Staatsvermögen
,
die Gesamtheit der im Besitze des Staates befindlichen wirtschaftlichen Güter. Das S. darf insbesondere nicht mit dem Nationalvermögen (s. d.) verwechselt werden. Man unterscheidet drei verschiedene Kategorien des S.:
a. Dasjenige Vermögen, welches der Staat nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen zum Erwerbe oder zum Betriebe seiner Wirtschaft verwendet, sog. werbendes oder Finanzvermögen, wie Domänen, Forste, Bergwerke, Fabriken, Kassenbestände u. dgl.
b. Das für Zwecke der Staatsverwaltung, wie öffentliche Gebäude, Kriegsanlagen, wissenschaftliche oder künstlerische Institute u. dgl., in Verwendung stehende, sog. Verwaltungsvermögen.
c. Das dem allgemeinen Gebrauch überlassene öffentliche Gut, wie Straßen, Kanäle, Brücken, [* 2] öffentliche Denkmäler u. s. w. Da das öffentliche Gut der Schätzung nicht fähig ist, kann ein Inventar des gesamten S. und eine Bilanz des Aktivvermögens mit den Staatsschulden nicht aufgestellt werden. Eine solche Nachweisung des reinen S. ist aber um so weniger notwendig, als der Reichtum eines Staates, und besonders die Fähigkeit, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, nicht in der Größe des S., sondern in der Steuerkraft des Volks liegt, und die Finanzverwaltung ihren Erfolg nicht in der Vermehrung des S., sondern in der entsprechenden Deckung des Staatsaufwandes sucht.
Der einzige Großstaat, welcher ein Inventar seines gesamten S. unter Nachweisung des Reinvermögens veröffentlicht, ist Italien. [* 3] Es stellt sich hierbei in den letzten Jahren ein reines Passivum von über 7 Milliarden Lire heraus. Die sehr schwierige Auseinandersetzung zwischen dem S. des Deutschen Reichs und der Einzelstaaten, insbesondere bezüglich der Gegenstände der Militär-, Marine- und Postverwaltung, wurde geregelt durch das Gesetz vom durch welches grundsätzlich das Reichseigentum für alle den Zwecken der unmittelbaren Reichsverwaltung dienenden Mobilien und Immobilien festgestellt wurde.