darüber hinaus, so nähert sie sich einem
Zoll, der aber
durch die Zollbindungen in den Handelsverträgen nicht berührt wird.
In Deutschland [* 2] beruht die S. G. auf dem Gesetz vom über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande. Nach diesem Gesetz sind bei den Zollämtern in den Grenzbezirken die ein-, aus- und durchgehenden Waren anzumelden und zwar im kleinen Grenzverkehr mündlich, sonst schriftlich. Zollfreie Sendungen bis 250 g, Reisegerät und ähnliches sind nicht anmeldepflichtig. Nur von den schriftlich anzumeldenden Waren wird die S. G. erhoben, und auch hier nur dann, wenn sie zollfrei eingehen oder im freien Verkehr ausgeführt werden.
Die Gebühr
beträgt 1) 5
Pf. für je 500 kg verpackter oder 1000 kg unverpackter Waren sowie für je 5
Stück
Pferde,
[* 3]
Maultiere,
Esel, Rindvieh, Schweine,
[* 4] Schafe,
[* 5] Ziegen (andere
Tiere sind frei);
2) 10
Pf. für je 10000 kg
Steinkohlen, Getreide,
[* 6] Kartoffeln,
Erze, Spinnstoffe und andere vom
Bundesrate
zu bestimmende Rohstoffe. Die Gebühr
giebt einen mäßigen Ertrag, der zum größten
Teil in die Reichskasse fließt und
zum kleinern
Teil den
Bundesstaaten überwiesen wird als Ersatz für die Kosten, die ihnen durch die Handelsstatistik erwachsen.
Der Ertrag der S. G. betrug 1894/95: 753676 M. brutto und abzüglich aller Kosten und
Entschädigungen 727487
M.