Staatseinn
ahmen,
s. Finanzwesen, S. 268.
Staatseinnahmen
8 Wörter, 71 Zeichen
Staatseinnahmen,
s. Finanzwesen, S. 268.
Financier - Finanzwese
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Seite 6.266.Finanzwesen
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Seite 6.267.Das Wort Finanz stammt aus dem Latein des Mittelalters. Im 13. und 14. Jahrh. verstand man unter finatio, financia, auch wohl financia pecuniaria eine schuldige Geldleistung. Diese Ausdrücke werden gewöhnlich hergeleitet von finis, Zahlungstermin. Manche halten den Stamm des Wortes Finanz für germanisch; sie deuten entweder ¶
hin auf das englische fine, Geldbuße, Privilegientaxe etc. als frühere Haupteinnahmequellen, oder auf »finden«, schwedisch fina, welches durch den Mittelbegriff von »erfinderisch« auf ränkevoll führt. Das Wort Finanzen hatte früher in der That eine solche schlimme Nebenbedeutung, wie denn C. Schottelius, »Von der teutschen Hauptsprach«, 1663, und Sebastian Brant in seinem »Narrenschiff« dasselbe als synonym mit Untreue, Haß, Schinderei bezeichnen. Dies ist darin begründet, daß die Finanzverwaltungen oft den Charakter der Plusmacherei trugen, worunter nach Zinckens »Kameralistenbibliothek« »nichts als ausschweifende und in der That schädliche Erhöhungen der Intraden oder listige Erfindung neuer Abgaben« zu verstehen sind.
Seit den Zeiten Ludwigs XIV. gewann das Wort eine andre Bedeutung: finance bedeutete eine Einnahme des Staats, les finances das Staatsvermögen, die Lage des Staatshaushalts. In diesem Sinn wird das Wort heute allgemein unter Ausdehnung [* 5] seiner Anwendung auf alle politischen Gemeinwesen (Staats-, Gemeindefinanzen) aufgefaßt. Zur Erhaltung seiner Existenz und zur Durchführung seiner Aufgaben (Gewährung von Schutz, Aufrechthaltung der allgemeinen Ordnung, Förderung der Gesamtwohlfahrt) braucht der Staat Sachgüter und persönliche Leistungen, welche zusammen den Staatsbedarf ausmachen.
Ein Teil desselben wird unentgeltlich oder nur gegen teilweises Entgelt gedeckt (Ehrenämter, Wehrpflicht etc.), für den größten Teil aber ist Vergütung nötig, die heute in Geld gewährt und, wo dies auch nicht der Fall, doch in Geld bemessen und verrechnet wird. Hiernach bedarf auch der Staat nachhaltig und regelmäßig fließender Mittel, heute der Geldeinnahmen. Aufgabe der Finanzverwaltung (auch oft Staatshaushalt genannt) ist es nun, diese Mittel beizuschaffen, sie bis zur Verwendung bereit zu halten und zu ihrer Bestimmung überzuführen, während die Finanzwissenschaft die Grundsätze und Regeln systematisch darzustellen hat, welche bei Aufbringung und Verwaltung der zur Erfüllung des Staatszwecks nötigen Mittel anzuwenden sind.
Die Besprechung der Verwendung dieser Mittel und ihrer Zweckmäßigkeit wird von vielen Schriftstellern als außer den Bereich der Finanzwissenschaft und in das Gebiet eines andern Zweigs, der Staatswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftspolitik, der Verwaltungslehre etc., gehörig betrachtet. Allerdings handeln die Lehrbücher der Finanzwissenschaft auch von den Staatsausgaben. Dies geschieht jedoch nur so weit, als ein Eingehen auf die Technik nicht nötig ist und der Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben Darstellung und Unterscheidung von Hauptkategorien der letztern erheischt.
Lehrbegriff - Lehrerin
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Lehre.Die Finanzpolitik ist der Inbegriff der praktischen Bestrebungen nach der besten Einrichtung der Finanzen, als Wissenschaft ist sie die Lehre [* 6] von einer solchen Ordnung der Finanzen. Diese Ordnung erfolgt auf Grund der Finanzgewalt oder der Finanzhoheit, d. h. der Befugnis des Staats, selbständig seine Finanzverwaltung zu organisieren und seine Finanzen zu ordnen. Sie wird erleichtert an der Hand [* 7] der Finanzgeschichte und der Finanzstatistik, insbesondere der vergleichenden Finanzstatistik, welche sich mit der meist sehr schwierigen Gegenüberstellung wirklich vergleichbarer Thatsachen des Finanzwesens verschiedener Zeiten und Länder befaßt.
Der Inbegriff der auf das Finanzwesen bezüglichen Rechtssätze eines Landes ist dessen Finanzrecht, welches in einen verfassungsrechtlichen und in einen verwaltungsrechtlichen Teil zerfällt. Der erstere begreift das Budgetrecht, die Ministerverantwortlichkeit, überhaupt die das Zustandekommen und die gesetzliche Gültigkeit des Budgets betreffenden Bestimmungen in sich, der letztere bezieht sich auf die Einrichtung der Behörden und auf das den einzelnen Bürger gegen Willkür schützende Rechtsverhältnis zwischen diesem und der Finanzgewalt.
Für die Staatswirtschaft gilt ebenso wie für die Privatwirtschaft als allgemeiner Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, daß sie ihre Mittel in der Art und Menge beziehe und verwende, daß dadurch nachhaltig das Staatswohl gefördert wird. Der Staatsaufwand soll in den Leistungen des Staats wenigstens wiederersetzt werden. Dagegen unterscheidet sich die Wirtschaft des Staats auf dem Gebiet der Finanzverwaltung von derjenigen der Privaten, einmal durch die Art des Erwerbs; eine größere Zahl privater Erwerbsarten sind für den Staat mit seiner Beamtenwirtschaft ungeeignet, während die heutige vornehmste Erwerbsart des Staats, die Steuer, welche nach Bedarf aufgelegt wird, dem Privaten verschlossen ist.
Kraft [unkorrigiert]
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Kraft.Dem Privaten sind in der Ansammlung von Nutz- und Erwerbsvermögen keine rechtlichen Schranken gesetzt, der Staat dagegen soll im Interesse einer gerechten Lastenverteilung und wegen der Schwierigkeit wirtschaftlicher Verwertung Erwerbsvermögen nur in Fällen sammeln, in welchen die private Ausbeutung von Erwerbsquellen nicht dem Gesamtinteresse entspricht. Im übrigen aber soll er in der Stärkung der wirtschaftlichen Kräfte seiner Angehörigen auch die Stärkung seiner eignen Kraft [* 8] erblicken.
Der übliche Satz: beim Staat müsse sich die Einnahme nach den Ausgaben richten, beim Privaten sei es umgekehrt, hat nur eine beschränkte Gültigkeit, die sich insbesondere auf die formelle Anordnung des Budgets bezieht. Zu den Staatsausgaben im weitern Sinn gehören alle wirklichen Hinauszahlungen (Staatsausgaben im engern Sinn), alle unvergoltenen Leistungen für Staatszwecke (sogen. versteckte Einnahmen, bez. Ausgaben), ferner alle in der Staatsverwaltung selbst erzeugten und wieder verwandten, demgemäß auch zu verrechnenden Güter.
Oft unterscheidet man produktive und unproduktive Ausgaben, indem unter jenen solche verstanden werden, welche für Zwecke der Wirtschaftsförderung oder für Schaffung von Sachgütern gemacht werden, unter den unproduktiven solche, welche die Sachgütererzeugung wenigstens nicht direkt mehren. Doch können produktive Ausgaben recht unwirtschaftlich, unproduktive dagegen sehr wirtschaftlich sein. Wichtiger ist die Einteilung in ordentliche und außerordentliche Ausgaben.
Finanzwissenschaft - F
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Seite 6.268.Erstere sind solche, welche dazu dienen, regelmäßig wiederkehrende Bedürfnisse zu befriedigen. Sie können ihrer Höhe nach gleich bleiben (ständige Ausgaben) oder schwanken (unständige Ausgaben). Die außerordentlichen Ausgaben dienen zur Befriedigung von Bedürfnissen, die unperiodisch, meist überhaupt nur einmal auftreten, und zu deren Deckung demnach auch außerordentliche Mittel (außerordentliche Steuern, Verwendung des Staatsschatzes, Verkauf von Staatsgütern, Ausgabe von Papiergeld, Anlehen) erforderlich sind. Eine einzelne Ausgabe (Reparatur eines Gebäudes) kann vollständig den Charakter einer außerordentlichen tragen, während die Gesamtsumme (jährliche Ausbesserung bei allen Gebäuden) zu den ordentlichen Staatsausgaben zu rechnen ist. Wie bei den Ausgaben, so sind auch bei den Einnahmen des Staats die ordentlichen, welche einer regelmäßigen Wiederholung fähig sind, und die außerordentlichen, welche ¶
nur einmal fließen, zu unterscheiden. Die Einnahmequellen sind heute fast ausschließlich heimische. Ordentliche vom Ausland getragene Einnahmen kamen früher in Form von Tributen, Durchgangszöllen etc. vor, heute im wesentlichen nur dann, wenn es gelingt, Einfuhrzölle auf das Ausland abzuwälzen. Man teilte diese Quellen bislang meist ein in: Domänen, Regalien, Gebühren und Steuern. Da die Einnahmen aus Domänen sich nicht mit denjenigen decken, welche nicht öffentlich-rechtlicher Natur sind, die Einnahmen aus Regalien (einem ohnedies verschwommenen Begriff) ihrem Wesen nach teils zu den Gebühren, teils zu den Steuern gerechnet werden können, so pflegt man heute vielfach lediglich die Erwerbseinkünfte, auch Privaterwerb genannt (mit Zulassung, Beschränkung oder Ausschließung der freien Konkurrenz), den Gebühren und Steuern gegenüberzustellen. Im allgemeinen kann man unterscheiden:
1) Auf privatrechtlichem Titel beruhende, von Dritten ohne Entgelt bezogene Einnahmen. Dieselben sind heute in den meisten Staaten von keiner Bedeutung mehr.
2) Einnahmen aus gewerblicher Thätigkeit und Staatsvermögen. Dieselben tragen zum Teil einen privatwirtschaftlichen Charakter. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Erwerb des Staats ganz unter dem Einfluß der freien Konkurrenz steht (echte Domanialeinnahmen). Die freie Konkurrenz kann aber auch durch Monopolisierung oder Regalisierung ausgeschlossen sein. Erfolgt die Monopolisierung lediglich im finanziellen Interesse, so ist die durch dieselbe bewirkte Mehreinnahme als Steuer zu betrachten; liegen ihr aber anderweite Rücksichten zu Grunde, ist die Einnahme Nebenzweck, so bildet, da hier staats- und privatwirtschaftlicher Charakter meist vermischt sind, die Einnahmequelle einen Übergang zu den
3) Vergütungen für echt staatswirtschaftliche Leistungen. Dieselben sind Gebühren, soweit sie die Kosten decken. Werden diese Leistungen als Mittel benutzt, um höhere Einnahmen zu erzielen, so gehört der Mehrbetrag zur folgenden Kategorie, nämlich zu den
4) Einnahmen aus Steuern. Hierzu kommen noch
5) verschiedene Einnahmen, welche sich den vorgenannten Kategorien nicht unterordnen lassen, wie Einnahmen aus Schenkungen, herrenlosen Sachen, Strafgeldern, Tributen etc.
Ebensowenig, wie es je eine scharfe Grenze zwischen staats- und privatwirtschaftlichem Gebiet gibt, lassen sich auch die verschiedenen Einnahmequellen des Staats streng voneinander scheiden. Der Versuch, eine nach allen Richtungen hin genügende Einteilung aufzustellen, wird deshalb immer fehlschlagen.
Die Frage der besten Organisation des Finanzwesens, ob z. B. eine allgemeine Zentralverwaltungsstelle vor mehreren speziellen Zentralstellen oder Direktionen für die einzelnen Hauptverwaltungszweige, ob das Kollegial- oder büreaukratische System den Vorzug verdiene, und welche Formen der Wechselwirkung zwischen den Finanzstellen unter sich und mit den übrigen Administrativbehörden festzusetzen seien etc.: dies alles hängt von den besondern Verhältnissen des betreffenden Staats, von seiner Größe, von dem Umfang seines Domänenbesitzes, von der Beschaffenheit seiner Haupteinnahmequellen und Ausgaben, im allgemeinen endlich, wegen der notwendigen Wechselwirkung zwischen dem und den übrigen Verwaltungszweigen, auch von der Organisation der letztern ab. Ein unumgängliches Erfordernis eignes guten finanziellen Staatshaushalts ist aber ein wohlgeregeltes Kassenwesen.
Damit die zu verwendenden Gelder stets in Bereitschaft seien und eine klare Übersicht über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Staats ermöglicht werde, muß eine General- oder Hauptkasse den gemeinschaftlichen Mittelpunkt sämtlicher Staatskassen bilden, so daß diese nur als Abzweigungen jener fungieren und die speziellen Rechnungen integrierende Bestandteile der allgemeinen oder Hauptrechnung sind. Die Notwendigkeit der Kontrolle macht die Errichtung eines für einen bestimmten Zeitraum (Finanzperiode) geltenden Finanzgesetzes (s. d.), eines Hauptfinanzplans und eines allgemeinen Voranschlags der in dem nächsten Finanz- oder Verwaltungszeitraum teils bestimmt, teils vermutlich zu erwartenden Staatseinnahmen und -Ausgaben (Budget, s. d.) erforderlich. Über die Finanzen der einzelnen Staaten geben die betreffenden Artikel Auskunft. -
Geschichtskarten von D
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Deutschland.Die erste ausführliche und methodische Abhandlung der Finanzwissenschaft in Deutschland [* 10] ist Justis »System des Finanzwesens« (Halle [* 11] 1766);
aus der neuern Litteratur vgl. L. v. Stein, Lehrbuch der Finanzwissenschaft (5. Aufl., Leipz. 1885-86, 2 Bde);
Rau, Lehrbuch der politischen Ökonomie, Bd. 3;
neuerlich durch ein selbständiges Werk von A. Wagner ersetzt, das. 1877-83, Bd. 1 u. 2);
Malchus, Handbuch der Finanzwissenschaft u. Finanzverwaltung (Stuttg. 1830);
Hoffmann, Die Lehre von den Steuern (Berl. 1840);
v. Hock, Die öffentlichen Abgaben und Schulden (Stuttg. 1863);
v. Kaufmann, Die Finanzen Frankreichs (Leipz. 1882);
P. Leroy-Beaulieu, Traité de la science des finances (3. Aufl., Par. 1883);
die einschlägigen Abteilungen in Schönbergs »Handbuch der politischen Ökonomie« (2. Aufl., Tübing. 1885-86);
Léon Say, Dictionnaire des finances (Nancy [* 12] 1883 ff.);
»Finanzarchiv« (hrsg. von Schanz, Stuttg. 1884 ff.).