Staatsschulden.
Auch bei durchaus geordnetem Staatsleben ist eine unmittelbare Deckung der erforderlichen Ausgaben nicht immer möglich. Oft können Leistung und Gegenleistung der Natur der Sache nach sich nicht sofort begleichen, und es sind infolge dessen Kreditverträge unvermeidlich. Hieraus entspringen die sogenannten Verwaltungsschulden, d. h. diejenigen, welche aus der Wirtschaftsführung der einzelnen Verwaltungszweige hervorgehen, und die innerhalb des Rahmens der diesen Zweigen überwiesenen Kredite oder ihrer eignen Einnahmen ihre Tilgung finden (A. Wagner). Zu unterscheiden hiervon sind die Finanzschulden, d. h. solche, welche die allgemeine Finanzverwaltung macht. Dieselben werden zum Teil nur zu dem Zweck aufgenommen, um in einer Finanzperiode den Etat kassengeschäftlich durchzuführen. Einnahmen und Ausgaben sind in einer solchen Periode nicht immer gleich hoch, wenn sie sich auch summarisch begleichen. Erfolgen die Einnahmen erst später, während vorher die entsprechenden Ausgaben zu bestreiten sind, so kann man sich durch Aufnahme einer vorübergehenden Anleihe, einer sogen. schwebenden Schuld (franz. dette flottante, engl. Floating debt, flottierende Schuld, auch unfundierte Schuld genannt) helfen, deren Rückzahlung mit Hilfe jener bestimmten Einnahmen in Aussicht genommen werden kann. Die übliche Form solcher Schulden ist die Ausgabe von verzinslichen, zu festgesetzter Zeit wieder einlösbaren Schatzscheinen (s. d.). Dem Wesen nach sind hierher auch alle diejenigen Schulden zu rechnen, welche dazu dienen, um Störungen infolge unerwarteter Mindereinnahmen oder Mehrausgaben zu begleichen, die in der folgenden Finanzperiode ihre Deckung finden sollen und meist ebenfalls durch Begebung von Schatzscheinen aufgenommen werden können. Solche schwebende Schulden werden oft prolongiert und dadurch thatsächlich zu dauernden. Sie werden aber auch oft, wenn die Finanzverwaltung mehr nur die Bedürfnisse der Gegenwart ins Auge faßt, formell in bleibende oder fundierte Schulden umgewandelt. Überhaupt gehören zu den schwebenden Schulden alle kurzfristigen und stets fälligen Verbindlichkeiten, insbesondere die verschiedenen Depositenschulden, welche in Frankreich (Caisse des depôts et des consignations) einen hohen Betrag ausmachen. Ursprünglich bezeichnete man als fundierte Schulden solche, für deren Verzinsung und Tilgung bestimmte Einnahmen vorgesehen oder auch verpfändet waren. Heute, wo diese Art der Fundierung meist außer Gebrauch gekommen ist, nennt man fundierte Schulden schlechthin solche, für welche eine rasche Rückzahlung nicht vorgesehen oder eine bestimmte Tilgungspflicht nicht übernommen wird. Da
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grundsätzlich die ordentlichen Ausgaben durch ordentliche Einnahmen gedeckt werden sollen, so dürfte die Aufnahme von dauernden Schulden nur in Frage kommen, wenn es sich darum handelt, Mittel zur Ermöglichung außergewöhnlicher Aufwendungen zu beschaffen, wie sie im Interesse des Schutzes und der Selbsterhaltung (Krieg) oder in demjenigen einer positiven Wohlfahrtsförderung durch Ausführung kostspieliger Unternehmungen (Meliorationen, Flußregulierungen, Bahnbau etc.) nötig werden. Da nun in solchen Fällen alle Aufwendungen thatsächlich jetzt schon gemacht werden, so sind auch alle Opfer von der Gesamtheit heute schon zu tragen, sie können nicht der Zukunft durch Aufnahme von Anlehen zugewälzt werden. Dieser Umstand gab zur Forderung Veranlassung, es sollten auch alle außerordentlichen Ausgaben durch Besteuerung gedeckt werden. Man übersieht jedoch hierbei, daß alle Ausgleichungen von Störungen des volkswirtschaftlichen Gleichgewichts mit Opfern verknüpft sind, ferner daß, wenn auch bei der Steuer wie beim Anlehen die jetzt aufzulegende Last die gleiche ist, doch nicht in beiden Fällen die gleichen Personen als Träger derselben erscheinen. Die Steuer muß von allen Staatsangehörigen entrichtet werden ohne Rücksicht darauf, ob die Summen überall gleich verfügbar sind. Bei dem freiwilligen Anlehen werden dagegen vorwiegend die disponibleren Summen angeboten. Strömt bei demselben auch Kapital aus dem Ausland zu, so führt die augenblickliche örtlich-persönliche Übertragung der Last auch für das ganze Volk zu einer zeitlichen, indem die jetzige Aufwendung von einer spätern Generation bei der Tilgung getragen wird. Was hier von Volk zu Volk, das tritt im andern Fall von Klasse zu Klasse ein. Insofern kommt auch hier eine zeitliche Überwälzung der Last vor. Eine solche Überwälzung ist an und für sich gerechtfertigt, wenn den spätern Steuerträgern auch die Vorteile der außerordentlichen Aufwendung zu gute kommen. Zu ungunsten der Besteuerung kann noch weiter der Umstand sprechen, daß die Veranlagung derselben praktisch immer unvollkommen ist, Ungleichmäßigkeiten aber um so schwerer empfunden werden, je höher die Steuer ist. Hiernach kommen bei der Frage, ob Anlehen oder Besteuerung, im wesentlichen die Wirkung der Steuerauflegung und die der außerordentlichen Aufwendung in Betracht. Ist letztere sehr hoch, und kommt sie den spätern Staatsangehörigen vorzüglich zugute, so ist das Anlehen, im andern Fall die Besteuerung am Platz. Da nun ersteres die Möglichkeit der Lastenüberschiebung bietet, so gibt es allerdings leicht Veranlassung zu unwirtschaftlichen Mehrausgaben, welche unterblieben wären, wenn man sie sofort hätte decken müssen. Für das Anlehen wird weiter geltend gemacht, daß dasselbe Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage biete, infolgedessen zu Fleiß und Sparsamkeit anrege und in den Gläubigern konservative staatserhaltende Kräfte schaffe, während freilich damit auch die Bildung müßiger Rentnerexistenzen veranlaßt wird.
Arten der Staatsanleihen. Emission.
Man unterscheidet freiwillige und erzwungene oder Zwangsanleihen. Zu letztern rechnet man die Einziehung von Bank- und Kautionskapitalien, Einstellung fälliger Zahlungen, erzwungene Steuervorschüsse, die eigentlichen Zwangsanleihen mit Zins- und Tilgepflicht, dann auch die Ausgabe von Papiergeld. Die eigentlichen Zwangsanleihen, früher auch patriotische Anleihen genannt, kommen bei der heutigen Kreditentwickelung nur noch selten vor, und man greift in der Not schon lieber zum Mittel der Ausgabe von Papiergeld (s. d.). Letzteres bildet jedoch als unverzinsliche Schuld ein verlockendes, deshalb aber auch gefährliches Mittel. Der Verkehr wird jeweilig bis zu einer gewissen Menge Papiergeld willig annehmen, ohne daß der Kurs unter pari sinkt. Dies geschieht jedoch, sobald jene Grenze überschritten wird, ohne daß dafür gesorgt ist, daß die überschüssige Menge bei vorhandenen Einlösungsstellen wieder zurückfließen kann. Der Zwangskurs führt somit von jener Grenze ab zur Entwertung, welche für Geldwesen, Verkehr und Staatskredit gleich schädlich ist. Die freiwilligen Anlehen sind innere, wenn sie im Inland aufgelegt werden, was jedoch nicht ausschließt, daß sich bei denselben auch fremdes Kapital beteiligt. Die äußern Anleihen werden im Ausland aufgenommen und lauten dann auf fremde Währung oder auf mehrere in ein festes Verhältnis zu einander gesetzte Geldsorten. Bei unentwickeltem Kredit müssen den Gläubigern besondere Sicherheiten bestellt werden. Dies geschah früher durch Verpfändung von Domänen und Landesteilen, durch »Radizierung« von Verzinsung und Tilgung auf bestimmte Einnahmequellen, welche auch oft den Gläubigern zur eignen Verwaltung überwiesen wurden. In modernen Kulturstaaten mit entwickeltem Kredit ist die Verpfändung nicht mehr nötig. An ihre Stelle tritt der allgemeine auf Reichtum des Volkes u. Vertrauenswürdigkeit seiner Regierung gegründete Staatskredit, von dessen Höhe Zins und Emissionskurs abhängen.
Die Begebung (Emission) von Staatsanleihen erfolgt entweder auf direktem Weg, indem der Staat sich unmittelbar an die Kapitalisten wendet, oder indirekt, indem der Staat sich der Zwischenhändler bedient. Im erstern Fall kann der Staat die Anlehenspapiere (Staatsschuldscheine, Staatspapiere) auf eigne Rechnung durch Agenten und Makler gegen Provision verkaufen (Kommissionsanleihe, weil das Zusammenbringen der Zeichnungen in Kommission gegeben wird), was bei kleinen Beträgen anwendbar ist, bei großen leicht einen Kursdruck bewirkt, oder er befolgt das französische System des beständigen Rentenverkaufs durch Hauptsteuereinnehmer, welche das Recht haben, Inskriptionen im großen Buch vorzunehmen und Schuldtitel auszustellen, oder endlich, er beschreitet bei großem Bedarf den Weg der Auflegung zur allgemeinen öffentlichen Subskription. Bei letzterer werden die Kapitalbesitzer unmittelbar aufgefordert, an bestimmten Stellen (Zeichen-, Subskriptionsstellen) ihre Erklärung zur Beteiligung an dem Anlehen in vorgeschriebener Weise kundzugeben und gegen meist ratenweise Einzahlung die betreffenden Dokumente in Empfang zu nehmen. Wird der geforderte Betrag überzeichnet, so findet gewöhnlich eine Reduktion nach Verhältnis der gezeichneten Summen statt. Die indirekte Emission (Negoziation) kommt meist in der Form der Submission vor. Der Staat fordert größere Geldinstitute, bez. Vereinigungen von solchen (Konsortien) auf, ein Angebot zu stellen, leiht die erforderliche Summe von demjenigen, welcher sich unter sonst gleich günstigen Bedingungen mit dem geringsten Gewinnsatz begnügt, also den höchsten Kurs zahlt, und überliefert ihm hierauf die bedungenen Obligationen, welche der Darleiher bei dem Publikum durch Subskription, Verkauf an der Börse oder sonst unter der Hand zu möglichst hohem Kurs auf eigne Rechnung unterzubringen sucht. Der gewöhnlich in Prozenten des Anleihekapitals ausgedrückte Gewinn, den hierbei der Übernehmer der Anleihe
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erzielt, heißt Bonus. Derselbe kann um so kleiner sein, je größer der Staatskredit und je mehr Kapital auf dem Geldmarkt zur Verfügung steht. Auch können die Unternehmer, statt unmittelbar die Obligationen an den Staat zu bezahlen, die Garantie für ein bestimmtes Minimalerträgnis übernehmen. Diese Form der Emission bietet den Vorteil, daß die gewünschte Summe vollständig beschafft wird und alle einzelnen Punkte in Bezug auf Zahlung, Raten und Fristen von vornherein festgestellt werden können. Dagegen kommt sie leicht sehr teuer, wenn die Darleiher wegen hohen Risikos auf hohen Gewinn rechnen müssen. Darum wird, wenn die Summe nicht plötzlich ihrem vollen Betrag nach aufzubringen ist und der Kredit des Darlehensnehmers einen hohen Emissionskurs anzusetzen gestattet, ohne daß aus einem submissionsweisen Unterbieten erhebliche Vorteile zu erwarten wären, die direkte Emission am Platze sein. In besonders kapitalreichen Ländern, welche der Garantie durch Bankiers nicht bedürfen, werden mit der Subskription überhaupt leicht günstigere Erfolge erzielt.
Die Anlehenspapiere werden meist unter pari begeben, so daß der wirkliche Zinssatz unter den Nominalzinsfuß zu stehen kommt. Je höher der vom Nominalbetrag gewährte Zins, um so höher kann der Emissionskurs sein. Ob nun ein niedriger Nominalzinsfuß mit geringem oder ein hoher mit hohem Kurs vorzuziehen ist, hängt im wesentlichen von der Art der Tilgung und den Schwankungen des landesüblichen Zinssatzes ab. Ist ein Sinken des Zinses wahrscheinlich und Gefahr vorhanden, daß der Staat kündigt, sobald der Kurs über pari gestiegen ist, so wird die Neigung größer sein, Papiere zu nehmen, die zu geringem, als solche, die zu hohem Nominalzins ausgeboten werden. Infolgedessen werden Papiere der erstern Art zu verhältnismäßig höherm Kurs begeben werden können. Allerdings wird damit auch die Tilgung erschwert, indem bei der Einlösung der Nennbetrag zurückzuzahlen ist.
Die Staatsschuldscheine lauten entweder auf den Inhaber oder auf Namen. Im letztern Fall werden die Namen der Besitzer im Staatsschuldbuch (s. d.) eingetragen. Die Übertragung auf Dritte erfolgt durch Umschreibung, kann aber auch durch Ausgabe von Certifikaten (s. d.) erleichtert werden. Einzelne Staaten besorgen auf Wunsch die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namenpapiere und umgekehrt (vgl. Außerkurssetzung). Die Papiere selbst bestehen aus der eigentlichen Schuldurkunde und, wenn sie periodisch auszuzahlende Zinsen tragen, aus dem meist mit einem Talon versehenen Kouponbogen (s. Koupon). Der Nominalbetrag lautet auf abgerundete Summen, und zwar sind die Appoints so zu wählen, daß auf genügende Beteiligung desjenigen Publikums gerechnet werden darf, dessen Zuziehung als erwünscht erscheint.
Kündigung. Tilgung.
Die Staatsschuld kann sein 1) eine von beiden Seiten aufkündbare. Eine solche kann zur Bedrängnis der Finanzverwaltung führen. Sie ist deshalb um so weniger zu empfehlen, als die Erfahrung lehrt, daß den Gläubigern ein freies Kündigungsrecht nicht eingeräumt zu werden braucht; 2) eine von beiden Seiten unaufkündbare und zwar entweder mit festem Rückzahlungstermin oder ohne solchen. In die letztere Klasse gehört die echte ewige Rente, welche nur dadurch getilgt werden kann, daß die Rententitel an der Börse zurückgekauft werden; in die erstere Klasse gehören die temporären oder Zeitrenten, wie die eigentlichen Zeitrenten oder Annuitäten (s. d.), durch deren Zahlung in bestimmter Frist das Kapital verzinst und getilgt wird, dann dem Wesen der Sache nach die Leibrenten und Tontinen (s. Rente), ferner die Lotterieanlehen (s. Lotterie) sowie diejenigen Obligationen, bei denen bestimmte Tilgungstermine festgesetzt sind und durch Verlosung die zu tilgenden Serien und Nummern festgestellt werden. Die Schuld kann endlich auch sein 3) eine nur vom Staat, nichts aber auch vom Schuldner jederzeit aufkündbare (terminable, amortisierbare Anlehen, deren Titel gewöhnlich schlechthin Obligationen genannt werden). Hierher sind auch viele Rentenschulden zu rechnen wie z. B. die englischen Konsols, deren Rentenverschreibungen (bonds) sich auf eine bestimmte Kapitalsumme beziehen, zu welcher der Staat jederzeit einlösen kann. Bisweilen wird auch eine Minimal- und eine Maximalfrist für die Rückzahlung bestimmt, innerhalb deren die Verwaltung freie Hand hat. Eine Verpflichtung zur Tilgung zu bestimmter Zeit kann für die Finanzverwaltung sehr lästig werden. Die Tilgung kann dann leicht zu einem Zeitpunkt stattfinden, in welchem keine Mittel verfügbar oder gar zu großen außerordentlichen Aufwendungen Anlehen aufgenommen werden müssen. Alsdann kann leicht der Fall eintreten, daß nicht allein neue Schulden lediglich zu dem Zweck gemacht werden müssen, um alte heimzuzahlen, sondern daß auch neue Anlehen unter ungünstigern Bedingungen abgeschlossen werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch nicht, einen besondern Tilgungsfonds (s. d.) zu bilden, sondern vielmehr jeweilig Tilgungen vorzunehmen, wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Allerdings wäre im Interesse eines geordneten Staatshaushalts schon bei Aufstellung des Budgets darauf zu sehen, daß auch wirklich vorteilhafte Tilgungen stattfinden können. Andernfalls würde Schuld auf Schuld gehäuft und eine unbillige Lastenabwälzung bewirkt. Für die technische Erledigung der Geschäfte, welche sich an die Staatsschulden anknüpfen, sind besondere Stellen erforderlich, und zwar können hierfür entweder besondere Behörden und Kassen (Staatsschuldenverwaltung, Amortisations-, Schuldentilgungskasse) eingerichtet oder auch Banken mit der Besorgung beauftragt werden. Für Kontrolle der Staatsschuldenverwaltung werden in mehreren Staaten aus den Mitgliedern der Volksvertretung besondere Staatsschuldenkommissionen gebildet. Ist der Staat nicht durch einen Verlosungsplan oder überhaupt durch einen Vertrag an die Tilgung gebunden, und hat er freies Kündigungsrecht, so kann er Obligationen aufrufen und zum Nominalbetrag heimzahlen oder dieselben durch Agenten an der Börse aufkaufen lassen. Ersteres empfiehlt sich, wenn bei sinkendem Zinsfuß der Kurs der Papiere über pari steigt, letzteres, wenn bei niedrigem Kurs verfügbare Geldbestände in der genannten Weise vorteilhaft verwendet werden können.
Konversion. Statistisches.
Kündigungen sind nicht allein am Platz, wenn Schulden getilgt werden sollen, sondern auch wenn der Staat in der Lage ist, neue Anlehen zu günstigern Bedingungen aufzunehmen, insbesondere wenn der Staatskredit gestiegen oder der landesübliche Zinsfuß gesunken ist. In diesem Fall kann der Staat Zinsherabsetzungen (Zinsreduktionen), bez. Schuldumwandlungen (Konversionen, Rentenkonversionen) durch Änderung von Schuldbedingungen, welche die Zinsenlast verringern, vornehmen. Solche Konversionen oder Reduktionen sind dann angezeigt, wenn bei
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Staatsschulden.
Es giebt wirtschaftlich und rechtlich verschiedene Arten von S. Obenan stehen Anlehnsschulden, welche dazu bestimmt sind, Auslagen des Staates zu decken und demnach für eine längere Dauer aufgenommen und geordnet werden. Die moderne Finanzwissenschaft erkennt die
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grundsätzliche Berechtigung des Staates an, den Staatskredit in Anspruch zu nehmen, sobald es sich um die Deckung der Kosten von privat- und staatswirtschaftlichen Kapitalanlagen (in Österreich Investitionsanleihen genannt, s. Investition) sowie um Beschaffung der Mittel für außerordentliche Lasten, wie Kriegskosten, Ablösung von Reallasten u. dgl. m., handelt, welche durch Steuern nicht aufgebracht werden können und nur durch Verteilung auf eine längere Zeit erträglich werden. Hierbei ist nur die eine Beschränkung zu machen, daß nicht der volkswirtschaftlichen Produktion durch die Inanspruchnahme des Staatskredits die für sie erforderlichen Kapitalien entzogen werden, daß vielmehr die Quelle der Staatsanleihen entweder, was am erwünschtesten ist, in den verfügbaren Kapitalien der heimischen Volkswirtschaft oder im Auslande gelegen sei. Bedenklich und für die Dauer unhaltbar erscheint dagegen die Finanzlage eines Staates, wenn derselbe gezwungen ist, zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten mangels genügender ordentlicher Einnahmen Anleihen (s. d.) aufzunehmen. Diese aus Anleihen der bezeichneten Art herrührenden, für die Dauer berechneten und geordneten S. heißen fundierte S., auch konsolidierte S., namentlich wenn sie, wie dies jetzt meistens der Fall ist, in eine einheitliche Schuldengattung zusammengefaßt werden (s. Consols und Konsolidation). Die fundierten S. stehen im Gegensatz zu den schwebenden, flottierenden, fluktuierenden S., welche nur auf kurze Dauer berechnet sind (s. Flottierende Schuld).
Der Ausdruck fundierte Staatsschuld findet seine Erklärung darin, daß die ältere Finanzverwaltung, einerseits einem allgemeinen Grundsatze folgend, wonach für jedes selbständige Gebiet von Ausgaben eine specielle Quelle der Einnahmen bestimmt wurde (sog. Specialisierung der Fonds), andererseits im Interesse der Staatsgläubiger für jede neu begründete Staatsschuld behufs Sicherstellung der Verzinsung und Tilgung derselben eine besondere Einnahmequelle bestimmte, gewissermaßen jene auf diese fundierte (in Preußen auf die Domänen). Das in der modernen Finanzverwaltung herrschend gewordene Princip der Centralisation der Kassenfonds, nach welchem alle Einnahmen des Staates einen einheitlichen Fonds zur Deckung der Ausgaben bilden, hat auch zur Beseitigung specieller Fonds für die Staatsschuld geführt, mit Ausnahme jener Staaten, in welchen der gesunkene Staatskredit eine derartige Specialisierung gewisser Staatseinkünfte im Interesse der Staatsgläubiger notwendig macht, denen mitunter sogar selbständige Verwaltungsrechte an den betreffenden Einkommensquellen eingeräumt werden müssen; s. z. B. Osmanisches Reich (Finanzen).
Die Schuldverhältnisse der schwebenden Staatsschuld sind untereinander wieder mannigfach verschieden. Es gehören dahin: 1) das vom Staate ausgegebene Papiergeld (s. d.); 2) die kurzfristigen Anleihen der Kassenverwaltung zur Ausgleichung des Zeitunterschiedes der Ein- und Ausgange bei den Staatskassen innerhalb der einzelnen Finanzperioden, am häufigsten in Gestalt von Schatzanweisungen (s. d.); 3) die Kautionen und Depositen, welche in den verschiedenen Zweigen der staatlichen Geschäftsführung vorkommen; 4) die Zahlungsrückstände der staatlichen Kassen wegen Verzugs der Gläubiger.
Die Aufnahme nur von eigentlichen S. (von der Theorie im Gegensatz zu den laufenden Verwaltungsschulden als Finanz schulden bezeichnet) bedarf der Zustimmung der Volksvertretung.
Die konsolidierte Staatsschuld unterscheidet sich in die einlösliche, amortisable, und in die uneinlösliche Schuld, je nachdem die Staatsverwaltung den Gläubigern gegenüber die Verpflichtung auf Rückzahlung des Kapitals oder auf Zahlung einer fortlaufenden Rente (Rentenschuld) übernimmt. Die einlösliche Staatsschuld besteht ihrerseits wieder aus Schuldverschreibungen auf bestimmte Verfallzeit, oder aus Annuitäten (s. d.) oder Zeitrenten, event. Leibrenten (s. d.), bei welchen die Schuld innerhalb einer bestimmten Zeit ratenweise abgezahlt wird, und endlich aus Lotterie- oder Prämienschulden, bei welchen eine allmähliche Tilgung mit Prämienverlosung stattfindet (s. Prämienanleihen).
Unter den verschiedenen Arten der konsolidierten Staatsschuld nimmt in der Gegenwart die uneinlösbare Rentenschuld die erste Stelle ein. Sie gehört der jüngsten Entwicklung der Staatsschuld an und hat die Erkenntnis zur Voraussetzung, daß bei produktiver Verwendung der aufgenommenen Schuldkapitalien die Tilgung derselben mit wirtschaftlicher Berechtigung so lange unterbleiben kann, als jene Verwendung fortdauert. Ohne den Staat privatrechtlich zur Tilgung zu verpflichten, läßt die Rentenschuld dem Staat die Möglichkeit derselben, insofern Zeit und Umstände eine solche entsprechend erscheinen lassen, und ist daher regelmäßig den Schuldformen mit privatrechtlichen Tilgungsverbindlichkeiten vorzuziehen. Um sich die Einlöslichkeit der Rentenschuld zu erleichtern, thut der Staat am besten, sich einseitig das Kündigungsrecht vorzubehalten. In diesem Falle lautet die einzelne Rentenobligation auf einen bestimmten Nominalbetrag, gegen Zahlung dessen der Staat zur Einziehung der Obligation berechtigt erscheint. Bei vom Staat unkündbarer Rentenschuld vermag der Staat rechtlich die Tilgung nur im Wege freien Ankaufs vorzunehmen. Die kündbare Rentenschuld findet daher mit Recht die meiste Anwendung. Formell besteht die kündbare Rentenschuld entweder in besondern Obligationen über das Kapital selbst mit Zinscoupons, wie in Österreich, Rußland und noch vorwiegend in Deutschland, oder in Bescheinigungen über das Rentenbezugsrecht als Auszug «aus dem großen Buche der Staatsschuld», wie in Frankreich als titre nominatif oder als rente au porteur. (S. Einschreibesystem [Reichsschuldbuch, Staatsschuldbuch].) Solange die Form privatrechtlicher Tilgungspflicht die herrschende war, mußte natürlich fortwährend für Tilgungsmittel gesorgt werden. Die oben genannte frühere Fundierung der Schulden blieb fast überall (so insbesondere in England, Frankreich und Österreich) ohne Erfolg. Bei dem stetigen Wachsen der allgemeinen Staatsausgaben war man nicht in der Lage, die Tilgung aus den Überschüssen der ordentlichen Einnahmen vorzunehmen, mußte vielmehr neue Anleihen, oft zu ungünstigern Bedingungen als die zu tilgenden aufnehmen, oder neue Steuern ausschreiben, ohne darauf Rücksicht nehmen zu können, ob diese Besteuerung nicht eine größere Last bedeute als der Weiterbestand der Schuld. Bei der Rentenschuld dagegen kann die Regierung Zeit und Maß der Tilgung nach freiem Ermessen bestimmen und wird sie nur unter steter Rücksicht auf die Lage der Volkswirtschaft und der Staatsfinanzen vornehmen. Die Überzeugung, daß die Zukunft den Staatskredit
Abkürzungen: abg. = abgeändert; B. = Bekanntmachung; betr. = betreffend; Die R. = Deutsches Reich; Ü. = Übereinkunft (Übereinkommen); u. Die = unbestimmte Dauer; V. Vertrag.
Abfahrsgeld, s. Abschoß.
Abschoß, Ü. zwischen dem Die R. und Dänemark über die Aufhebung des A. und Abfahrtsgeldes 5. Febr. 1891.
Aktiengesellschaft, V. über die Rechtsfähigkeit von Aktien- und ähnlichen Gesellschaften mit Belgien 1. Jan. 1874; England 1. Jan. 1874; Italien 8. Aug. 1873; Rumänien 3. (15.) Okt. 1893; sonst in Handels- und Freundschaftsverträgen (Griechenland, Rußland, Serbien, Transvaal).
Antisklavereikonferenz, Generalakte der Brüsseler A. nebst Deklaration 2. Juli 1890 (u.D.).
Armenrecht, V. betr. die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen zu A. zwischen dem Die R. und Belgien 18. Okt. 1878, Frankreich 20. Febr. 1880; Italien 1. Okt. 1879; Luxemburg 12. Juni 1879; Österreich-Ungarn 9. Mai 1886.
Ausgrabungen, s. Olympia.
Auslieferungs-V. zwischen dem Die R. und Belgien 24. Dez. 1874 (Deklaration 29. Dez. 11878); Brasilien 17. Sept. 1877; Columbia; s. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-V. Großbritannien 14. Mai 1872, über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten sowie anderen von Deutschland abhängigen Gebieten und den Gebieten Großbritanniens 5. Mai 1894; Italien 31. Okt. 1871; Kongostaat (V. über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika und dem Gebiet des Kongostaates) 25. Juli 1890; Luxemburg (9. März 1876; Niederlande 31. Dez. 1874; Serbien, s. Konsular-V. (Art. 25); Spanien 2. Mai 1878; Südafrikanische Republik (Transvaal); s. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-V. (Art. 31); Uruguay 12. Febr. 1880.
Bancroft-V., s. Staatsangehörigkeit.
Berliner Konferenz, Generalakte der B.K., s. Kongoakte.
Berliner V. zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland und der Türkei 13. Juli 1878.
Berner Litterarkonvention; s. Litteratur.
Borkum, V. zwischen dem Die R. und den Niederlanden über die Unterhaltung und Leuchtfeuer auf B. sowie die Betonnung, Bebakung und Beleuchtung der Fahrstraße der Unterems und ihrer Mündung 16. Okt. 1896.
Branntwein, Abkommen zwischen dem D.R. und Luxemburg über den Verkehr mit B. 22. Mai 1896.
Branntweinhandel, internationaler V. zur Unterdrückung des B. unter den Nordseefischern auf hoher See 16. Nov. 1887.
Briefe, Ü. des Weltpostvereins über den Austausch von B. und Kästchen mit Wertangabe 4. Juli 1891.
Cholera, internationale Ü. (zu Dresden), betr, Maßregeln gegen die C. 15. April 1893 (gültig ab 1. Febr. 1894 bis 31. Jan. 1899, von da an immer stillschweigende Erneuerung auf je 5 Jahre mit 6monatiger Kündigung).
Deserteure von Kauffahrtschiffen, V. zwischen dem Die R. und Großbritannien 5. Nov. 1879; sonst in Konsular-, Handels- und Freundschaftsverträgen geordnet.
Diöcesangrenzen, Protokoll betr. die Festsetzung der Die zwischen Deutschland und Frankreich 7. Okt. 1874.
Donau, V. zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Italien, Großbritannien, Rußland und der Türkei wegen der Schiffahrt auf der Die 13. März 1871; mit Zusatzakte 28. Mai 1881.
Eheschließung, V. zwischen dem D.R. und Italien über die Befugnis der beiderseitigen Konsuln zur Vornahme von E. 4. Mai 1891; sonst geordnet und Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen; s. auch Trauerlaubnisschein.
Eisenbahnfrachtverkehr, internationale Ü. über den E. 14. Okt. 1890 (u. Die), mit Zusatzvereinbarung 20. Sept. 1893 und 16. Juni 1895. - B. betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Ungarns sowie der Schweiz und für wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz 29. Jan. 1894; beigetreten Luxemburg (für 1. Mai 1994) und Belgien (für 1. Juni 1894) 30. April 1894. - B. betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr mit Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs 29. März 1895, mit Nachtrag 30. Auf. 1895, 17. Mai 16. Sep. 1896.
Eisenbahnwesen, B. betr. die technische Einheit der E. 17. Febr. 1887 und 15. Sept. 1890.
Elbzoll, V. zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Österreich andererseits, die Aufhebung des E. betr. 22. Juni 1870.
Fabrikmarken, s. Markenschutz.
Feldfrevel, s. Forstfrevel.
Fischerei, internationale Konvention betr. die polizeiliche Regelung der F. in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer 6. Mai 1882; Erklärung zu Art. 8, Absatz 5 der internationalen Konvention 1. Febr. 1889.
Fischereifrevel, s. Forstfrevel.
Forstfrevel, V. zwischen Deutschland und Belgien betr. die Bestrafung der auf beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel 29. April 1885.
Freundschafts-V. zwischen dem Die R. und Ecuador 28. März 1887 (u. Die). Samoa 24. Jan. 1870 (u. Die), Tonga 1. Nov. 1876 (u. Die); s. auch Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-V. sowie Kongo und Madagaskar.
Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-V. zwischen dem Die R. und Columbia 23. Juli 1892 (in Kraft 12. Juli 1894 bis 12. Juli 1904, dann u. Die mit 1 jähriger Kündigung); Costa-Rica 18. Mai 1875 (u. Die); Guatemala 20. Sept. 1887 (gültig 22. Juni 1888 bis 21. Juni 1898, dann u. Die mit 1jähriger Kündigung); Honduras 12. Dez. 1887 (gültig 2. Juli 1888 bis 1. Juli 1898, dann u. Die mit 1jähriger Kündigung); Mexiko 5. Dez. 1882 (u. Die); Persien 11. Juni 1873 (u. Die); zwischen dem Norddeutschen Bund und Salvador 13. Juni 1870, mit Wirkung für das Die R. verlängert 12. Jan. 1888 (u. Die); zwischen dem Die R. und Sansibar 20. Dez. 1885 (u. Die), mit B. 11. Juli 1886; der Südafrikanischen Republik (Transvaal) 22. Jan 1885 (u. Die); Türkei 26. Aug. 1890 (u. Die); s. auch Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts und Konsular-V.
Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts und Konsular-V. zwischen dem D.R. und Hawaii 25. März und 19. Sept. 1879 (u. Die); Nicaragua 4. Febr. 1896 (gültig ab 7. April 1897 bis 6. April 1907, dann u. Die mit 1jähriger Kündigung); s. auch Handels-, Freundschafts- und Schiffahrts-V. sowie Konsular-V.
Friedenspräliminarien zwischen dem Die R. und Frankreich 26. Febr. 1871.
Friedensvertrag zwischen dem Die R. und Frankreich 10. Mai 1871. - Zusätzliche Ü. zu dem F. zwischen Deutschland und Frankreich 12. Okt. 1871 (mit Deklaration des Art. 11 dieser zusätzlichen Ü. 8. Okt. 1873) und Zusatzkonvention 11. Dez. 1871.
Geschäftsverkehr, Ü. zwischen dem Die R. und der Schweiz wegen Herbeiführung eines unmittelbaren G. zwischen deutschen und schweiz. Gerichtsbehörden 10. Dez. 1878.
Gotthard, Sankt, s. Sankt Gotthard.
Grenzregulierung, Vereinbarung zwischen dem Die R. und der Schweiz wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz 24. Juni 1879.
Handels-, Freundschafts- und Schiffahrts-V. zwischen dem Die R. und Korea 26. Nov. 1883 (u. Die mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Handels- und Schiffahrts-V.
Handelsmarken, s. Markenschutz.
Handels- und Schiffahrts-V. zwischen dem Deutschen Zollverein und Argentinien 19. Sept. 1857; Chile 1. Febr. 1862; China 2. Sept. 1861; Großbritannien 30. Mai 1865 (gekündigt von England für 30. Juli 1898); den Niederlanden 31. Dez. 1851; Siam 7. Febr. 1862; zwischen dem Norddeutschen Bund und Liberia 20. Febr. 1869; zwischen dem Die R. und Griechenland 9. Juli 1884 (u. Die mit 1jähriger Kündigung); Japan 4. April 1896 (Art. 17 in Kraft seit 18. Nov. 1896, im übrigen frühestens 17. Juli 1899 in Kraft tretend zunächst auf 12 Jahre, dann u. Die mit 1jähriger
Kündigung); Rußland 10. Febr. 1894 (in Kraft 20. März 1894 bis 31. Dez. 1903, dann u. D. mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Handels- und Zoll-V.
Handels- und Zoll-V. zwischen dem D. R. und Belgien, Österreich-Ungarn (nebst Zollkartell), der Schweiz und Serbien 6. Dez. 1891 (alle vier bis 31. Dez. 1903, dann u. D. mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Handels-V.
Handels-V. zwischen dem D. R. und Ägypten 19. Juli 1892 (bis 12. März 1912); Marokko 1. Juni 1890 (u. D.); s. auch Handels- Zoll- und Schiffahrts-V.
Handels- Zoll- und Schiffahrts-V. zwischen dem D. R. und Italien 6. Dez. 1891 (bis 31. Dez. 1903, dann u. D.); Rumänien 21. Okt. 1893 (gültig 1. Jan. 1894 bis 31. Dez. 1903, dann u. D. mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Freundschafts-V.
Hinterlassenschaften, Konventionen über die Regulierung von H. zwischen dem D. R. und Rußland 12. Nov. und 31. Okt. 1874; s. auch Verlassenschaften.
Kongo, Ü. (Freundschafts-V.) zwischen dem D. R. und der internationalen Gesellschaft des K. 8. Nov. 1884 (u. D.).
Kongoakte, Generalakte der Berliner Konferenz (sog. K.) 26. Febr. 1885
Konsular-V. zwischen dem D. R. und Brasilien 10. Jan. 1882; Griechenland 26. Nov. 1881 (abgeschlossen auf 10 Jahre, dann mit 1jähriger Kündigung); Italien 7. Febr. 1872; Zusatz-B. betr. Befugnis der beiderseitigen Konsuln zur Vornahme von Eheschließungen 4. Mai 1891; Japan 4. April 1896 (über die Gültigkeit wie beim japan. Handels- und Schiffahrts-V.); den Niederlanden 11. Jan. 1872; Paraguay 21. Juli 1887; Rußland 12. Nov. 1874; Serbien 6. Jan. 1883; Spanien 12. Jan. 1872; den Vereinigten Staaten von Amerika 2. Juni 1872;
Kriegskosten; Specialkonvention zwischen Deutschland und Frankreich die Zahlung des Restes der franz. Kriegskostenentschädigung betr. 2. Juni 1872;
Kunst, s. Literatur;
Kuppelei, Ü. zwischen dem D. R. und Belgien zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen 4. Sept. 1890; den Niederlanden 15. Nov. 1889.
Lachsfischerei, V. zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, betr. die Regelung der L. im Stromgebiet des Rheins 30. Juni 1885.
Litteratur, Ü. zwischen dem Norddeutschen Bund und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst 13. Mai 1869; zwischen dem D. R. und Belgien 12. Dez. 1883; Frankreich 19. April 1883; Italien 20. Juni 1884; Schweiz 23. Mai 1881.
Ü. betr. die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst (Berner Litteraturkonvention) 9. Okt. 1886; s. auch Urheberrecht.
Madagaskar, Konvention (Freundschafts-V.) zwischen dem D. R. und M. 15. Mai 1883 (u. D.).
Markenschutz, B. betr. die Ü. mit Belgien wegen gegenseitigen M. (Schutzes von Warenzeichen, Handels- und Fabrikmarken) 13. Sept. 1875; Brasilien 28. Febr. 1877; Dänemark 4. April 1879; Deklaration des Art. 6 des Handels-V. zwischen dem Deutschen Zollverein und Großbritannien (vom 30. Mai 1865) 14. April 1875; B. betr. die Ü. mit Luxemburg wegen gegenseitigen M. 14. Juli 1882; abg. 2. Aug. 1883; den Niederlanden 19. Jan. 1882; Rumänien 27. Jan. 1882; Rußland 18. Aug. 1873; Schweden und Norwegen 11. Juli 1872; den Vereinigten Staaten von Venezuela 8. Dez. 1883; s. auch Litteratur, Musterschutz, Patentschutz, Urheberrecht.
Medizinalpersonen, Ü. betr. die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenze wohnenden M. zur Ausübung der Praxis zwischen den D. R. und Belgien 7. Febr. 1873; Luxemburg 4. Juni 1883; den Niederlanden 11. Dez 1873; Österreich-Ungarn 30. Sept. 1882; der Schweiz 29. Febr. 1884.
Meistbegünstigungs-V. zwischen dem D. R. und Paraguay 21. Juli 1887; s. auch Freundschafts-V.
Meterkonvention, internationale 20. Juni 1875.
Mittelberg, s. Zollsystem.
Modelle, s. Musterschutz und Patentschutz.
Musterschutz, Ü. zwischen Deutschland und Belgien betr. den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle 12. Dez. 1883; Ü zwischen dem D. R. und Serbien betr. den gegenseitigen M. und Markenschutz 21. Aug. 1892; s. auch Markenschutz, Patentschutz, Urheberrecht.
Niederlassungs-V. zwischen dem D. R. und der Schweiz 31. Mai 1890; im übrigen geordnet in Handels- und Konsularverträgen.
Nordseefischer, s. Branntweinhandel und Fischerei.
Olympia, V. zwischen Deutschland und Griechenland wegen Ausführung von archäologischen Ausgrabungen auf dem Boden des alten O. 13./25. April 1874.
Patentschutz, Ü. über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz zwischen dem D. R. und Italien 18. Jan 1892; Österreich-Ungarn 6. Dez. 1891; der Schweiz 13. April 1892 (u. D.); s. auch Markenschutz, Musterschutz und Urheberrecht.
Pfändung; Erklärung betr. die Unzulässigkeit der P. von Eisenbahnbetriebsmitteln ausgetauscht mit Österreich-Ungarn 17. März 1887.
Pflegschaften, Vereinbarungen über die Behandlung von P. in den Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen.
Portopflicht, Ü. zwischen dem D. R. und der Schweiz über Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen den beiderseitigen Behörden 20. Febr. 1878.
Postanweisungsdienst, Ü. betr. den P. 4, Juli 1891.
Postauftragsdienst, Ü. betr. den P. 4. Juli 1891.
Postpakete, Ü. betr. den Austausch von P. 4. Juli 1891; abg. 1897.
Reblauskonvention, internationale 3. Nov. 1881; Deklaration dazu 15. April 1889.
Rechtshilfe, s. Auslieferungs-V.
Sankt Gotthard, Ü. zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz wegen Herstellung und Subventionierung einer Eisenbahn über den S. G. 28. Okt. 1871; Nachtrags-V. 12. März 1878.
Schiffahrts-V., s. Freundschafts-, Handels. und Schiffahrtsvertrag.
Schutzgebiete, s. Auslieferungs-V.
Schutzrecht, Konvention über die Ausübung de S. in Marokko 3. Juli 1880.
Staatsangehörigkeit, V zwischen dem Norddeutschen Bund und den Vereinigten Staaten von Amerika betr. die S. derjenigen Personen, welche aus dem Gebiete des einen Teils in dasjenige des anderen Teils einwandern (sog. Bancroft-V.) 22. Febr. 1868. - B. betr. den V. zwischen dem D. R. und Österreich-Ungarn bezüglich Übernahme Auszuweisender 2. Sept. 1875. - Ü. zwischen dem D. R. und Rußland über gegenseitige Wiederaufnahme der eigenen Landesangehörigen 10. Febr./27. Jan. 1894; s. auch Freundschafts-, Handels- und Konsular-V.
Standesregister, geordnet in Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen.
Telegraphenkabel, internationale V. zum Schutze der unterseeischen T. 14. März 1884.
Trauerlaubnisschein, Ü. wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von T. zwischen dem D. R. und Belgien 8. Okt. 1875; Italien 3. Dez. 1874; der Schweiz 4. Juni 1886; s. auch Eheschließung.
Tunis, Erklärung zwischen dem D. R. und Frankreich, betr. die Regelung der Vertragsbeziehungen wischen Deutschland und T. 18. Nov. 1896 (gültig bis 31. Dez. 1903; dann u. D. mit 1jähriger Kündigung).
Unterems, s. Borkum.
Urheberrecht, Ü. zwischen dem D. R. und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz der U. 15. Jan. 1892; s. auch Litteratur, Markenschutz, Musterschutz und Patentschutz.
Urkunde, V. zwischen dem D. R. und der Österreichisch-ungarischen Monarchie wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten U. 25. Febr. 1880 und 13. Juni 1881; sonst in Konsular- und Freundschaftsverträgen.
Verlassenschaften, Vereinbarung über die Behandlung von V. in den Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen; s. auch Hinterlassenschaften.
Viehseuchen-Ü. zwischen dem D. R. und Österreich-Ungarn 6. Dez. 1891 (bis 31. Dez. 1903, dann u. D.).
Zeitungen, Ü. betr. den Postbezug von Z. und Zeitschriften 4. Juli 1891.
Zollämter, V. zwischen dem D. R. und der Schweiz betr. Errichtung schweiz. Nebenzollämter in Baden 5. Dez. 1896.
Zollkartell; s. Handels und Zoll-V.
Zollsystem, V. zwischen dem D. R. und Österreich-Ungarn betr. den Anschluß der österr. Gemeinde Mittelberg an das Z. des Deutschen Reichs 2. Dez. 1890
mehr
nicht weniger in Anspruch nehmen wird, als die Gegenwart, hat im Interesse der Erhaltung eines kreditfähigen Staates im Reiche und in Preußen aber zu Versuchen der Einführung einer staatsrechtlichen Tilgungspflicht geführt. In Preußen gelang sie mit Gesetz vom 8. März 1897 als dauernde Einrichtung; im Reich wurde sie auf bestimmte Zeit erreicht (Gesetze vom 16. April 1896 und 24. März 1897). Für Preußen ist bestimmt, daß für 1897/98 mindestens ½, von 1898/99 an mindestens 3/5 Proz. des jeweiligen Staatsschuldenkapitals zu tilgen sei. Die erforderlichen Beträge werden in den Staatshaushalt eingestellt. Ergiebt sich ein Überschuß im Staatshaushalt, so ist derselbe im vollen Betrage zur weitern Tilgung zu verwenden. Im Reiche wurden für Verminderung der Reichsschuld 1895-1896: 13, 1896/97: 50 Mill. M. besonders ausgeworfen. Übersteigen auch 1897/98 die den Bundesstaaten zustehenden Überweisungen (s. Deutschland und Deutsches Reich, Finanzwesen) die Matrikularbeiträge, so sollen drei Viertel des Überschusses an den Überweisungen aus Zöllen und Tabakssteuern zwecks Tilgung der Reichsschuld den Bundesstaaten gekürzt werden.
Regelmäßig sind die S. des modernen Staates, wie nicht besonders fundiert, so auch nicht wie andere Schuldverhältnisse (s. Obligation) durch besondere Pfänder sicher gestellt; ausnahmsweise kommen aber auch Schuldverschreibungen als Pfandbriefe auf Domänen oder sonstige Realitäten vor.
In den letzten Decennien zeigt die Staatsschuld der meisten europ. Staaten die Tendenz zu steigen, was zum Teil mit den wachsenden Kapitalanlagen in Eisenbahnen und sonstigen Betrieben, zum Teil, wie bei Frankreich, mit den Kriegskosten zusammenhängt. England vermochte seine Staatsschuld seit 1866 bedeutend zu vermindern, noch weit mehr aber die Vereinigten Staaten von Amerika.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gesamtsumme der S., die jährlichen Zinsen in Summa sowie den auf den Kopf der Einwohner entfallenden Anteil in den europ. Staaten nach dem Stande von 1894.
Länder | Staatsschuld (Mill. M.) | Jährliche Zinsen (Mill.M.) | Jährliche Zinsen (pro Kopf M.) | ||
---|---|---|---|---|---|
Frankreich | 25633 | 1028 | 26,81 | ||
Rußland | 15260 | 553 | 4,65 | ||
Großbritannien | 13710 | 500 | 13,00 | ||
Österreich-Ungarn | 13375 | 460 | 10,57 | ||
Italien | 11456 | 725 | 23,73 | ||
Deutsches Reich | 11052 | 400 | 8,00 | ||
Spanien | 4830 | 248 | 14,09 | ||
Portugal | 2562 | 84 | 17,68 | ||
Türkei | 2138 | 68 | 3,40 | ||
Niederlande | 1854 | 64 | 13,70 | ||
Belgien | 1740 | 85 | 13,80 | ||
Rumänien | 836 | 53 | 10,50 | ||
Griechenland | 592 | 28 | 12,63 | ||
Schweden-Norwegen | 449 | 16,5 | 2,43 | ||
Serbien | 263 | 16,5 | 7,62 | ||
Dänemark | 209 | 9,8 | 4,50 | ||
Bulgarien | 82 | 11,2 | 3,39 | ||
Schweiz | 52 | 2,5 | 0,85 | ||
Luxemburg | 13 | 0,6 | 2,86 | ||
Montenegro | 2 | 0,1 | 0,05 |
^[Tabellenende
Aus der Größe der Staatsschuld allein kann man weder auf die allgemeine Finanzlage noch auf die Größe des Staatsvermögens (s. d.) schließen.
Zwangsanleihen, bei welchen die Gläubiger gegen ihren Willen dem Staate Darlehen gewähren müssen, die übrigens verzinslich und einlösbar sein können, sind in Zeiten finanzieller Bedrängnis öfters vorgekommen. In gewissem Sinne stellt das mit Zwangskurs versehene Papiergeld des Staates auch jetzt noch eine Zwangsschuld dar.
Litteratur. Wagner, Die Ordnung der Finanzwirtschaft und der öffentliche Kredit, in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie», Bd. 3 (3. Aufl., Tüb. 1891); Artikel Anleihen und Staatsschulden im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften» (Bd. 1, Jena 1890; Bd. 5, 1893); Sattler, Das Schuldenwesen des preuß. Staates und des Deutschen Reichs (Stuttg. 1893); von Hoffmann, Die preuß. Hauptverwaltung der S. vom J. 1820 bis 1896 (Berl. 1896).