Titel
Staatsschu
lden.
Es giebt wirtschaftlich und rechtlich verschiedene Arten von S. Obenan stehen Anlehnsschulden, welche dazu bestimmt sind, Auslagen des Staates zu decken und demnach für eine längere Dauer aufgenommen und geordnet werden. Die moderne Finanzwissenschaft erkennt die ¶
mehr
grundsätzliche Berechtigung des Staates an, den Staatskredit in Anspruch zu nehmen, sobald es sich um die Deckung der Kosten von privat- und staatswirtschaftlichen Kapitalanlagen (in Österreich [* 3] Investitionsanleihen genannt, s. Investition) sowie um Beschaffung der Mittel für außerordentliche Lasten, wie Kriegskosten, Ablösung von Reallasten u. dgl. m., handelt, welche durch Steuern nicht aufgebracht werden können und nur durch Verteilung auf eine längere Zeit erträglich werden.
Hierbei ist nur die eine Beschränkung zu machen, daß nicht der volkswirtschaftlichen Produktion durch die Inanspruchnahme des Staatskredits die für sie erforderlichen Kapitalien entzogen werden, daß vielmehr die Quelle [* 4] der Staatsanleihen entweder, was am erwünschtesten ist, in den verfügbaren Kapitalien der heimischen Volkswirtschaft oder im Auslande gelegen sei. Bedenklich und für die Dauer unhaltbar erscheint dagegen die Finanzlage eines Staates, wenn derselbe gezwungen ist, zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten mangels genügender ordentlicher Einnahmen Anleihen (s. d.) aufzunehmen.
Diese aus Anleihen der bezeichneten Art herrührenden, für die Dauer berechneten und geordneten S. heißen fundierte S., auch konsolidierte S., namentlich wenn sie, wie dies jetzt meistens der Fall ist, in eine einheitliche Schuldengattung zusammengefaßt werden (s. Consols und Konsolidation). Die fundierten S. stehen im Gegensatz zu den schwebenden, flottierenden, fluktuierenden S., welche nur auf kurze Dauer berechnet sind (s. Flottierende Schuld).
Der Ausdruck fundierte Staatsschuld
findet seine Erklärung darin, daß die ältere Finanzverwaltung, einerseits einem allgemeinen
Grundsatze folgend, wonach für jedes selbständige Gebiet von Ausgaben eine specielle Quelle der Einnahmen bestimmt wurde
(sog. Specialisierung der Fonds), andererseits im Interesse der Staatsgläubiger für jede neu begründete Staatsschuld
behufs
Sicherstellung der Verzinsung und Tilgung derselben eine besondere Einnahmequelle bestimmte, gewissermaßen
jene auf diese fundierte (in Preußen
[* 5] auf die Domänen).
Das in der modernen Finanzverwaltung herrschend gewordene Princip der Centralisation der Kassenfonds, nach welchem alle Einnahmen
des Staates einen einheitlichen Fonds zur Deckung der Ausgaben bilden, hat auch zur Beseitigung specieller Fonds
für die Staatsschuld
geführt, mit Ausnahme jener Staaten, in welchen der gesunkene Staatskredit eine derartige Specialisierung
gewisser Staatseinkünfte im Interesse der Staatsgläubiger notwendig macht, denen mitunter sogar selbständige Verwaltungsrechte
an den betreffenden Einkommensquellen eingeräumt werden müssen; s. z. B.
Osmanisches Reich
[* 6] (Finanzen).
Die Schuldverhältnisse der schwebenden Staatsschuld
sind untereinander wieder mannigfach verschieden.
Es gehören dahin:
1) das vom Staate ausgegebene Papiergeld (s. d.);
2) die kurzfristigen Anleihen der Kassenverwaltung zur Ausgleichung des Zeitunterschiedes der Ein- und Ausgange bei den Staatskassen innerhalb der einzelnen Finanzperioden, am häufigsten in Gestalt von Schatzanweisungen (s. d.);
3) die Kautionen und Depositen, welche in den verschiedenen Zweigen der staatlichen Geschäftsführung vorkommen;
4) die Zahlungsrückstände der staatlichen Kassen wegen Verzugs der Gläubiger.
Die Aufnahme nur von eigentlichen S. (von der Theorie im Gegensatz zu den laufenden Verwaltungsschulden als Finanz schulden bezeichnet) bedarf der Zustimmung der Volksvertretung.
Die konsolidierte Staatsschuld
unterscheidet sich in die einlösliche, amortisable, und in die uneinlösliche
Schuld, je nachdem die Staatsverwaltung den Gläubigern gegenüber die Verpflichtung auf Rückzahlung des Kapitals oder auf
Zahlung einer fortlaufenden Rente (Rentenschuld) übernimmt. Die einlösliche Staatsschuld
besteht ihrerseits wieder aus Schuldverschreibungen
auf bestimmte Verfallzeit, oder aus Annuitäten (s. d.) oder Zeitrenten, event.
Leibrenten (s. d.), bei welchen die Schuld innerhalb einer bestimmten Zeit
ratenweise abgezahlt wird, und endlich aus Lotterie- oder Prämienschulden, bei welchen eine allmähliche Tilgung mit Prämienverlosung
stattfindet (s. Prämienanleihen).
Unter den verschiedenen Arten der konsolidierten Staatsschuld nimmt in der Gegenwart die uneinlösbare Rentenschuld die erste Stelle ein. Sie gehört der jüngsten Entwicklung der Staatsschuld an und hat die Erkenntnis zur Voraussetzung, daß bei produktiver Verwendung der aufgenommenen Schuldkapitalien die Tilgung derselben mit wirtschaftlicher Berechtigung so lange unterbleiben kann, als jene Verwendung fortdauert. Ohne den Staat privatrechtlich zur Tilgung zu verpflichten, läßt die Rentenschuld dem Staat die Möglichkeit derselben, insofern Zeit und Umstände eine solche entsprechend erscheinen lassen, und ist daher regelmäßig den Schuldformen mit privatrechtlichen Tilgungsverbindlichkeiten vorzuziehen. Um sich die Einlöslichkeit der Rentenschuld zu erleichtern, thut der Staat am besten, sich einseitig das Kündigungsrecht vorzubehalten. In diesem Falle lautet die einzelne Rentenobligation auf einen bestimmten Nominalbetrag, gegen Zahlung dessen der Staat zur Einziehung der Obligation berechtigt erscheint.
Bei vom Staat unkündbarer Rentenschuld vermag der Staat rechtlich die Tilgung nur im Wege freien Ankaufs vorzunehmen. Die kündbare Rentenschuld findet daher mit Recht die meiste Anwendung. Formell besteht die kündbare Rentenschuld entweder in besondern Obligationen über das Kapital selbst mit Zinscoupons, wie in Österreich, Rußland und noch vorwiegend in Deutschland, [* 7] oder in Bescheinigungen über das Rentenbezugsrecht als Auszug «aus dem großen Buche der Staatsschuld», wie in Frankreich als titre nominatif oder als rente au porteur. (S. Einschreibesystem [Reichsschuldbuch, Staatsschuldbuch].) Solange die Form privatrechtlicher Tilgungspflicht die herrschende war, mußte natürlich fortwährend für Tilgungsmittel gesorgt werden.
Die oben genannte frühere Fundierung der Schulden blieb fast überall (so insbesondere in England, Frankreich und Österreich) ohne Erfolg. Bei dem stetigen Wachsen der allgemeinen Staatsausgaben war man nicht in der Lage, die Tilgung aus den Überschüssen der ordentlichen Einnahmen vorzunehmen, mußte vielmehr neue Anleihen, oft zu ungünstigern Bedingungen als die zu tilgenden aufnehmen, oder neue Steuern ausschreiben, ohne darauf Rücksicht nehmen zu können, ob diese Besteuerung nicht eine größere Last bedeute als der Weiterbestand der Schuld. Bei der Rentenschuld dagegen kann die Regierung Zeit und Maß der Tilgung nach freiem Ermessen bestimmen und wird sie nur unter steter Rücksicht auf die Lage der Volkswirtschaft und der Staatsfinanzen vornehmen. Die Überzeugung, daß die Zukunft den Staatskredit ¶
Abkürzungen: abg. = abgeändert;
B. = Bekanntmachung;
betr. = betreffend;
Die R. = Deutsches Reich;
Ü. = Übereinkunft (Übereinkommen);
V. Vertrag.
Abfahrsgeld, s. Abschoß.
Abschoß, Ü. zwischen dem Die R. und Dänemark [* 9] über die Aufhebung des A. und Abfahrtsgeldes
Aktiengesellschaft, V. über die Rechtsfähigkeit von Aktien- und ähnlichen Gesellschaften mit Belgien [* 10]
Rumänien [* 12] 3. (15.) Okt. 1893;
sonst in Handels- und Freundschaftsverträgen (Griechenland, [* 13] Rußland, Serbien, Transvaal).
Antisklavereikonferenz, Generalakte der Brüsseler A. nebst Deklaration (u.D.).
Armenrecht, V. betr. die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen zu A. zwischen dem Die R. und Belgien Frankreich
Ausgrabungen, s. Olympia.
Auslieferungs-V. zwischen dem Die R. und Belgien (Deklaration 29. Dez. 11878); Brasilien [* 15] Columbia; [* 16] s. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-V. Großbritannien [* 17] über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten sowie anderen von Deutschland abhängigen Gebieten und den Gebieten Großbritanniens
Kongostaat [* 18] (V. über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika [* 19] und dem Gebiet des Kongostaates)
Luxemburg Niederlande [* 20] Serbien, s. Konsular-V. (Art. 25);
Südafrikanische Republik [* 22] (Transvaal);
s. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-V. (Art. 31);
Bancroft-V., s. Staatsangehörigkeit.
Berliner Konferenz, [* 24] Generalakte der B.K., s. Kongoakte.
Berliner V. zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland und der Türkei [* 25]
Berner Litterarkonvention; s. Litteratur.
Borkum, V. zwischen dem Die R. und den Niederlanden über die Unterhaltung und Leuchtfeuer auf B. sowie die Betonnung, Bebakung und Beleuchtung [* 26] der Fahrstraße der Unterems und ihrer Mündung
Branntwein, Abkommen zwischen dem D.R. und Luxemburg über den Verkehr mit B.
Branntweinhandel, internationaler V. zur Unterdrückung des B. unter den Nordseefischern auf hoher See
Briefe, Ü. des Weltpostvereins über den Austausch von B. und Kästchen mit Wertangabe
Cholera, internationale Ü. (zu Dresden), [* 27] betr, Maßregeln gegen die C. (gültig ab bis von da an immer stillschweigende Erneuerung auf je 5 Jahre mit 6monatiger Kündigung).
Deserteure von Kauffahrtschiffen, V. zwischen dem Die R. und Großbritannien sonst in Konsular-, Handels- und Freundschaftsverträgen geordnet.
Diöcesangrenzen, Protokoll betr. die Festsetzung der Die zwischen Deutschland und Frankreich
Donau, V. zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Italien, Großbritannien, Rußland und der Türkei wegen der Schiffahrt auf der Die mit Zusatzakte
Eheschließung, V. zwischen dem D.R. und Italien über die Befugnis der beiderseitigen Konsuln zur Vornahme von E. sonst geordnet und Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen; s. auch Trauerlaubnisschein.
Eisenbahnfrachtverkehr, internationale Ü. über den E. (u. Die), mit Zusatzvereinbarung und - B. betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, [* 28] der Niederlande, Österreichs und Ungarns sowie der Schweiz [* 29] und für wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz beigetreten Luxemburg (für 1. Mai 1994) und Belgien (für - B. betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr mit Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs mit Nachtrag 30. Auf. 1895, 17. Mai
Eisenbahnwesen, B. betr. die technische Einheit der E. und
Elbzoll, V. zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Österreich andererseits, die Aufhebung des E. betr.
Fabrikmarken, s. Markenschutz.
Feldfrevel, s. Forstfrevel.
Fischerei, [* 30] internationale Konvention betr. die polizeiliche Regelung der F. in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer Erklärung zu Art. 8, Absatz 5 der internationalen Konvention
Fischereifrevel, s. Forstfrevel.
Forstfrevel, V. zwischen Deutschland und Belgien betr. die Bestrafung der auf beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel
Freundschafts-V. zwischen dem Die R. und Ecuador [* 31] (u. Die). Samoa [* 32] (u. Die), Tonga (u. Die); s. auch Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-V. sowie Kongo und Madagaskar. [* 33]
Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-V. zwischen dem Die R. und Columbia (in Kraft [* 34] bis dann u. Die mit 1 jähriger Kündigung);
Costa-Rica (u. Die);
Guatemala [* 35] (gültig bis dann u. Die mit 1jähriger Kündigung);
Honduras [* 36] (gültig bis dann u. Die mit 1jähriger Kündigung);
zwischen dem Norddeutschen Bund und Salvador [* 39] mit Wirkung für das Die R. verlängert (u. Die);
zwischen dem Die R. und Sansibar [* 40] (u. Die), mit B.
der Südafrikanischen Republik (Transvaal) (u. Die);
s. auch Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts und Konsular-V.
Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts und Konsular-V. zwischen dem D.R. und Hawaii 25. März und (u. Die); Nicaragua [* 41] (gültig ab bis dann u. Die mit 1jähriger Kündigung); s. auch Handels-, Freundschafts- und Schiffahrts-V. sowie Konsular-V.
Friedenspräliminarien zwischen dem Die R. und Frankreich
Friedensvertrag zwischen dem Die R. und Frankreich - Zusätzliche Ü. zu dem F. zwischen Deutschland und Frankreich (mit Deklaration des Art. 11 dieser zusätzlichen Ü. und Zusatzkonvention
Geschäftsverkehr, Ü. zwischen dem Die R. und der Schweiz wegen Herbeiführung eines unmittelbaren G. zwischen deutschen und schweiz. Gerichtsbehörden
Gotthard, Sankt, [* 42] s. Sankt Gotthard.
Grenzregulierung, Vereinbarung zwischen dem Die R. und der Schweiz wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz [* 43]
Handels-, Freundschafts- und Schiffahrts-V. zwischen dem Die R. und Korea (u. Die mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Handels- und Schiffahrts-V.
Handelsmarken, s. Markenschutz.
Handels- und Schiffahrts-V. zwischen dem Deutschen Zollverein und Argentinien
Großbritannien (gekündigt von England für
den Niederlanden
zwischen dem Norddeutschen Bund und Liberia [* 45]
zwischen dem Die R. und Griechenland (u. Die mit 1jähriger Kündigung);
Japan (Art. 17 in Kraft seit im übrigen frühestens in Kraft tretend zunächst auf 12 Jahre, dann u. Die mit 1jähriger ¶
Kündigung); Rußland (in Kraft bis dann u. D. mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Handels- und Zoll-V.
Handels- und Zoll-V. zwischen dem D. R. und Belgien, Österreich-Ungarn (nebst Zollkartell), der Schweiz und Serbien (alle vier bis dann u. D. mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Handels-V.
Handels-V. zwischen dem D. R. und Ägypten [* 47] (bis Marokko [* 48] (u. D.); s. auch Handels- Zoll- und Schiffahrts-V.
Handels- Zoll- und Schiffahrts-V. zwischen dem D. R. und Italien (bis dann u. D.); Rumänien (gültig bis dann u. D. mit 1 jähriger Kündigung); s. auch Freundschafts-V.
Hinterlassenschaften, Konventionen über die Regulierung von H. zwischen dem D. R. und Rußland 12. Nov. und s. auch Verlassenschaften.
Kongo, Ü. (Freundschafts-V.) zwischen dem D. R. und der internationalen Gesellschaft des K. (u. D.).
Kongoakte, Generalakte der Berliner Konferenz (sog. K.)
Konsular-V. zwischen dem D. R. und Brasilien
Griechenland (abgeschlossen auf 10 Jahre, dann mit 1jähriger Kündigung);
Zusatz-B. betr. Befugnis der beiderseitigen Konsuln zur Vornahme von Eheschließungen
Japan (über die Gültigkeit wie beim japan. Handels- und Schiffahrts-V.);
den Niederlanden
den Vereinigten Staaten [* 49] von Amerika [* 50]
Kriegskosten; Specialkonvention zwischen Deutschland und Frankreich die Zahlung des Restes der franz. Kriegskostenentschädigung betr.
Kunst, s. Literatur;
Kuppelei, Ü. zwischen dem D. R. und Belgien zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen den Niederlanden
Lachsfischerei, V. zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, betr. die Regelung der L. im Stromgebiet des Rheins
Litteratur, Ü. zwischen dem Norddeutschen Bund und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst
zwischen dem D. R. und Belgien
Ü. betr. die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst (Berner Litteraturkonvention) s. auch Urheberrecht.
Madagaskar, Konvention (Freundschafts-V.) zwischen dem D. R. und M. (u. D.).
Markenschutz, B. betr. die Ü. mit Belgien wegen gegenseitigen M. (Schutzes von Warenzeichen, Handels- und Fabrikmarken)
Deklaration des Art. 6 des Handels-V. zwischen dem Deutschen Zollverein und Großbritannien (vom
B. betr. die Ü. mit Luxemburg wegen gegenseitigen M.
den Niederlanden
den Vereinigten Staaten von Venezuela
s. auch Litteratur, Musterschutz, Patentschutz, Urheberrecht.
Medizinalpersonen, Ü. betr. die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenze wohnenden M. zur Ausübung der Praxis zwischen den D. R. und Belgien
den Niederlanden
der Schweiz
Meistbegünstigungs-V. zwischen dem D. R. und Paraguay s. auch Freundschafts-V.
Meterkonvention, internationale
Mittelberg, s. Zollsystem.
Modelle, s. Musterschutz und Patentschutz.
Musterschutz, Ü. zwischen Deutschland und Belgien betr. den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle Ü zwischen dem D. R. und Serbien betr. den gegenseitigen M. und Markenschutz s. auch Markenschutz, Patentschutz, Urheberrecht.
Niederlassungs-V. zwischen dem D. R. und der Schweiz im übrigen geordnet in Handels- und Konsularverträgen.
Nordseefischer, s. Branntweinhandel und Fischerei.
Olympia, V. zwischen Deutschland und Griechenland wegen Ausführung von archäologischen Ausgrabungen auf dem Boden des alten O. 13./25. April 1874.
Patentschutz, Ü. über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz zwischen dem D. R. und Italien
s. auch Markenschutz, Musterschutz und Urheberrecht.
Pfändung; Erklärung betr. die Unzulässigkeit der P. von Eisenbahnbetriebsmitteln ausgetauscht mit Österreich-Ungarn
Pflegschaften, Vereinbarungen über die Behandlung von P. in den Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen.
Portopflicht, Ü. zwischen dem D. R. und der Schweiz über Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen den beiderseitigen Behörden
Postanweisungsdienst, Ü. betr. den P. 4, Juli 1891.
Postauftragsdienst, Ü. betr. den P.
Postpakete, Ü. betr. den Austausch von P. abg. 1897.
Reblauskonvention, internationale Deklaration dazu
Rechtshilfe, s. Auslieferungs-V.
Sankt Gotthard, Ü. zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz wegen Herstellung und Subventionierung einer Eisenbahn über den S. G. Nachtrags-V.
Schiffahrts-V., s. Freundschafts-, Handels. und Schiffahrtsvertrag.
Schutzgebiete, s. Auslieferungs-V.
Schutzrecht, Konvention über die Ausübung de S. in Marokko
Staatsangehörigkeit, V zwischen dem Norddeutschen Bund und den Vereinigten Staaten von Amerika betr. die S. derjenigen Personen, welche aus dem Gebiete des einen Teils in dasjenige des anderen Teils einwandern (sog. Bancroft-V.) - B. betr. den V. zwischen dem D. R. und Österreich-Ungarn bezüglich Übernahme Auszuweisender - Ü. zwischen dem D. R. und Rußland über gegenseitige Wiederaufnahme der eigenen Landesangehörigen 10. Febr./27. Jan. 1894; s. auch Freundschafts-, Handels- und Konsular-V.
Standesregister, geordnet in Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen.
Telegraphenkabel, internationale V. zum Schutze der unterseeischen T.
Trauerlaubnisschein, Ü. wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von T. zwischen dem D. R. und Belgien
der Schweiz
s. auch Eheschließung.
Tunis, Erklärung zwischen dem D. R. und Frankreich, betr. die Regelung der Vertragsbeziehungen wischen Deutschland und T. (gültig bis dann u. D. mit 1jähriger Kündigung).
Unterems, s. Borkum.
Urheberrecht, Ü. zwischen dem D. R. und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz der U. s. auch Litteratur, Markenschutz, Musterschutz und Patentschutz.
Urkunde, V. zwischen dem D. R. und der Österreichisch-ungarischen Monarchie wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten U. und sonst in Konsular- und Freundschaftsverträgen.
Verlassenschaften, Vereinbarung über die Behandlung von V. in den Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen; s. auch Hinterlassenschaften.
Viehseuchen-Ü. zwischen dem D. R. und Österreich-Ungarn (bis dann u. D.).
Zeitungen, Ü. betr. den Postbezug von Z. und Zeitschriften
Zollämter, V. zwischen dem D. R. und der Schweiz betr. Errichtung schweiz. Nebenzollämter in Baden [* 52]
Zollkartell; s. Handels und Zoll-V.
Zollsystem, V. zwischen dem D. R. und Österreich-Ungarn betr. den Anschluß der österr. Gemeinde Mittelberg an das Z. des Deutschen Reichs ¶
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nicht weniger in Anspruch nehmen wird, als die Gegenwart, hat im Interesse der Erhaltung eines kreditfähigen Staates im Reiche
und in Preußen aber zu Versuchen der Einführung einer staatsrechtlichen Tilgungspflicht geführt. In Preußen gelang sie
mit Gesetz vom als dauernde Einrichtung; im Reich wurde sie auf bestimmte Zeit erreicht (Gesetze
vom und Für Preußen ist bestimmt, daß für 1897/98 mindestens ½, von 1898/99 an mindestens 3/5 Proz.
des jeweiligen Staatsschulden
kapitals zu tilgen sei.
Die erforderlichen Beträge werden in den Staatshaushalt eingestellt. Ergiebt sich ein Überschuß im Staatshaushalt, so ist derselbe im vollen Betrage zur weitern Tilgung zu verwenden. Im Reiche wurden für Verminderung der Reichsschuld 1895-1896: 13, 1896/97: 50 Mill. M. besonders ausgeworfen. Übersteigen auch 1897/98 die den Bundesstaaten zustehenden Überweisungen (s. Deutschland und Deutsches Reich, Finanzwesen) die Matrikularbeiträge, so sollen drei Viertel des Überschusses an den Überweisungen aus Zöllen und Tabakssteuern zwecks Tilgung der Reichsschuld den Bundesstaaten gekürzt werden.
Regelmäßig sind die S. des modernen Staates, wie nicht besonders fundiert, so auch nicht wie andere Schuldverhältnisse (s. Obligation) durch besondere Pfänder sicher gestellt; ausnahmsweise kommen aber auch Schuldverschreibungen als Pfandbriefe auf Domänen oder sonstige Realitäten vor.
In den letzten Decennien zeigt die Staatsschuld der meisten europ. Staaten die Tendenz zu steigen, was zum Teil mit den wachsenden Kapitalanlagen in Eisenbahnen und sonstigen Betrieben, zum Teil, wie bei Frankreich, mit den Kriegskosten zusammenhängt. England vermochte seine Staatsschuld seit 1866 bedeutend zu vermindern, noch weit mehr aber die Vereinigten Staaten von Amerika.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gesamtsumme der S., die jährlichen Zinsen in Summa sowie den auf den Kopf der Einwohner entfallenden Anteil in den europ. Staaten nach dem Stande von 1894.
Länder | Staatsschuld (Mill. M.) | Jährliche Zinsen (Mill.M.) | Jährliche Zinsen (pro Kopf M.) | ||
---|---|---|---|---|---|
Frankreich | 25633 | 1028 | 26,81 | ||
Rußland | 15260 | 553 | 4,65 | ||
Großbritannien | 13710 | 500 | 13,00 | ||
Österreich-Ungarn | 13375 | 460 | 10,57 | ||
Italien | 11456 | 725 | 23,73 | ||
Deutsches Reich | 11052 | 400 | 8,00 | ||
Spanien | 4830 | 248 | 14,09 | ||
Portugal | 2562 | 84 | 17,68 | ||
Türkei | 2138 | 68 | 3,40 | ||
Niederlande | 1854 | 64 | 13,70 | ||
Belgien | 1740 | 85 | 13,80 | ||
Rumänien | 836 | 53 | 10,50 | ||
Griechenland | 592 | 28 | 12,63 | ||
Schweden-Norwegen | 449 | 16,5 | 2,43 | ||
Serbien | 263 | 16,5 | 7,62 | ||
Dänemark | 209 | 9,8 | 4,50 | ||
Bulgarien | 82 | 11,2 | 3,39 | ||
Schweiz | 52 | 2,5 | 0,85 | ||
Luxemburg | 13 | 0,6 | 2,86 | ||
Montenegro | 2 | 0,1 | 0,05 |
^[Tabellenende
Aus der Größe der Staatsschuld allein kann man weder auf die allgemeine Finanzlage noch auf die Größe des Staatsvermögens (s. d.) schließen.
Zwangsanleihen, bei welchen die Gläubiger gegen ihren Willen dem Staate Darlehen gewähren müssen, die übrigens verzinslich und einlösbar sein können, sind in Zeiten finanzieller Bedrängnis öfters vorgekommen. In gewissem Sinne stellt das mit Zwangskurs versehene Papiergeld des Staates auch jetzt noch eine Zwangsschuld dar.
Litteratur. Wagner, Die Ordnung der Finanzwirtschaft und der öffentliche Kredit, in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie», Bd. 3 (3. Aufl., Tüb. 1891);
Artikel Anleihen und Staatsschulden
im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften» (Bd. 1, Jena
[* 54] 1890; Bd. 5, 1893);
Sattler, Das Schuldenwesen des preuß. Staates und des Deutschen Reichs (Stuttg. 1893);
von Hoffmann, Die preuß. Hauptverwaltung der S. vom J. 1820 bis 1896 (Berl. 1896).