Titel
Staatsange
hörigkeit,
über den Begriff s. Staatsbürger. Erwerb und Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit ist in Deutschland [* 2] geregelt durch das Reichsgesetz vom das vom an in der ihm durch das Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 41 zu teil gewordenen Fassung gilt. Nach ihm wird die S. erworben 1) durch Abstammung: eheliche Kinder erwerben die S. des Vaters, uneheliche die der Mutter; der Geburtsort und der Wohnort der Eltern ist dabei ohne Bedeutung;
2) durch Legitimation;
3) für die Frau durch Verheiratung;
4) durch Anstellung im öffentlichen Dienst;
5) durch Verleihung, welche bei einem Deutschen Aufnahme, bei einem Ausländer Naturalisation (s. d.) heißt. Die Naturalisation kann frei versagt werden, während die Aufnahme jedem Angehörigen eines andern deutschen Gliedstaates erteilt werden muß, der sich in dem Gebiete, wo er Aufnahme nachsucht, niederläßt. Verlust der S. tritt ein durch Legitimation eines unehelichen Kindes, wenn der Vater einem andern Staate angehört, durch Verheiratung mit dem Angehörigen eines andern Staates, durch Entlassung auf Antrag, die aber in Rücksicht auf Erfüllung der militär. Dienstpflicht ¶
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verweigert werden kann, durch ununterbrochenen zehnjährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande und in gewissen, gesetzlich bestimmten Fällen durch Expatriierung. Nach den noch bestehenden Bancroftverträgen mit der Nordamerikanischen Union von 1868 verlieren Deutsche, [* 4] welche nach den Vereinigten Staaten [* 5] auswandern und daselbst die S. erwerben, die deutsche S. schon nach 5 Jahren. Lassen sie sich wieder in Deutschland ohne Absicht der Rückkehr nach der Union nieder oder halten sie sich 2 Jahre daselbst auf, so brauchen sie die Staaten des Norddeutschen Bundes nicht mehr als Amerikaner zu behandeln, ohne daß sie aber von Rechts wegen wieder Deutsche würden. - Die deutsche Reichsangehörigkeit wird mit der Zugehörigkeit zu einem deutschen Staat erworben und verloren, außerdem von Eingeborenen und Ausländern in den Schutzgebieten unmittelbar durch Naturalisation vom Reich. -
Vgl. Kommentar zum Gesetz vom von Cahn (2. Aufl., Berl. 1896). -
In Frankreich ist die Gesetzgebung über S. (Code civil Art. 8, Gesetz vom und wesentlich darauf bedacht, der Abnahme der Bevölkerungsziffer vorzubeugen. Jedes in Frankreich geborene Kind, von dem ein Elternteil in Frankreich geboren ist, wird Franzose.