Standesbeamte,
die nach dem Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 (abgeändert durch Art. 46 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch) und nach dem Bürgerl. Gesetzb. §§. 1317 fg. mit der Führung der Standesregister (s. Civilstandsregister) beauftragten Personen. Der Bezirk, für welchen der S. bestellt ist, heißt Standesamtsbezirk. Die Bildung der Standesamtsbezirke sowie die Besetzung der Standesämter erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Regel ist dabei, daß jede Gemeinde einen Standesamtsbezirk ausmacht und der Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter die Pflichten des Standesbeamten wahrnimmt. Jedoch kann die Gemeindebehörde die Anstellung besonderer S. beschließen, auch die höhere Verwaltungsbehörde solche S. bestellen (§§. 2–7, 10). Geistliche und
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andere Religionsdiener dürfen als S. nicht bestellt werden. Die Aufsicht über die S. steht den Verwaltungsbehörden zu, soweit nicht landesgesetzlich anderes bestimmt ist. Die Beschwerde wegen der Ablehnung einer Amtshandlung geht aber an das Gericht (§. 11). Die ordnungsmäßig geführten Register beweisen die Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattfand, erbracht ist (§. 15). Zur Eintragung gehört auch die Unterschrift des Standesbeamten. Vorsichtige Beteiligte überzeugen sich stets von der Befolgung dieser Vorschrift, weil die mangelnde Unterschrift weittragende Folgen haben kann. Die Führung der Register und der darauf sich beziehenden Verhandlungen erfolgt kostenfrei. Für Einsicht wie für Auszüge sind mäßige Gebühren zu zahlen (§. 16). - Vgl. Die Kommentare zum Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes von Sicherer (Erlangen 1879) und Hinschius (3. Aufl. 1890); Bender, Handbuch für S. (Wiesb. 1893); Reimann, Handbuch für S. (4. Aufl., Riesenburg 1893); Englert, Ratschläge zur Führung der Standesregister (3. Aufl., Münch. 1895); Kolb, Der S. (Münch. 1897).