im weitern Sinn jeder Staatsangehörige (s. Staatsangehörigkeit);
im engern Sinn derjenige, welcher selbstthätig
in der durch die Verfassung bezeichneten Weise an den öffentlichen Angelegenheiten teilnimmt. Zu den Rechten des Staatsbürgers
in diesem Sinn gehören insbesondere die Fähigkeit zu öffentlichen Ämtern und das aktive und
passive Wahlrecht.
Dieses Staatsbürgerrecht
kann durch richterliches Urteil wegen Verbrechen und durch Konkurs ganz oder vorübergehend entzogen werden
(s. Ehrenrechte).
im weitern Sinne soviel wie Staatsangehöriger, also derjenige, welcher mit seiner ganzen Persönlichkeit,
soweit sie äußerlich beherrscht werden kann, dem Staate dauernd, also auch außerhalb des Staates unterworfen
ist. Den Gegensatz hierzu bildet der Staatsfremde, der nur, solange er sich mit Person oder Vermögen im Lande befindet, dem
Staate untersteht. Im engern Sinne werden S. diejenigen Staatsangehörigen genannt, welche polit. Rechte besitzen und so sich
selbständig an dem öffentlichen Leben beteiligen.
Charakteristisch für unsere Zeit ist die Tendenz, die Bedingungen dieses vollen Staatsbürgerrechts zu
erleichtern, zugleich aber auch den Inhalt desselben, besonders auf dem Gebiete der Selbstverwaltung, zu erweitern. Die gewöhnlichen
Voraussetzungen dieses engern Staatsbürgerrechts sind jetzt Indigenat (s. d.),
männliches Geschlecht, ein gewisses Alter, Unabhängigkeit von der öffentlichen Armenunterstützung, in einigen Staaten
auch Entrichtung eines Minimums an direkter Steuer oder Erfüllung einer andern das Vermögen betreffenden Bedingung. Die Entziehung
der bürgerlichen Ehrenrechte wird als Strafverschärfung verwendet. In Österreich wird Staatsbürgerschaft auch für Staatsangehörigkeit
gebraucht. (S. auch Staatsangehörigkeit.)