nennt man alle Schuldverschreibungen, welche über die Einzelbeträge ausgestellt sind, in die eine
vom
Staat aufgenommene
Schuld zerlegt ist. Im weitern
Sinn umfassen sie auch die unverzinslichen
Papiere
(Papiergeld oder Staatsnoten,Kassenanweisungen), im engern nur die verzinslichen (Staatsobligationen, Staatseffekten,
Schatzscheine), bez. mit Gewinnaussicht
verbundenen (Prämienscheine,
Losbriefe). Vgl.
Staatsschulden.
Staatsobligationen, die vom Staate gewöhnlich auf runde Summen ausgestellten Partialobligationen (s.
Obligation), welche den Staatsgläubigern ihre Forderungsrechte verbriefen. Sie sind mit der Ausdehnung
[* 3] der Staatsschulden (s. d.)
in der neuern Zeit unter den verschiedenen Effektengattungen (s. Effekten) immer wichtiger geworden
und bilden einen Hauptteil des Börsenverkehrs. S. können sowohl über die schwebenden Schulden des
Staates ausgefertigt werden, wie Kassenscheine, Schatzscheine u. dgl., als auch aus der fest begründeten (fundierten, konsolidierten)
Staatsschuld herrühren.
Sie können ferner entweder auf die Namen der Gläubiger lauten oder Inhaberpapiere (s. d.) sein. Je nachdem sie aus einer unverzinslichen
oder verzinslichen Staatsschuld stammen, unterscheidet man unverzinsliche und verzinsliche S.; im letztern
Falle können die Zinsen auch ganz oder teilweise in der Form von Prämien verlost werden, daher Prämienpapiere (s.
Prämienanleihen). Die aus der festen, verzinslichen Staatsschuld herrührenden S. sind entweder amortisabel, wenn der Staat
sich verpflichtet hat, dieselben entweder allmählich durch Auslosung oder auf andere Weise zu tilgen,
oder Rentenpapiere, wenn er sich zur Rückzahlung überhaupt nicht verpflichtet; im letztern Falle behält er sich aber grundsätzlich
das Recht vor, die ganze Anleihe zur Rückzahlung nach dem Nennwert zu kündigen.
Bei den Rentenanleihen ist wiederum zu unterscheiden, ob in der Obligation die Verpflichtung auf den Kapitalbetrag
lautet, wie bei der Sächsischen Rente, den Preußischen Consols u. s. w., oder ob sie nur für die Zinszahlung ausgesprochen
ist, wie bei den franz. und ital. Renten. Daher bedeuten 600 Frs. 3prozentige franz. Rente zum Parikurs einen Kapitalbetrag
von 20000 Frs. Die Rente kann auch in das große Staatsschuldbuch in der Weise auf die Namen der Gläubiger
inskribiert sein, daß Partialobligationen über die einzelnen Beträge gar nicht ausgegeben werden. (S. Einschreibesystem.)
Bei den zur Verlosung oder Kündigung kommenden S. werden die Papiere vom Rückzahlungstermine ab zinslos und alle vom Gläubiger
weiter erhobenen Zinsen müssen später bei der Rückzahlung des Papiers wieder zurückgegeben werden.
Ein weiterer Schaden kann dem Gläubiger bei der Rückzahlung durch Kursverlust erwachsen, gegen den er sich durch Versicherung
im voraus schützen kann (s. Effektenversicherung). Bei allen S. ist das Recht der Kündigung von seiten des Gläubigers ausgeschlossen;
er kann also seine Forderung nur durch Verkauf oder Verpfändung der Obligation flüssig machen. In Bezug
auf die äußere Form der S. unterscheidet man, wenigstens bei den meisten verzinslichen Obligationen, die Hauptschuldverschreibung,
den Kapitalbogen, auf welchem das Kapital und die wichtigsten Anleihebedingungen verzeichnet sind, den Zinsbogen, welcher
aus einer Anzahl von Zinsscheinen, Coupons (s. d.), für eine gewisse Reihe von Jahren besteht,
und die Zinsleiste, den Talon, Erneuerungsschein, d. i. eine Anweisung zur Erhebung neuer Zinsbogen, über die Kursnotierung
der S. s. Kurs; über die Außerkurssetzung und
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Amortisation derselben s. Inhaberpapiere. Die Verjährung gekündigter oder verloster S. tritt gewöhnlich erst nach 10 bis 30 Jahren
nach dem Rückzahlungstermin ein, die der verfallenen Zinsscheine nach 4-6 Jahren. In Ermangelung besonderer Bestimmungen
oder Vereinbarung gelten über Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (S. Staatsschulden.)