Stadtrecht
(Weichbildrecht), ursprünglich das kaiserliche oder landesherrliche
Privilegium, wodurch
eine
Gemeinde zur Stadt erhoben ward; dann Inbegriff der in einer Stadt gültigen Rechtssätze. Solche Stadtrechte
entstanden
in
Deutschland
[* 2] seit dem 10. Jahrh., und es wurden dadurch nicht nur Privatrechtsverhältnisse,
sondern auch Gegenstände des öffentlichen
Rechts normiert. Oft ward das
Recht einer Stadt mehr oder minder vollständig von
andern rezipiert; so die Stadtrechte
von
Münster,
[* 3]
Dortmund,
[* 4]
Soest
[* 5] und andern westfälischen
Städten, ganz
besonders aber die Stadtrechte
von
Magdeburg,
[* 6]
Lübeck
[* 7] und
Köln.
[* 8]
Das
lübische Recht gewann die Küstenstriche von
Schleswig
[* 9] ab bis zu den östlichsten deutschen Ansiedelungen, das
Magdeburger
die
Binnenlande bis nach
Böhmen,
[* 10]
Schlesien
[* 11] und
Polen hinein und verbreitete sich als
Kulmer
Recht über ganz
Preußen.
[* 12] Infolge der Umgestaltung der Territorialverhältnisse sowie der Rechtsbegriffe machten sich Umänderungen der
Stadtrechte
notwendig, und so entstanden im
Lauf des 15., 16. und 17. Jahrh. an vielen
Orten verbesserte Stadtrechte
, sogen.
»Reformationen«, wobei aber unter Einwirkung der Rechtsgelehrten mehr und mehr
römisches Recht eingemischt
ward bis zuletzt die alten Stadtrechte
zugleich mit der eignen
Gerichtsbarkeit und der
Autonomie der
Städte bis auf dürftige
Reste der
Autorität der
Landesherren weichen mußten.
Nur für das
Familien- und
Erbrecht haben sich einzelne
Satzungen der alten
Stadtrechte
(Statuten) bis auf die Gegenwart erhalten.
Vgl.
Gaupp, Deutsche
[* 13] Stadtrechte
des
Mittelalters
(Bresl. 1851-52, 2 Bde.);
Gengler, Deutsche Stadtrechte
des
Mittelalters (neue Ausg., Nürnb. 1866);
Derselbe, Codex juris municipalis Germaniae (Erlang. 1863-67, Bd. 1);
Derselbe, Deutsche Stadtrecht
saltertümer (das. 1882).