Staatsstreich,
s. Revolution.
138 Wörter, 1'054 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
s. Revolution.
Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951
Schlagartig einsetzende Überrumpelung der Exekutivorgane des Staates, um sich selbst in den Besitz der Staatsgewalt zu setzen. Geht meist einher mit Ausschaltung der normalen Parlamente. Der St. geht aus von Umsturzpartein, die wegen ihrer straffen Organisation oft eine leichte Chance haben, die bestehende Regierung zu stürzen, selbst wenn sie nur Minderheit sind.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
(frz. coup d'état), ein von den Inhabern der Regierungsgewalt (Exekutive) ausgeführter Gewaltakt gegen die Gesetze, namentlich die Verfassungsgesetze. Jeder S. ist eine Unterbrechung des gesetzlichen Zustandes, der Kontinuität der Gesetze. Für den Fall eines Staatsnotstandes und der Unmöglichkeit, die verfassungsmäßigen Formen der Gesetze zu beobachten, hat das moderne Staatsrecht einen besondern Ausweg in den sog. provisorischen Gesetzen geschaffen. Jeder S., in welcher Form, in welchem Umfange und mit welchen Folgen immer er statthabe, liegt außerhalb der Sphäre des positiven öffentlichen Rechts.
(mittellat.), Umwälzung, Umdrehung, z. B. in der Astronomie die Umlaufsbewegung eines Gestirns um seinen Zentralkörper; dann im weitern Sinn jede gewaltsame Umgestaltung sowohl in der physischen Welt (Naturrevolution) als im politischen und sozialen Leben der Völker, insbesondere die Umgestaltung einer bestehenden Staatsverfassung, welche widerrechtlich, d. h. mit Verletzung der Rechtsordnung des Staats, bewerkstelligt wird. Den Gegensatz zu der in diesem Sinn bildet die Reform, d. h. die planmäßige Veränderung der Staatsverfassung, welche sich auf verfassungsmäßigem Weg vollzieht. Hiernach gehört zu dem Wesen der eine gewaltsame Umgestaltung der Regierungsform, nicht bloß ein gewaltsamer Wechsel in der Person des Regierenden, und ebendarum ist eine sogen. Palastrevolution, d. h. der Sturz eines Staatsbeherrschers, welcher sich im Innern des Palastes durch eine Intrige vollzieht, und wobei alsbald ein andrer an die Stelle des gestürzten Monarchen gesetzt wird, keine eigentliche Revolution. Eine Revolution der letztern Art kann auch nicht nur von den Regierten, sondern auch von den Regierenden ins Werk gesetzt werden. Solche Revolutionen waren z. B. die Umwandlung der französischen Republik in ein Kaiserreich dadurch, daß sich Napoleon I. vom Ersten Konsul zum Kaiser erheben ließ, sowie nachmals die Proklamierung des bisherigen Präsidenten der Republik zum Kaiser als Napoleon III. Wird eine solche Revolution rasch und plötzlich in Szene gesetzt und durchgeführt, so pflegt man von einem Staatsstreich zu sprechen. Bei denjenigen Revolutionen aber, welche von den Regierten ausgehen, sind wiederum zwei Fälle zu unterscheiden. Es ist nämlich einmal möglich, daß die Revolution nur durch Einzelne und zwar namentlich durch die Aristokratie eines Landes ausgeführt wird, wie dies z. B. im alten Rom bei dem Sturz des Königtums durch die Patrizier der Fall war, oder daß die Masse des Volkes sich gegen die bestehende Staatsregierung erhebt, um derselben ein gewaltsames Ende zu bereiten. Zuweilen wird unter Revolution ausschließlich diese letztgedachte Art verstanden. Dahin gehört also z. B. die große französische Revolution, welche 1789 ihren Anfang nahm und zur Errichtung der ersten französischen Republik führte. Viel erörtert ist die Frage, ob das Volk ein Recht zur Revolution habe. Jedenfalls ist diese Frage vom Rechtsstandpunkt aus zu verneinen, denn die ist an und für sich immer etwas Rechtswidriges; sie charakterisiert sich ja gerade als eine Umgestaltung des Staatswesens im Weg der Rechtsverletzung. Dagegen gelangt man freilich unter Umständen zu einem andern Resultat, wenn man eine Revolution nicht als eine Rechtserscheinung, sondern als eine Naturerscheinung im Völkerleben ansieht, welche durch einen Notstand, dem sie ein Ende macht, hervorgerufen ward. Die Frage, ob eine vollendete Revolution als gerechtfertigt erscheinen könne oder nicht, ist eben nicht vom rechtlichen, sondern vom historisch-politischen Standpunkt aus zu beantworten.