Titel
Staatswissenschaften.
I. Im ältern und weitern Sinne die Gesamtheit der Wissenschaften vom Staate. Sie umfassen 1) die allgemeine Staatslehre, welche Zwecke, Organismus, Wesen, Entstehung des Staates erforscht;
2) Staats- und Völkerrecht;
3) Politik (s. d.) mit ihren Unterabteilungen: Verfassungs- und Verwaltungspolitik, Justizpolitik, Polizei- und Finanzwissenschaft, Wirtschafts- und Socialpolitik;
4) Staats- und Staatengeschichte. Hilfswissenschaften dieser S. sind:
1) Theoretische Volkswirtschaftslehre;
2) Landwirtschaftslehre, Forst-, Berg-, Handelswissenschaft und Technologie;
3) Statistik. (Vgl. Mohl, Encyklopädie der S., 2. Aufl., Tüb. 1872.) II. Im engern und neuern Sinne nur die wirtschaftlichen und socialen S., d. h. theoretische und praktische Volks- und Staatswirtschaftslehre, wirtschaftliche Gesellschaftslehre und Socialpolitik mit Verwaltungsrecht und Statistik als Hilfswissenschaften. (Vgl. Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad, Elster, Lexis, Löning, 6 Bde., 1 Registerband und 1 Supplementband, Jena 1890 - 95.) In diesem Sinne spricht man von staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten.