Stadtältester
,
ein Ehrentitel, welcher nach der Preuß.
Städteordnung für die sechs östl. Provinzen von 1853 Magistratsmitgliedern, welche ihr Amt mindestens 9 Jahre mit Ehren bekleidet haben, von dem Magistrat in Übereinstimmung mit der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden kann.
Unter ähnlichen Verhältnissen konnte auch im Königreich Sachsen [* 2] 1832-73 der Titel S. verliehen werden.