eine dem engl. Recht entnommene Bezeichnung für den Chef eines Verwaltungsressorts. (S. Großbritannien
[* 4] und Irland, Verfassung, 4, b.) Das Staatssekretariat bildete schon seit dem 17. Jahrh. eine Gruppe
beweglicher Centraldepartements in gänzlich bureaukratischer Formation und mit einem Recht der Chefs zu
gegenseitiger Vertretung. Dem engl. System eigentümlich ist das Princip, daß an der Spitze der Regierung ein leitender Staatsmann
steht, welcher, von dem Vertrauen der Parlamentsmajorität getragen, vom König mit der Bildung des Kabinetts beauftragt, die
Richtung der Politik bestimmt und im Kabinett eine dominierende Stellung einnimmt.
Kein anderes Mitglied des Kabinetts kann ihm Opposition machen; sein Rücktritt hat die Auflösung des Kabinetts zur Folge. Im
Gegensatz dazu besteht in Preußen ein Ministerium, welches aus einander gleichberechtigten Verwaltungschefs gebildet ist,
von denen jeder für sein Ressort allein und ganz verantwortlich ist. (S. Minister.) Es hat sich demnach
der Sprachgebrauch eingebürgert, nur diejenigen Chefs als Minister zu bezeichnen, welche die parlamentarische Verantwortlichkeit
für ihr Ressort in vollem Umfange und unmittelbar tragen und darum nach eigenem freiem Ermessen definitiv entscheiden, während
man im Gegensatz hierzu die den Ministern untergeordneten Beamten, die an der Spitze der einzelnen Abteilungen
die Geschäfte führen, aber nicht im polit. Sinne verantwortlich sind, in mehrern Staaten, z. B. in Preußen, als Unterstaatssekretäre
bezeichnet.
Im DeutschenReich besteht ein dem engl. System ähnliches. Es giebt nur einen verantwortlichen Reichsminister, den Reichskanzler,
der die gesamte Politik leitet und dem die Chefs sämtlicher obersten Reichsbehörden untergeordnet sind;
für die letztern hat man daher nicht die Bezeichnung Minister, sondern den Amtstitel S. gewählt. (Näheres s. Deutschland
[* 5] und Deutsches Reich, Staatsrechtliches, V.)