Spielkarte
nsteuer,
eine Auflage auf den Verbrauch von Spielkarten. Sie ist eine Verbrauchssteuer, ¶
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die aber vielfach als Spielkarte
nstempel bezeichnet und deshalb als Verkehrssteuer angesehen wird, weil ihre Erhebung zumeist
in der Form des Stempels (s. d.) erfolgt. In Frankreich wurde die S. schon 1581 zunächst als Ausfuhrabgabe, seit 1583 auch
für den innern Verbrauch eingeführt. 1791 wurde sie beseitigt, 1797 wieder eingeführt. Die Fabrikation
ist auf bestimmte Orte beschränkt; das Papier muß zu bestimmten Preisen von der Steuerverwaltung gekauft werden.
Die Einfuhr von Spielkarten ist verboten. Der Steuersatz war anfangs je nach der Zahl der Karten 20, 30 oder 40 Cent. für ein Spiel; seit 1810 war er ein einheitlicher bis 1851 (bis 1816: 25 Cent., alsdann 15 Cent.). 1851 wurde der Satz wieder geteilt (25 Cent. für Karten mit franz. Bildern, 40 Cent. für Karten mit fremden Bildern), 1871 von neuem vereinigt (50 Cent.) und 1873 abermals geteilt (50 Cent. für Karten mit franz., 70 Cent. für Karten mit fremden Bildern, mit Zuschlägen 62,5 und 87,5 Cent. für jedes Spiel).
Der Ertrag schwankt zwischen 2,3 und 2,5 Mill. Frs. England erhob bis 1870 eine Licenz (1 Pfd. St. jährlich) für Fabrikanten
und Verkäufer von Spielkarten, die seitdem nur noch für die erstern besteht. Außerdem wird dem Stempel in Höhe von 3 Pence
von jedem Spiel (von 1828 bis 1862: 1 Sh.)
erhoben. Österreich
[* 3] hat einen Stempel von 10 und 5 Kr. In Griechenland
[* 4] besteht seit 1884 ein Herstellungs- und Verkaufsmonopol
für Spielkarten. Der Plan in Frankreich (1816), ein Spielkarte
nmonopol einzuführen, wurde abgelehnt. In Preußen
[* 5] bestand das
Monopol bis 1838, wurde dann aber durch eine S. ersetzt.
Auch in den meisten andern deutschen Staaten bestand eine S. Durch Gesetz vom wurden diese Einzelsteuern durch einen für Rechnung des Deutschen Reichs erhobenen Stempel ersetzt, der 30 Pf. für jedes Spiel bis zu 36 Blättern und 50 Pf. für jedes andere Spiel beträgt. Die Erhebung erfolgt bei den im Inlande hergestellten Karten in den unter steueramtlicher Aufsicht stehenden Fabriken, bei ausländischen Karten bei der Einfuhr. Zum Nachweise der Steuerentrichtung wird in jedem Spiel das Herz- (Coeur-, Rot-)Aß mit einem Stempelabdruck versehen. Der Ertrag ist für das J. 1897/98 auf 1 366000 M. (abzüglich Kontroll- und Verwaltungskosten) veranschlagt.