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sends" (Basel [* 3] 1891), eine in Form eines Traumes gekleidete (von Bellamy unabhängige) Schilderung der Zustände im I. 2000. Obgleich auch hier von Verstaatlichung der Produktion u. dgl. die Rede ist, so liegt doch das Schwergewicht auf der Schilderung der gesellschaftlichen Verhältnisse und der technischen Fortschritte. Unter diesen nimmt das Boland einen großen Raum ein; es ist das eine Art in kleine Patronen geformtes Dynamit, das als Triebkraft auch in kleinem Maße verwendet wird; ferner das Slektroskop, welches die Hervorbringung von Bildern entfernter Personen ermöglicht.
Derartigen Zukunftsbildern dürfte in der Litteratur der nächsten Zeit noch eine größere
Rolle zu spielen
bestimmt sein. Vgl. Kleinwächter,DieS. (Wien1891);
Mohl, Geschichte und Litteratur der
Staatswissenschaften,
Bd. i/ S. 165 ff.
(Erlang. 1855); K. Kautsky,
Thomas
More und seine Utopie (Stuttg. 1888).
Staatsschuldbuch. Das in
Preußen
[* 4] durch
Gesetz vom und
seit bestehende S., welches von der Hauptverwaltung der
Staatsschulden und dem derselben unterstellten
Staatsschu
ldbuchbüreau geführt wird, erfreut sich einer von Jahr zu Jahr wachsenden Benutzung, ein Zeichen, daß die neue
Einrichtung einem
Bedürfnis entspricht. Es waren eingetragen am 1. April der Jahre:
Konten Mill. Mk. Konlcn Mill.
Mk 1885 643 mit 52 1889 6781 mit 388 1886 2918 - 156 1890 7871 - 451 1888 5929 -
334 1891 9632 - 543 Von den 1891 verzeichneten Konteninhabern wohnten in
Preußen 8438, in andern deutschen
Staaten 1094 und
außerhalb
Deutschlands
[* 5] 100. Zurückverwandelt in
Schulden mit Schuldverschreibungen wurden in
Prozenten des je am Ende des
Jahres verbliebenen Schuldbetrags: 188-l-85 1885-86 '/in? 1886-8? i/i4? 1887-88 '/38 '/°5 Über ein Zehntel sämtlicher
preußischen
Staatsschulden besteht zur Zeit aus in das S. eingetragenen
Buchschulden.
Diese Thatsache gab in der neuern Zeit dazu Veranlassung, den Kreis [* 6] der eintragungsfähigen Gläubiger zu erweitern und eine gleiche Einrichtung, wie für Preußen, auch für das Deutsche Reich [* 7] zu schaffen. In den deutschen Ländern waren bis in die neuere Zeit meist nur Inhaberpapiere ausgegeben worden. In Preußen war an denselben seit dem Edikt über die Finanzen des Staates vom planmäßig festgehalten worden. 1820 wurden deswegen die damals noch umlaufenden, auf Namen lautenden Papiere eingezogen, und durch Gesetze vom und wurde, um eine Übereinstimmung der Verhältnisse der neuen Landesteile mit denen der alten Provinzen herbeizuführen, bestimmt, daß eine Einschreibung von Inhaberpapieren auf Namen nicht mehr stattfinden folle; auch wurde die Hauptverwaltung der Staatsschulden ermächtigt, auf Antrag Namenpapiere gegen Inhaberpapiere zu vertauschen.
Die Inhaberpapiere sind zwar sehr bequem für Verkehr und Zinsbezug, aber der Umstand, welcher die Besitzübertragung erleichtert, stellt höhere Anforderungen an die Sorgfalt der Aufbewahrung, vergrößert die Gefahr des Verlustes durch Verlieren, Verlegen, Vernichtung und Entwendung und bedingt kostspielige Weiterungen bei einem Antrag auf Amortisation. Die Außerkurssetzung erhöht zwar die Sicherheit für den Gläubiger, bietet aber doch keinen ausreichenden Schutz. Eine solche kann er folgen durch Vermerk einer Behörde oder eines Privaten auf dem Papier.
Ein einfacher Privatvermcrk hat aber keine bindende Kraft [* 8] für die Anstalt, welche Zinszahlung und Tilgung besorgt. Im übrigen bietet die Außerkurssetzung, durch welche ein Inhaberpapier in ein Namenpapier umgewandelt wird, zwar die Gewähr, daß nicht ein Dritter die aus der Urkunde sich ergebenden Rechte ohne jede andre Legitimation als den Besitz dieser Urkunde in eigenmächtiger Weise geltend macht; dagegen kann der Eigentümer bei einem Verlust die Rechte aus der Urkunde nur dadurch verwirklichen, daß er nicht allein den Verlust der Urkunde, sondern auch den Umstand nachweist, daß er zur Zeit dieses Verlustes als Berechtigter in der Urkunde eingetragen war.
Die Weiterungen der Amortisation bleiben somit nicht erspart. Ein andrer Weg, die Übertragung nur von der Mitwirkung der Behörde abhängig zu machen, ist zu umständlich. Ein dritter Weg, den man nun in den meisten europäischen Ländern beschritten hat, ist der, daß das Recht des Gläubigers vom Besitz der Urkunde unabhängig gestellt wird, indem der Schuld die Form einer Buchschuld gegeben wird, in welchem Falle nur derjenige berechtigt ist und Zinsen und Renten ausgezahlt erhält, welcher in einem hierzu bestimmten öffentlichen Buche, dem S., eingetragen ist.
Bei einer solchen Einrichtung ist zwar die Übertragung erschwert, jedoch ist die Gefahr des Verlierens, der Vernichtung und der Entwendung gänzlich ausgeschlossen. Die Sicherheit für den Gläubiger kann noch besonders dadurch erhöht werden, daß zwei Exemplare des Buches an verschiedenen Orten aufbewahrt werden, wie dies in Preußen und jetzt auch im Deutschen Reiche geschieht. Dann werdendem Gläubiger Kosten und Mühen der Aufbewahrung und der Verwaltung erspart.
Zinsen können ihm zugesandt oder an eine von ihm bevollmächtigte Stelle ausgezahlt werden, welche dieselben ansammeln und zinstragend anlegen kann. Dagegen hat der Gläubiger kein Schulddokument als Beweismittel für Dritte in der Hand, [* 9] wenn er eines solchen zum Zwecke von Kautionsbestellungen, Krediteröffnungen, Vermögensausweisen 2c. bedarf. Zwar erhält er eine schriftliche Benachrichtigung über den erfolgten Eintrag in das S., doch hat dieselbe weder die Bedeutung eines Schuldscheines noch ist sie ein zureichendes Beweismittel für den Bestand der Schuld, letzteres insbesondere dann nicht, wenn bei Übertragungen und Löschungen dn. Beuachrichtigungszettel nicht zurückgefordert wird.
Andre übelstände, wie der, daß die Rückverwandlung der Schuld in eine solche mit Inhaberpapier mit Umständlichkeiten verknüpft ist und daß dann die Papiere erst nach Verlauf längerer Zeit ausgefolgt werden, find nicht erheblich oder doch leicht zu vermeiden. Ein solches S. bestsht in Frankreich seit 1793. Nachdem alle Schulden der Republik in eine einzige fundierte umgewandelt worden waren, wurde durch Gesetz vom das (^nä I.ivr6 cw I^i-ss.nc6 oder das große (Staatsschuld-) Buch von Frankreich geschaffen, in welches alle Schuldposten eingetragen werden müssen, wenn dieselben für den Staat verbindlich sein sollen. Seit 1878 besteht dieses Buch aus zwei Abteilungen. Die eine enthält die gesamten alten Schulden, welche als sogen. Rentenschulden (i 6nt68 iiki'pötusiies i'6indoui'8^d1s8) nur ein Rentenversprechen enthalten. Dieselben werden weder ausgelost, noch besteht für sie eine Tilgungspflicht für den Staat. Doch kann der Staat sie kündigen oder auch an der Börse zurückkaufen. Die zweite Abteilung enthält die neue für ¶
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Eisenbahnzwecke aufgenommene Schuld, welche durch Auslosungen getilgt wird und demgemäß eine Summenschuld mit Zinsverpflichtung darstellt (rentss llM0i'ti8adi68). Die Gläubiger, welche durch Einzahlungen Ansprüche auf Renten bis herab zu Beträgen von 3 Frank erwerben können, erhalten je ^ einen Buchauszug (kxti^it ä'wsei'i Mmi, auch titres ! genannt), in welchem d:e Eintragung der Rente auf! ihren Namen bescheinigt wird. Dieser Auszug hat! nicht, wie in Deutschland [* 11] der über den Eintrag aus- i gestellte Schein, lediglich die Bedeutung einer Be-! nachrichtigung, sondern er ist von Wichtigkeit für den Rentenanspruch selbst, indem er bei jeder Ausübung der durch ihn gewährten Rechte vorgelegt werden muß. Um die Benutzung der Einrichtung zu erleichtern, führt jeder Generaleinnehmer (ti'ö80i'i6i'M)'6Nl ^6U6i-a1) eines jeden Departements, mit Ausnahme desjenigen der Seine, ein Nebenbuch (re Zistre 8i)6 ciki), in welches er ebenfalls Renten eintragen kann.
Die Renten dieser Spezialregister werden im ganzen, nicht aber im einzelnen im (^i'luiä I.ivi'6 der Zentralkasse zu Paris [* 12] eingetragen. Die über dieselben ausgestellten Extraits lauten dem entsprechend auch auf diese Register. Solche Renteneintragungen können erfolgen, auch ohne daß ein größeres Änlehen begeben wird. Jeder Bürger hat das Recht, gegen Einzahlung eines dem Tageskurs entsprechenden Betrags einen Rentenanspruch zu erkaufen und den Eintrag desselben in das Schuldbuch zu verlangen. Die Papiere waren ursprünglich nur Namenpapiere (titi'68 U0inin^tit3) ohne Koupons, welche auf den Namen des Berechtigten lauten.
Seit 1831 werden auch auf den Inhaber gestellte und mit Inhaberkoupon versehene Extraits ausgegeben. Seit 186^ sind für die damaligen 3 und 5proz. Renten, jedoch nur für Personen von unbeschränkter Verfügungsfreiheit und auf Grund der Eintragung auf den Namen eines Rentengläubigers, auch Papiere gemischter Art (titi-68 iuixt68) zugelassen, bei denen der Extrait selbst auf Namen, die Koupons aber auf den In Hader lauten; doch wird von denselben nur wenig (Hebrauch gemacht. Die Zinszahlung erfolgt gegen Vorzeigung des Buchauszugs ohne jegliche Legitimationsprüfung, und zwar für Namensrenten nur da, wo die Rente eingetragen ist, für Inhaber- und gemischte Renten nur in Paris gegen Einlieferung der Koupons, welche auch an allen Staatskassen in Zahlung genommen werden. Auf Antrag können die Renten in das Nebenbuch eines jeden andern Departements und in das Pariser Hauptbuch übertragen und dort erhoben werden. Sind Namenpapiere verloren gegangen, so wird auf eine beim Maire vor Zeugen erstattete Anzeige hin ein neues Papier ausgefolgt. Bei den titi'08 mixt68 und den Inhaberpapieren wird zwar auch ein Ersatz gewährt, doch hat der Renteninhaber für einige Zeit Sicherheit zu stellen, und zwar bei erstern für die aus ausgegebenen Koupons von Dritten erhobenen Ansprüche, bei letztern durch Hinterlegung von Nentenverschreibungen in gleicher Höhe für die Dauer von 20 Jahren. Bei dem Verkauf von Namens- und gemischten Renten ist eine schriftliche Übertragungscrklärung (trainiert) einzureichen, welche vom Veriaufer und einem Wechselagenten unterzeichnet sein muß.
Daraufhin erfolgt Umschreibung im Schuld' buch und Ausstellung eines neuen Buchauszugs. Soll der Besitzübergang anders als durch Verkauf erfolgen, so ist ein von der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestelltes Eigentumszeugnis vorzuweisen, welches die Berechtigung auf die Rente bescheinigt. In England hat der Staat die Verwaltung seiner Schulden der Bank von England übertragen, bei welcher Einzahlung, Eintrag und Zinszahlung erfolgen. Die Schulden können zwar durch den Staat gekündigt werden, aber sie werden nicht planmäßig durch Auslosung getilgt.
Wie in Frankreich die Rente, so wird in England der Nominalbetrag der Schuld auf Namen in das von der Bank geführte große Buch ((^i'6^ I,6(I^6i') eingetragen. Der Gläubiger enthält hierfür keine Schuldverschreibung, sondern nur einen Interimsschein (8erip) nüch^'^Hter Zahlung an die Bank. Erst mit der Eintragung, welche auf Grund dieses Scheines in das Hauptbuch erfolgt, entsteht eine Schuldverpflichtigung für den Staat. Der Gläubiger wird damit Inhaber eines ^toek, d. h. eines übertragbaren Anteils an der Rentenschuld des Staates, eine Benennung, mit welcher auch eine Gesamtheit von den gleichen Bedingungen unterliegenden Staatsschulden bezeichnet wird.
Vom (^reat I^kä^sr wird keine Abschrift angefertigt. Bei einer Vernichtung oder Beschädigung des Buches können die Aufzeichnungen mit Hilfe der für die Zinszahlungen geführten äiviäsnä books sowie der bei Veräußerungen auszustellenden ^raii3t6rtick6t8, welche in besondern Räumen aufbewahrt werden, wiederhergestellt werden. Auch sind dann die regelmäßigen Auszüge, welche für Steuerzwecke angefertigt werden, als'Ausweis zu benutzen. Die Zinsen werden bei der Bank an den Gläubiger oder an dessen Bevollmächtigten ausgezahlt, und zwar bei kleinen Beträgen ohne Formalitäten, es bedarf nur der Nennung des Namens und der auf denselben eingetragenen Summe, worauf eine an der Kasse zahlbare Kassenanweisung (äiviäkiicl. ^vaiiaut) ausgefolgt wird.
Seit 1870 werden die ^varrknt8 in Gestalt von gekreuzten Checks (oi'0886ä e!i6L^8) auf die Bank von England und ihre Filialen (wegen der Kreuzung nur an einen Bankier zahlbar) und neuerdings auch die Zinsen selbst in Geld durch die Post innerhalb des Königreiches den Gläubigern auf Verlangen zugestellt. Bei größern Summen müssen die Quittungen außer vom Gläubiger noch vom Clerk eines Bankiers oder Stockmakler, welcher die Bürgschaft für die Dichtigkeit der Persönlichkeit übernimmt, mit unterzeichnet sein. Da in England ein großer Teil des ganzen Geldverkehrs durch die Hand der Bankiers geht, welche die Inkassi für ihre Kunden in großem Umfang besorgen, so wird dadurch auch die Zinserhebung erheblich erleichtert.
Die Bankiers reichen Verzeichnisse der von ihnen abzuhebenden Zinsen nebst den zugehörigen Vollmachten ein, worauf ihnen die Zinsen gutgeschrieben werden. Ihre Kunden können dann durch Benutzung von auf ihre Bankiers ausgestellten Checks über ihr Guthaben nach Bedarf verfügen. Seit 1863 können die Staatsgläubiger auch übertragbare Schuldverschreibungen (8wc^6Niük3.t68) in Beträgen von 50 Pfd. und in einem Mehrfachen von 50 bis zu 1000 Pfd. Sterl. erhalten, welchen auf den Inhaber ausgestellte Koupons für die Dauer von 5 Jahren beigegeben sind.
Diese Papiere können durch Namenseintrag in Namenspapiere umgewandelt werden; doch hat ein solcher Eintrag nur die Bedeutung einer Außerkurssetzung durch Priuatvermerk, ohne das; durch ihn eine Beweisurkunde über den Darlehnsvertrag geschaffen wird. Der Eingetragene kann dem entsprechend seine Rechte auch nur dadurch geltend machen, daß er den Besitz der Urkunde nachweist, allenfalls auch einen Identitätsnachweis erbringt. Wird ein solches Namenpapier vernichtet, oder geht es verloren, so erhält ¶
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der Eigentümer gegen Bürgschaft eine neue Obligation, wenn er darthut, daß sein Name eingetragen war. Namenpapiere können jederzeit bei der Bank in Inhaberpapiere umgetauscht werden, auch kann der Eigentümer gegen Rückgabe derselben sich als 8t0(Mo1ä6l (Stockeigentümer, Inhaber eines eingetragenen Schuldpostens) in das große Schuldbuch eintragen (assen. Von der Befugnis, solche Schuldverschreibungen verlangen zu können, wird in England wenig Gebrauch gemacht. Sollen 8W0K8 ganz oder zum Teil verkauft werden, so sind besondere Ztoekdroker (Makler) in Anspruch zu nehmen.
Dann ist persönliches Erscheinen des Verkäufers oder eines Bevollmächtigten auf der Bank erforderlich. Nachdem der Makler der Bank einen Übcrtragungsschein (ti'anst'Li'tie^kt) zugestellt hat, auf welchem Verkäufer, Käufer und Betrag der zu. übertragenden Summe angegeben sind, wird die Übertragung im tr ÄNsfkrdook vorgemerkt. Sobald dieser Eintrag und die Quittung über Empfang des Kaufpreises (stock reckipt) vom Verkäufer unterschrieben sind, ist die Bank letzterm gegenüber entlastet, und es kann jetzt der Anspruch des Käufers im 6ren.t I.6äF6r eingetragen werden.
Bei Todesfall, Schenkungen und sonstigen wohlthätigen Rechtsgeschäften ist an Stelle der 8tockdrok6i' ein eignes Bureau, das Rs Zistrs (Mck, in Anspruch zu nehmen. In Italien [* 14] besteht eine ähnliche Einrichtung wie in Frankreich. Eingetragene Staatsgläubiger, welche gleichzeitig Inhaber von Postsparkassenbüchern sind, können in den letztern jeweilig ihre Zinsen als neue verzinsliche Einlagen gutschreiben lassen. In Österreich [* 15] werden Inhaberpapiere auf Verlangen gegen Namenpapiere umgetauscht. Enthalten dieselben einen Vermerk über eine Verfügungsbeschränkung, so hat der Einlieferer seine Befugnis zur Veräußerung nachzuweisen. Die Namenpapiere sind freie oder unfreie. Die letztern sind solche, welche auf Namen eines Kuranden oder einer juristischen Person lauten; dieselben können nur bei Erfüllung besonderer vorgeschriebener Bedingungen auf Dritte übertragen werden. Dagegen werden alle übrigen Namensobligationen (die freien) auf einfaches unbeglaubigtes Giro des Benannten umgeschrieben.
Hat ein Nichtberechtigter unterschrieben, so unterliegt die Verwaltung keiner Haftverbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten, sofern nur der Name des Benannten unterschrieben war. Gegen derartige Nachteile kann man sich nur dadurch sichern, daß man ausdrücklich das Verlangen stellt, daß Umschreibungen nur gegen beglaubigte Unterschrift erfolgen. Ähnliches gilt auch von der Zinszahlung, welche sonst auf einfache unbeglaubigte Quittung des Benannten hin erfolgt.
Die Vereinigten Staaten [* 16] von Nordamerika [* 17] geben Namenpapiere (i'6ß,'i8w,6ä doncls) und Inhaberpapiere (conpon douä8) aus. Bei den registrierten Bonds ist der Name des Gläubigers sowohl auf der Obligation als auch im Register des Staates eingetragen. Auf Antrag werden Kouponbonds gegen Namenpapiere umgetauscht. Bei Übertragung der letztern auf.Dritte ist ein auf der Rückseite derselben befindliches Formular zu benutzen. Wird dasselbe in Blanko ausgefüllt, so wird dem Zessionar eine neue Urkunde geliefert.
Geht ein Namenpapier verloren, so wird dafür ein neues ausgestellt, sofern der Verlust glaubhaft nachgewiesen wird und zwei Bürgen Garantie leisten. Die Zinszahlung erfolgt durch Übersendung von girierbaren Checks vermittelst der Post, welche in 12 Städten der Union zahlbar sind. Außer in den genannten Ländern besteht das System der Staatsschuldbücher noch in Rußland, Spanien, [* 18] Holland und Belgien. [* 19] In Deutschland hatH am burg dasselbe eingeführt, dann das Königreich Sachsen [* 20] durch Gesetz vom und zwar unter Anlehnung an die preußische Einrichtung.
Elsaß"Lothringen gibt seit 1881 Inhaberpapiere und Rentenbriefe aus Namen aus, außerdem werden auch Einschreibungen auf Namen vorgenommen. Solche Einschreibungen erfolgen jederzeit gegen Einlieferung von Rentenbriefen, ebenso werden dieselben unter Ausfolgung von Schuldverschreibungen auf Antrag wieder gelöscht. Von den auf Namen gestellten Rentenbriefen wird jedoch nicht viel Gebrauch gemacht. Von der gesamten Schuld machen aus die Beträge der Inhaberpapiere 60 Proz., die der unverbrieften Eintragungen 33 Proz. und die der Namensrentenbriefe 7 Proz. Das preußische Gesetz vom schloß die ausländischen und die nicht unter behördlicher Aufsicht stehenden inländischen Vermögensmassen von der Eintragung aus.
Die letztere war auf die Schuldverschreibungen der 4proz. konsolidierten Anleihe aus dem Grunde beschränkt worden, weil die letztere voraussichtlich noch längere Zeit angekündigt bleiben werde und der Amortisation nicht unterliege. Nach dem Gesetz vom ist auch der Eintrag der 3^/2 proz. Konsols zugelassen. Durch Gesel; vom betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuches sind die genannten Beschränkungen überhaupt beseitigt worden. Mit der gleichen Ausdehnung [* 21] wie jetzt in Preußen und unter enger Anlehnung an die preußischen Bestimmungen wurde durch Reichsgesetz vom auch ein Reichsschuldbuch geschaffen.
Dieses Gesetz weicht von dem preußischen nur in wenigen, und zwar in solchen Punkten ab, wo dies durch die anders gearteten Verhältnisse, insbesondere durch die Rücksichtnahme auf die Lage der Landesgesetzgebung der außerpreußischen Bundesstaaten geboten erschien. Fortan können Schuldverschreibungen der Reichsanleihen in Buchschulden des Reiches auf Antrag des Inhabers und auf den Namen der in dem Antrag als Gläubiger bezeichneten Person umgewandelt werden.
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer Rerchs'schuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschuldverwaltung zu führende Reichsschuldbuch. Von letz^w. steine Abschrift zu bilden und getrennt aufzubewahren. Im Interesse der Geschäftsvereinfachung ist für jeden Gläubiger nur ein Konto anzulegen; doch können für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen getrennte Bücher angelegt werden. In dem Buche sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden Änderungen zu vermerken.
Als Gläubiger können nur eingetragen werden:
1) einzelne physische Personen, 2) einzelne Handelsfirmen, 3) einzelne eingetragene Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hilfskassen und einzelne juristische Personen, welche im Inlande ihren Sitz haben, 4) einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfideikommisse, deren Verwaltung (im preußischen Gesetz von 1883 kam hier der beschränkende, nunmehr weggefallene Zusatz: »innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches-) von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen. Die in den Worten «oder deren Verwalter... nachweisen" liegende Erweiterung enthält auch das ¶