Substanzen, welche durch Erwärmung, Stoß oder Druck plötzlich mehr oder weniger vollständig aus dem
starren oder flüssigen in den gasförmigen Zustand übergehen (s. Explosivstoffe) und durch den dabei sich entwickelnden
Gasdruck in der Nähe befindliche Körper zertrümmern oder fortschleudern. Der zuerst angewandte Sprengstoff, das Sprengpulver,
besitzt im allgemeinen die Zusammensetzung des Schießpulvers, welche nur aus Rücksichten auf den Preis und in der Absicht,
eine stärkere Gasentwickelung zu erzielen, etwas modifiziert wurde.
Gegenwärtig ist das Sprengpulver durch neuere Präparate, namentlich durch die nitroglycerinhaltigen,
also hauptsächlich durch die Dynamite (s. Nitroglycerin) und durch die Schießbaumwolle (s. d.), stark zurückgedrängt worden.
Auch pikrinsäurehaltige Mischungen, Nitrocellulose und ähnliche Substanzen spielen eine größere Rolle. Diese neuen S., welche
viel größere Brisanz besitzen als Schießpulver und selbst, gegen die zu sprengenden Körper gelegt und zur Explosion gebracht,
ihre zerstörende Wirkung äußern, führen im Bergbau und Tunnelbau zu erheblichen Ersparnissen an Zeit, Bohr- und Verdämmungsarbeit,
und ihre Explosionsgase sind bei weitem weniger gesundheits- und lebensgefährlich als die des Sprengpulvers.
Bei hartem Gestein gewähren sie eine Ersparnis an Handarbeit von 30 Proz., bei sehr weichem Gestein und Kohle etwas
weniger; die Zeitersparnis beträgt bei Sprengungen im Trocknen ca. 30 Proz., in wasserhaltigem Gestein aber 100 Proz. und mehr.
Ebenso große Vorteile erzielt man durch die neuen S. im Kriegswesen, wo man Schießbaumwolle mit großem Erfolg zur Füllung
von Granaten angewandt hat. Wegen des weithin hörbaren hellen Knalles hat man Schießbaumwolle auch im
Signalwesen benutzt.
Vgl. Upmann, Das Schießpulver (Braunschw. 1874);
v. Meyer, Die Explosivkörper (das. 1874);
Trauzl, Die
Dynamite (Wien 1876 und Berl. 1876);
Heß, Sprenggelatine (das. 1878);
Rziha, Theorie der Minen (Lemb. 1866).
vergl. die Artikel Dynamit, Nitroglycerin, Schießbaumwolle, Schießpulver, Amidogène, Dualin, Panclastin.
Über die Versendung der verschiedenen S. mit den Eisenbahnen sind in Deutschland genaue Vorschriften erlassen, um die große
Gefahr abzuschwächen, mit welcher der Transport von Sprengstoffen verbunden ist. Diese Transportbestimmungen begreifen Schieß-
und Sprengpulver und ähnliches Gemenge, insbesondere den sogenannten brennenden Salpeter, Pulvermunition
einschließlich fertiger Patronen, Feuerwerkskörper, soweit solche nicht überhaupt vollständig von der Beförderung mit
Eisenbahn und Post ausgeschlossen sind, ferner sprengkräftige Zündungen, Zündschnüre, mit Ausnahme der Sicherheitszünder,
Patronen aus Dynamit, Sprenggelatine, Gelatinedynamit, Nitrocellulose, namentlich Schießbaumwolle und daraus gefertigte Patronen,
Kollodiumwolle, Pyropapier u. s. w.
Man ersieht aus dieser Aufzählung
die mannigfach verschiedenen Sprengstoffpräparate, welche die neuere Technik herzustellen vermag. Ebenso wie die Eisenbahnverwaltungen
Bestimmungen über den Transport von S. festgesetzt haben, hat die Polizeiverwaltung Verfügungen über die Fabrikation,
Aufbewahrung, Verkauf u. s. w. erlassen. - Zoll: Die eingangs genannten S. gehören der
Tarifnummer 5 e an.