Standrecht,
s. Standgericht.
108 Wörter, 864 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
s. Standgericht.
Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951
Einrichtung von Standgerichten bei Ausnahmerecht. Vor allem in Kriegszeiten.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
im Sinne von Standgericht ein militär. Gericht, das stehenden Fußes, d. h. sofort, über die geringern strafbaren Fälle der Unteroffiziere und Gemeinen das Urteil spricht. Es besteht aus einem Präses (Hauptmann) und vier Richterklassen zu je zwei Personen, sowie dem Auditeur oder untersuchungführenden Offizier als Referenten. S. wird außerdem für Belagerungszustand, Kriegsrecht, also für den Zustand in einer Ortschaft oder Provinz u. s. w. gebraucht, währenddessen das von den Civilbehörden geübte Exekutionsrecht auf den höchsten Militärbefehlshaber, dem ein Kriegsgericht zur Seite steht, übertragen ist. Proklamiert wird das S. bei feindlicher Invasion, Belagerung, Revolte u. s. w. (S. auch Belagerungszustand.)
früher Ausnahmegericht bei Unterdrückung von Empörungen und innern Unruhen, dessen Urteile der in einem Ort oder Lager anwesende oberste Befehlshaber sofort bestätigen und vollziehen lassen konnte. Das Standrecht proklamieren hieß der Einwohnerschaft und den Soldaten kundgeben, daß solche Ausnahmegerichte eingesetzt sind. Jetzt ist das S. in Deutschland im Gegensatz zu dem mit der höhern Gerichtsbarkeit betrauten Kriegsgericht das Organ der niedern Militärgerichtsbarkeit, zuständig über Unteroffiziere und Gemeine für Vergehen, auf die keine strengere Strafe gesetzt ist als Arrest und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes.
Nr. | Ergebnis | Standgericht |
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1 | ****** | Stand|ge|richt, das: rasch einberufenes Militärgericht, das Standrecht ausübt. |
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