ein Gerichtshof zur Aburteilung solcher Staatsverbrechen, die der Kompetenz der gewöhnlichen Gerichte
entzogen sind. Heute sind die ordentlichen Gerichte auch für alle Staatsverbrechen zuständig (so im Reich das Reichsgericht)
und nur behufs eines besondern Schutzes der konstitutionellen Verfassungen, aber auch zum Schutz verfassungsmäßig
regierender Minister (namentlich gegen polit. Verfolgungen) sind in einigen Staaten besondere S. eingerichtet. S. ist daher
heute die gewöhnliche Bezeichnung des Gerichtshofs, der über die vom Parlament erhobene Ministeranklage richtet.
Ein solcher S. ist in Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Sachsen-Weimar, Braunschweig,
[* 7] Oldenburg
[* 8] und in
Österreich,
[* 9] hier durch Gesetz vom vorgesehen. In Österreich besteht der S. aus 24 unabhängigen und gesetzeskundigen
Bürgern, von denen je 12 von jedem Hause des Reichsrats gewählt werden, die aber selbst keinem der beiden Häuser angehören
dürfen. In Bayern wird der S. aus 7 Richtern des obersten Gerichtshofs und 12 Geschworenen, in Baden aus
Mitgliedern der Ersten Kammer und der obern Gerichte gebildet. In den übrigen Staaten ernennt die Hälfte der Mitglieder der
Landtag, die andere der Monarch. In Hessen,
[* 10] Meiningen,
[* 11] Altenburg,
[* 12] Coburg-Gotha, Reuß
[* 13] j. L., Schwarburg-Rudolstadt fungiert
das Oberlandesgericht als S. In Sachsen, Braunschweig, Oldenburg entscheidet der S. auch Verfassungsstreitigkeiten
zwischen Regierung und Landtag. In Preußen
[* 14] giebt es keinen S. In England ist das Haus der Lords der große polit. Gerichtshof
(s. Impeachment).