(Staatsverbrechen, politisches Verbrechen, lat. Crimen majestatis, Perduellio, Crimen perduellionis,
franz. Crime politique), im allgemeinen jeder verbrecherische Angriff gegen den Staat und das Staatsoberhaupt. Die moderne Strafgesetzgebung
hat es aufgegeben, den allgemeinen Begriff des Majestätsverbrechens festzustellen, sich vielmehr damit begnügt, die Einzelverbrechen,
die man unter jenem Begriff zusammenzufassen pflegt, zu normieren. Das deutsche Strafgesetzbuch hat, ebenso wie das österreichische
Strafgesetzbuch, diesen Weg eingeschlagen, indem es folgende Unterscheidungen macht:
Dabei wird schon die Verabredung mehrerer zu einem hochverräterischen Unternehmen, selbst wenn dies
in keiner Weise zur Ausführung gekommen, mit Strafe bedroht; ebenso wird es schon bestraft, wenn sich jemand zur Vorbereitung
eines Hochverrats mit einer auswärtigen Regierung einläßt oder die ihm anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt
oder in den Waffen
[* 4] einübt, oder wenn jemand öffentlich vor einer Menschenmenge oder durch Verbreitung
von Schriften oder andern Darstellungen zur Ausführung einer hochverräterischen Handlung auffordert; ja, eine jede einen Hochverrat
irgendwie vorbereitende Handlung ist für strafbar erklärt.
2) Landesverrat: ein Angriff auf den äußern Bestand des Staats oder die Herbeiführung einer Gefahr für den äußern Bestand
des Reichs oder eines Bundesstaats, und zwar wird hier zwischen militärischem und diplomatischem oder
einfachem Landesverrat unterschieden. Ersterer liegt dann vor, wenn ein Deutscher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt,
um dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich
[* 5] zu veranlassen; wenn er während eines Kriegs gegen das Deutsche Reich oder
dessen Bundesgenossen die Waffen trägt oder der feindlichen Macht vorsätzlich Vorschub leistet oder den Truppen des Reichs
oder seiner Bundesgenossen Nachteil zufügt; wenn er Festungen oder andre Verteidigungsanstalten, Truppen oder Kriegsvorräte
in die Gewalt des Feindes bringt, zum Vorteil des Feindes Brücken
[* 6] oder Eisenbahnen oder Kriegsvorräte unbrauchbar macht, dem
Feind Mannschaften zuführt oder letztere zum Übergehen verleitet, Operations- oder Festungs- und andre
Pläne dem Feind mitteilt, Spionage treibt oder fördert oder endlich einen Truppenaufstand erregt.
Als diplomatischer Landesverrat wird dagegen die Mitteilung von Staatsgeheimnissen, Festungsplänen oder solchen Urkunden,
Aktenstücken oder Nachrichten, deren Geheimhaltung für das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats erforderlich
ist, an eine auswärtige Regierung oder die Veröffentlichung derselben bestraft. Einen solchen Landesverrat begeht ferner
derjenige, welcher zur Gefährdung der Rechte des DeutschenReichs oder eines Bundesstaats im Verhältnis zu einer andern Regierung
die über solche Rechte sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unterdrückt, sowie derjenige,
welcher ein ihm von seiten des Reichs oder eines Bundesstaats aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer andern
Regierung zum Nachteil dessen ausführt, der ihm den Auftrag erteilt hat.
Die Thätlichkeit wird alsdann mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in
minder schweren Fällen mit zeitlicher Zuchthaus- oder Festungsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, die einfache Beleidigung
mit Gefängnis von zwei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren. Ebenso macht es bei der Bestrafung
von Thätlichkeiten und Beleidigungen, welche an Mitgliedern bundesfürstlicher Häuser verübt wurden,
einen wesentlichen Unterschied, ob diese dem landesherrlichen Haus des Staats, welchem der Verbrecher angehört, oder in welchem
er sich doch gerade aufhält, angehören oder nicht.