Sporteln
(lat.), Gebühren für Amtshandlungen, die nach gesetzlich festgestellter Norm (Sporteltaxe) entrichtet werden; namentlich Bezeichnung für die Gerichtskosten (s. d.).
91 Wörter, 707 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
(lat.), Gebühren für Amtshandlungen, die nach gesetzlich festgestellter Norm (Sporteltaxe) entrichtet werden; namentlich Bezeichnung für die Gerichtskosten (s. d.).
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
(lat. sportula), Gebühren (s. d.), die unmittelbar an Beamte, z. B. Richter, als Vergütung für ihre amtlichen Dienstleistungen entrichtet werden. Solche S., die durch Sporteltaxen geregelt wurden, sind in der neuern Zeit immer seltener geworden, da es sich unzweifelhaft als zweckmäßiger herausgestellt hat, daß der Staat die Gebühren selbst einzieht und die Beamten seinerseits fest besoldet. Doch wird die Bezeichnung S. in einigen Staaten auch auf gewisse Arten von unmittelbar staatlichen Gebühren angewandt.