(Administration), im allgemeinen die Besorgung eigner oder fremder Angelegenheiten.
So spricht man z. B. von der Verwaltung einer Stiftung, eines Mündelvermögens, eines Landguts (s. Landwirtschaftliche Unternehmungsformen),
von der Verwaltung einer Gemeinde etc. Ganz besonders ist es aber die Staatsverwaltung (Regierung), welche als Verwaltung schlechthin bezeichnet
wird, und zwar kommt dabei der Ausdruck in weiterer und in engerer Bedeutung zur Anwendung. Indem man
nämlich unter der Bezeichnung »Gesetzgebung« die gesamte Thätigkeit des Staats zusammenfaßt, welche in dem Erlaß von allgemeinen
Vorschriften (Rechtssätzen) besteht, tritt derselben die Verwaltung (Exekutive, Exekutivgewalt, vollziehende Gewalt) gegenüber, welche
einzelne bestimmte Verhältnisse und Angelegenheiten des Staats und der Staatsbürger regelt. In diesem Sinn gehört
auch die Rechtsprechung (Justiz, Jurisdiktion, Gerichtsbarkeit) zu der Verwaltung. Der Begriff der Verwaltung wird jedoch regelmäßig enger gefaßt,
indem man gerade die Justiz und die Verwaltung einander gegenüberstellt.
Die Rechtsprechung ist Sache der Gerichte, für die Verwaltung dagegen sind besondere Verwaltungsbehörden bestellt, welch letztern
folgende Thätigkeiten zugewiesen sind: I) die auswärtige (äußere) Verwaltung, d. h.
die Regelung des Verkehrs mit andern Staaten;
2) die Finanzverwaltung, d. h. die Beschaffung der für die Erreichung der Staatszwecke
erforderlichen wirtschaftlichen Mittel;
5) die innere Verwaltung, welche Lorenz v. Stein als »die Verwendung der Macht und der Mittel des Staats für die
Förderung des Einzelnen in seinen individuellen Lebensverhältnissen« definiert. In denKreis
[* 3] dieser innern Verwaltungsthätigkeit
fallen folgende Gegenstände: das Gesundheitswesen;
endlich die
Verwaltung des gesellschaftlichen Lebens, des Familien-, Gesinde-, Armen- und Vereinswesens. Es ist das physische, geistige und wirtschaftliche
Leben der Nation, welches den Gegenstand der innern Verwaltung bildet, die vorzugsweise Verwaltung genannt zu werden
pflegt.
Die vollständige Trennung der Verwaltung von der Justiz wurde in Deutschland erst in der Neuzeit durchgeführt.
Früher waren es vielfach dieselben Behörden, vor welche Justiz- und Verwaltungssachen gehörten. Das
französische Gerichtsverfassungsgesetz (Décret sur l'organisation judiciaire) von 1790 nahm zuerst eine grundsätzliche
Scheidung vor. Heutzutage ist auch in Deutschland allenthalben den ordentlichen Gerichten das Privatrecht und das Strafrecht als
das Hauptgebiet ihrer Thätigkeit zugewiesen. Dazu kommt noch die sogen. freiwillige Gerichtsbarkeit, d. h. die Mitwirkung
der Gerichte bei der Begründung gewisser Rechtsverhältnisse unter Privatpersonen, und das Pflegschaftswesen.
Die vor
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Allerdings handelt es sich für diese nicht um bloße Privatangelegenheiten, sondern um Fragen des öffentlichen Rechts, bei
welchen nicht bloß das Privatinteresse des Beteiligten, sondern auch das öffentliche Interesse mit in Frage steht, und bei
welchen vielfach nicht nur das Recht, sondern auch die Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen ist; so z. B.
bei der Frage, ob jemand das Recht zum Betrieb einer Schenkwirtschaft zu erteilen sei, ob jemand zum Gewerbebetrieb im Umherziehen
zugelassen werden könne u. dgl. Der moderne Rechtsstaat ist aber bemüht, durch bestimmte Rechtsvorschriften das Ermessen
der Verwaltungsbehörden mehr und mehr einzugrenzen, durch solche Verwaltungsgesetze den einzelnen Staatsbürgern
subjektive Rechte einzuräumen und ihre Pflichten gesetzlich festzustellen.
Dadurch ist der Unterschied zwischen reinen Verwaltungssachen oder Beschlußsachen und Verwaltungsstreitsachen (administrativ-kontentiöse
Sachen) entstanden, indem die erstern lediglich im Instanzenzug der Verwaltungsbehörden entschieden
werden, während die letztern vor die Verwaltungsgerichte gehören. Zur Verfolgung der erstern dient die Verwaltungsbeschwerde,
zur Verfolgung der letztern die Verwaltungsklage. Das gesetzlich geordnete Verfahren, welches vor den Verwaltungsgerichten
Platz greift, ist das Verwaltungsstreitverfahren.
[Verwaltungsgerichtsbarkeit.]
Bezüglich der Organisation derVerwaltungsrechtspflege besteht in Deutschland zwischen den süddeutschen
Staaten und Preußen
[* 6] ein wichtiger Unterschied. In Süddeutschland ist nämlich nur ein oberster Verwaltungsgerichtshof
eingesetzt, welchem die Befugnis zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Verwaltungsrechtsübertragen
ist; in den untern Instanzen entscheiden Organe der Verwaltung. In Preußen dagegen tritt schon in mittlerer Instanz die Scheidung ein.
Nur in erster Instanz entscheiden Verwaltungsorgane, in zweiter und dritter Verwaltungsgerichte. In Baden,
[* 7] woselbst die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuerst eingeführt ward (Gesetz vom
ergänzt durch Gesetze vom und
entscheiden in erster Instanz die Bezirksräte, zweite und letzte Instanz ist der aus fünf rechtsgelehrten Richtern bestehende
Verwaltungsgerichtshof. In Württemberg
[* 8] (Gesetz vom fungieren die Kreisregierungen als Verwaltungsgerichte
mit dem aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Verwaltungsgerichtshof als Rekursinstanz. In Hessen
[* 9] (Gesetze vom und
entscheidet in erster Instanz der Kreisausschuß, in zweiter der Provinzialausschuß und in dritter Instanz
der oberste Verwaltungsgerichtshof als Revisions- und Kassationsinstanz. - In Preußen erging 1875 im Anschluß an die Kreis-
und Provinzialordnung ein Verwaltungsgerichtsgesetz mit Zusatzgesetz von 1880. Das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung
vom hat dann auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit geregelt, doch sind die frühern Bestimmungen über das Oberverwaltungsgericht
in Kraft
[* 10] geblieben.
Letzteres bildet außerdem (und darin besteht seine hauptsächlichste Thätigkeit) die Revisionsinstanz in Ansehung der
zweitinstanzlichen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsgerichte. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Verwaltungsstreitverfahren
wird so durch das Oberverwaltungsgericht gewahrt. Dasselbe besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten
und den Oberverwaltungsgerichtsräten. Sämtliche Mitglieder werden auf Lebenszeit ernannt.
Sie müssen zur einen Hälfte für das Richteramt, zur andern für die höhere Verwaltung befähigt sein. Das Rechtsmittel der Revision
im Verwaltungsstreitverfahren kann nur darauf gestützt werden, daß bestehendes Recht nicht oder unrichtig
angewendet sei, oder daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Zur Wahrung des öffentlichen Interesses kann im Verwaltungsstreitverfahren
ein obrigkeitlicher Kommissar bestellt werden. In Österreich
[* 13] (Gesetz vom ist der Verwaltungsgerichtshof lediglich
eine Kassationsinstanz, d. h. er erkennt in einer streitigen Verwaltungssache nicht selbst,
sondern er entscheidet, nachdem der Instanzenzug der Verwaltungsbehörden erschöpft ist, auf eingelegte
Beschwerde nur über die Frage, ob eineEntscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht, indem er im letztern Fall die gesetzwidrige
Entscheidung aufhebt und eine anderweite Entscheidung anordnet, wobei aber die betreffende Verwaltungsbehörde an eben die
Rechtsanschauung gebunden ist, von welcher der Verwaltungsgerichtshof ausging. - In Frankreich besteht
zwar eine Verwaltungsgerichtsbarkeit (Jurisdiction administrative), allein diese Verwaltungsjurisdiktion (Contentieux) wird
nicht von besondern Verwaltungsgerichten, sondern von den Verwaltungsbehörden selbst ausgeübt. In England, woselbst die Trennung
zwischen Justiz und Verwaltung nicht streng durchgeführt ist, entscheidet der
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mehr
Friedensrichter über Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Art ebensowohl wie über Privatrechtsstreitigkeiten. In Italien
[* 15] (Gesetz vom ist die Entscheidung von Verwaltungsstreitsachen den ordentlichen Gerichtenübertragen.
beigelegt; sie zerfällt administrativ in zwei Teile: in das Protektorat Njassaland (s. d., unter Verwaltung eines Regierungskommissars) und in die Interessensphäre von Britisch-Centralafrika (von 1895 an unter Verwaltung der Englisch-Südafrikanischen Gesellschaft)