Staatsbürger
,
im weitern Sinne soviel wie Staatsangehöriger, also derjenige, welcher mit seiner ganzen Persönlichkeit, soweit sie äußerlich beherrscht werden kann, dem Staate dauernd, also auch außerhalb des Staates unterworfen ist. Den Gegensatz hierzu bildet der Staatsfremde, der nur, solange er sich mit Person oder Vermögen im Lande befindet, dem Staate untersteht. Im engern Sinne werden S. diejenigen Staatsangehörigen genannt, welche polit. Rechte besitzen und so sich selbständig an dem öffentlichen Leben beteiligen.
Charakteristisch für unsere Zeit ist die
Tendenz, die
Bedingungen dieses vollen Staatsbürgerrechts
zu
erleichtern, zugleich aber auch den
Inhalt desselben, besonders auf dem Gebiete der Selbstverwaltung, zu erweitern. Die gewöhnlichen
Voraussetzungen dieses engern Staatsbürgerrechts
sind jetzt Indigenat (s. d.),
männliches Geschlecht, ein gewisses
Alter, Unabhängigkeit von der öffentlichen Armenunterstützung, in einigen
Staaten
auch Entrichtung eines Minimums an direkter
Steuer oder
Erfüllung einer andern das Vermögen betreffenden
Bedingung. Die Entziehung
der bürgerlichen Ehrenrechte wird als Strafverschärfung verwendet. In
Österreich
[* 2] wird Staatsbürg
erschaft auch für
Staatsangehörigkeit
gebraucht. (S. auch
Staatsangehörigkeit.)