Stände
,
im juristischen
Sinn Bezeichnung für die verschiedenen
Klassen von
Personen, welchen entweder
vermöge ihrer
Geburt (Geburtsstände
) oder infolge ihrer Berufsthätigkeit (Berufsstände
, erworbene S.) gewisse besondere
Befugnisse zustehen oder besondere Verpflichtungen auferlegt sind. Auf dem erstern Einteilungsgrund beruht der Unterschied
zwischen Adligen und Nichtadligen (s.
Adel), auf dem letztern derjenige zwischen
Bürger- und Bauernstand, beide in rechtlicher
Hinsicht jetzt nahezu bedeutungslos. Im gewöhnlichen
Leben werden aber auch als S. gewisse
Klassen von
Personen bezeichnet,
welche wegen Gleichartigkeit ihrer
Interessen und ihrer Beschäftigung als zusammengehörig zu betrachten sind, wie man denn
z. B. von dem
Gelehrten-, Beamten-, Handwerkerstand etc. zu sprechen pflegt. Auch wird der
Ausdruck S. zur Bezeichnung
der
Landstände (s.
Volksvertretung) gebraucht.