Titel
Sprengstof
fgesetz
(Dynamitgesetz). Das Umsichgreifen anarchistischer Dynamitattentate, in Deutschland [* 2] insbesondere das Niederwaldattentat (s. Niederwald), führte in einer Neihe von Staaten zu besondern gewerbepolizeilichen Präventivvorschriften und strengen strafrechtlichen Bestimmungen gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, zuerst in England durch Gesetz vom dem das deutsche S. vom und das mit diesem zum Teil übereinstimmende österreichische vom nachgebildet sind.
Das deutsche Gesetz gestattet Herstellung, Vertrieb und Besitz von Sprengstoffen sowie Einführung derselben, unbeschadet der bestehenden sonstigen Beschränkungen, nur mit polizeilicher Genehmignng. Wer sich mit Herstellung oder Vertrieb beschäftigt, hat ein, jederzeit der Behörde vorzulegendes Register zu führen, aus welchem die Menge der Sprengstoffe und deren Verbleib ersichtlich ist. Für Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel dienen, gelten diese Bestimmungen, vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschrift, nicht, demgemäß nach einem Beschluß des Bundesrates nicht für fertige Gewehr-, Pistolen- und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer Explosivstoffe hergestelltes Pulver enthalten, und nicht für zum Schießen [* 3] aus Jagd- oder Seitengewehren dienende rauchschwache Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 5 mm Dicke) oder in Plättchen von nicht über 4 mm Seitenlänge und 0,1 mm Dicke in den Handel gebracht werden.
Die erteilte Erlaubnis bleibt stets widerruflich. Gegen ihre Zurücknahme ist nur
Beschwerde an die vorgesetzte
Behörde zulässig.
Die nach der Gewerbeordnung für die
Anlage einer Sprengstof
ffabrik erteilte Genehmigung giebt nicht die Befugnis, die Fabrik
zu betreiben, wenn nicht die nach dem S. erforderliche Erlaubnis erteilt ist, oder weiter zu betreiben,
wenn diese Erlaubnis zurückgezogen ist. Unter
Strafe gestellt sind:
1) Vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr für Eigentum, Gesundheit oder Leben eines andern durch Anwendung von Sprengstoffen.
2) Verabredungen und Vorbereitungshandlungen durch Herstellung, Anschaffung, Bestellung von Sprengstoffen mit Absicht des verbrecherischen Gebrauchs.
3) Öffentliche Aufforderung zur Übertretung des Gesetzes und Anpreisung derselben.
4) Nichtanzeige des verbrecherischen Vorhabens.
5) Verletzung der vorstebend berührten gewerbepolizeilichen Anordnungen. Die Regelstrafe in den Fällen 1-3 ist Zuchthaus in verschiedenen Abstufungen, Todesstrafe, wenn durch die verbrecherische Anwendung der Tod eines Menschen herbeigeführt wird und der Thäter diesen Erfolg voraussetzen konnte; im Falle 4 Gefängnis bis zu 5 Jahren und im 5. Falle Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren. Über den Transport von Sprengstoffen s. Pulvertransport. Ähnliche Gesetze haben noch Italien [* 4] (Sicherheitspolizeigesetz vom Art. 21-23 und Strafgesetzbuch vom gleichen Tage, Art. 300, 301, 462, 469) und Frankreich (Gesetz vom (S. auch Bd. 17.)