Stab Staatsverfassung - Sta * 2 Stab. [* 2] (frz. aune), Ellenmaß, s. Aune. Nach der Deutschen Maß- und Gewichtsordnung vom 17. Aug. 1868 war S. gleichbedeutend mit Meter. Das Gesetz vom 11. Juli 1884 hat diese Benennung wieder entfernt, über S. in der Heraldik s. Faden. [* 3]
Stab, [* 2] das bei den Kommandobehörden der Truppen, vom Bataillon aufwärts, stehende Personal. Dazu gehören außer dem Commandeur die Adjutanten, Generalstabsoffiziere, Militärärzte, Militärbeamten, Unteroffiziere, Ordonnanzen, Trainsoldaten, von denen die im Offizierrang stehenden den Oberstab, die übrigen den Unterstab bilden. Dem S. der höhern Kommandos (Brigaden, Divisionen, Armeekorps) werden im Kriege Stabswachen zur Bedeckung zugeteilt. Den zum S. gehörigen Personen wird teilweise dieser Name vorgesetzt, so z. B. Stabshornist, Stabstrompeter, Stabsfourier. - Über den Generalstab s. d.