s. v. w. Huldigungsmusik,
Serenade, doch nicht wie letztere mit der
Vorstellung einer
bestimmten Tageszeit verknüpft, da es
Abend- und Morgenständchen gibt.
(Erbhuldigung), die feierliche Ableistung eines Eides (Huldigungs-, Staatsbürger-, Unterthaneneid), durch
welchen die Unterthanen ihrem LandesherrnTreue und Gehorsam versprechen. Dieser Eid, welcher übrigens nur von den männlichen
Unterthanen gefordert zu werden pflegt, und durch den keinerlei neue Rechte und Verpflichtungen begründet,
sondern nur die bestehenden bestärkt werden sollen, war in den deutschen Ländern¶
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früher regelmäßig beim Eintritt in ein gewisses Lebensalter, bei der Aufnahme in den Unterthanenverband und beim Erwerb von
Grundbesitz innerhalb des betreffenden Staatsgebiets sowie bei dem Regierungsantritt eines neuen Landesherrn abzuleisten.
Nur in einigen deutschen Staaten ist dieser Huldigungseid beibehalten, indem ein auf die Beobachtung der Staatsverfassung bezüglicher
Passus mit aufgenommen wurde. Nach manchen Staatsverfassungen, wie in Bayern,
[* 4] Württemberg
[* 5] und Braunschweig,
[* 6] soll bei einem Regentenwechsel eine allgemeine Huldigung dem neuen Souverän gegenüber stattfinden, während nach den Verfassungsurkunden
andrer Staaten, wie Oldenburg,
[* 7] Weimar
[* 8] und Meiningen,
[* 9] in diesem Fall nur eine Huldigung der Landstände, in Preußen
[* 10] eine solche der Staatsbeamten
und der Landtagsmitglieder verlangt wird. Unpraktisch ist dagegen heutzutage der früher im Lehnrecht
übliche Huldigungseid (Lehnseid) des Vasallen, durch welchen letzterer versprach, dem Lehnsherrn treu, hold und gewärtig
zu sein.