früher Bezeichnung für solche, die wegen verbrecherischer, gegen die Regierung eines Staates vorgenommener
oder doch politisch gefährlicher Handlungen ihrer Freiheit, sei es zur Strafe, sei es, um sie nur unschädlich
zu machen, beraubt wurden. Der Schwerpunkt
[* 3] des Begriffs lag in der Zulässigkeit der Freiheitsberaubung ohne gesetzlichen Grund
und richterliche Verfügung. Dagegen bezeichnet der Ausdruck Staatsgefängnis im Entwürfe des Österr. Strafgesetzes von 1889 die
Art der Freiheitsstrafe, die im Deutschen Strafgesetzbuche Festungshaft (s. d.) heißt, und es werden die
Gefangenen in Staatsgefängnissen und in Festungen, welche
sich dort auf Richterspruch befinden, auch wohl S. genannt.