Staatsdienst
,
derjenige Dienst, der auf einem besondern, von der Staatsgewalt ausgehenden Auftrag beruht und den Beauftragten zur Verwaltung bestimmter Staatsangelegenheiten anweist. Hiernach schließt man vom S. jeden Dienst aus, worin nur die Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht liegt; ferner jeden Dienst, der, wenn auch zu seiner Ausübung eine Bevollmächtigung oder Bestätigung durch die Staatsgewalt erforderlich ist, doch nicht Staatsangelegenheiten, sondern nur Privatinteressen betrifft, welche den Staat bloß mittelbar berühren, wie namentlich die Funktionen der Privat- und Hofdiener des Fürsten, der Korporations- und Gemeindediener, der Diener der Kirche und aller, welche, wie Ärzte und Rechtsanwalte, nur die ihnen vom Publikum anvertrauten Angelegenheiten besorgen; endlich jeden Dienst, der, wenn auch auf öffentliche Zwecke gerichtet, doch nicht vom Inhaber der Staatsgewalt übertragen wird (Mitglieder der Ständeversammlung, Geschworne).
Dagegen sind die
Offiziere Staatsdiener
, wenn auch der
Ausdruck S. zuweilen auf den Zivildienst allein
beschränkt wird. Insofern übrigens Kommunalbeamte mit gewissen
Funktionen betraut sind, die von dem
Staat auf die
Gemeinde
oder auf einen Kommunalverband
übertragen wurden, pflegt man dieselben als mittelbare Staatsbeamte zu bezeichnen. Die
Berufung
zum S. geschieht durch das Staatsoberhaupt, in der
Regel auf gutachtliche
Vorschläge der vorgesetzten
Behörden; bei Subalternbeamten pflegt die
Anstellung von der Oberbehörde kraft erteilter
Vollmacht seitens des
Regenten auszugehen.
Die Beschäftigung mit dem öffentlichen Dienst ist in der Regel eine ausschließliche, neben welcher andre regelmäßige Erwerbsgeschäfte nicht betrieben werden dürfen. Daher muß aber auch der Unterhalt durch ausreichende Besoldung (Gehalt) und für den Fall unverschuldeter Dienstuntüchtigkeit durch Gewährung eines Ruhegehalts gesichert werden (s. Pension). In der Regel darf der Staat den Beamten nicht ohne weiteres entfernen, sofern er nicht durch Vergehen oder durch ihm zuzurechnende Dienstunfähigkeit die Entfernung verschuldet.
Ebensowenig kann der Beamte seinen Dienst ohne weiteres verlassen. Der Beamte ist dem Staatsoberhaupt Gehorsam schuldig und für seine Handlungen verantwortlich; er steht unter der staatlichen Disziplinargewalt (s. d.). Der Gehorsam ist aber nur ein verfassungsmäßiger; der Befehl muß von der zuständigen Behörde und in der gesetzmäßigen Form ergangen sein und in den Bereich des Dienstes fallen, um Gehorsam beanspruchen zu können; auch darf nichts gefordert werden, was dem allgemeinen Sitten- und dem Rechtsgesetz entgegen ist.
Eine eigentümliche
Stellung nehmen die
Richter (s. d.) und die
Minister (s. d.) ein, welch letztere mit ihrer Verantwortlichkeit
die
Handlungen des
Fürsten decken. Im einzelnen sind die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener
(Staatsbeamten) in den meisten
Staaten durch besondere
Gesetze geregelt; für die deutschen
Reichsbeamten insbesondere ist dies durch
Reichsgesetz
vom (mit Nachtragsgesetz vom geschehen (s.
Reichsbeamte und die dort angeführte Litteratur).