öffentliche, allgemein zugänglicheLokale, in welchen der Bankhalter mit denen,
welche
Geld setzen,
Glücksspiele (s. d.) treibt, gewöhnlich das Roulette.
(Hasardspiele), alle diejenigen Spiele mit Karten, Würfeln, Kugeln, Losen, Nummern etc., bei welchen (nach
einer neuern Entscheidung des Reichsgerichts) Gewinn oder Verlust allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängen
und nicht die größere oder geringere Geschicklichkeit des Spielenden den Ausschlag gibt. Sie werden meist des Gewinnes wegen,
selten mit niedrigen Einsätzen zur Unterhaltung gespielt. Ihre Zahl ist sehr groß. Man kann sie in Privat- und öffentliche
Glücksspiele einteilen. Zu jenen sind alle diejenigen Glücksspiele zu rechnen, welche
meist nur in Privatzirkeln oder, wenn an öffentlichen Orten, gegen das obrigkeitliche Verbot gespielt werden, als: Vingt-un,
Onze et demi, Landsknecht, Pharo, Lotto, Rouge et noir, Trente et quarante, Tempeln, »Meine, deine Tante«, »Kümmelblättchen«, die
verschiedenen Arten der Würfelspiele etc. Zu diesen dagegen gehören die vom Staat sanktionierten, entweder
von ihm selbst veranstalteten oder gegen Pacht Privatunternehmern überlassenen Glücksspiele, als: das genuesische oder Zahlenlotto,
die Klassenlotterie, die Lotterieanleihen (s. Lotterie), das Promessenspiel und die Roulette.
Die Glücksspiele, namentlich die erstern sowie die Roulette, haben noch das Charakteristische, daß für die eine Partei (den Bankhalter)
mehr Wahrscheinlichkeit des Gewinnens vorhanden ist als für die andre, was sich für die einzelnen Glücksspiele durch
Zahlen nachweisen läßt. Die höhere oder geringere Wahrscheinlichkeit läßt sich vermöge der Wahrscheinlichkeitsrechnung
mathematisch bestimmen, und es ist dieselbe bei manchen dieser Spiele (z. B. der Roulette) ganz unmäßig groß auf seiten
des sogen. Bankiers und unverhältnismäßig klein auf seiten der Spielenden.
Auch hat der Bankhalter den Vorteil, daß er nicht so sehr wie sein Gegenpart (der Pointeur) den Einwirkungen der Leidenschaften
ausgesetzt ist, abgesehen davon, daß viele unergründliche Betrügereien ausgeübt werden können und ausgeübt werden,
durch welche der Pointeur, selbst der spielkundige, von den professionierten Spielern übervorteilt wird.
Die Höhe des Spiels ist im ganzen gleichgültig, obgleich es sich bei den Glücksspielen meist um größere Summen handelt
als bei andern Spielen.
Der verderbliche Einfluß, den alle Arten von Glücksspielen nicht nur auf den Vermögensstand, sondern auch auf die Sittlichkeit
ausüben, ist längst allgemein anerkannt. Schon nach römischem Rechte durften Spielschulden nicht eingeklagt
werden; auch konnte das Verlorne vor Gericht zurückgefordert werden, und das Haus, in welchem Glücksspieler auf der That
betroffen wurden, unterlag der Konfiskation. Nach dem ältern deutschen Recht galten Spielgeschäfte als erlaubte Geschäfte,
und es konnte das Verlorne nicht allein nicht zurückgefordert, sondern auch von dem Gewinnenden eingeklagt
werden. Indessen drang schon im 14. Jahrh., mehr aber noch im 16. und 17. Jahrh.
¶
mehr
die Ansicht durch, daß das hohe und übermäßige Spiel, besonders auf Borg, bei Strafe verboten sei, und man gelangte auf
diese Weise zur Unterscheidung, zwischen verbotenen und erlaubten Spielen, die sich weniger auf die Art als auf die Höhe derselben
bezog. Man hielt dabei immer den Grundsatz fest, daß Spielschulden nicht klagbar seien. Die neuere Gesetzgebung
in betreff der Glücksspiele ist in den verschiedenen europäischen Staaten eine verschiedene. Während in einigen Staaten die Glücksspiele erlaubt
oder wohl gar zum Vorteil des Staats verpachtet sind, indem man öffentlich betriebenes Glücksspiel für minder verderblich
hält als insgeheim betriebenes, wobei der Betrügerei ein weit größerer Spielraum geöffnet ist, haben
andre Staaten alle Glücksspiele verpönt. So sind in Frankreich, wo es früher in fast allen größern Städten privilegierte Spielhäuser
gab, dieselben seit geschlossen, weshalb sich die französischen Bankhalter Benazet, die Gebrüder Blanc u. a. nach
Deutschland
[* 15] wandten. In Deutschland war Preußen
[* 16] bereits vor derMärzrevolution (1848) mit der Aufhebung
der Spielbanken vorangegangen.
Nach den § 284 und 285 des deutschen Strafgesetzbuchs werden die gewerblichen Glücksspieler und diejenigen
Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes bestraft, welche daselbst Glücksspiele gestatten oder zur Verheimlichung
solcher Spiele mitwirken. Auf Einziehung des zum Glücksspiel aufgelegten Geldes kann erkannt werden. Auch das Spielen in auswärtigen
Lotterien ist vielfach verboten, so z. B. in Preußen durch Verordnung vom (s. Lotterie). Die Veranstaltung
öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ist an die obrigkeitliche Erlaubnis geknüpft.
"Die ältesten deutschen S. des königlichen Kupferstichkabinetts zu Dresden"
hrsg. von Lehrs, Dresd. 1885, u. a.). In den meisten Ländern unterliegen die S. einer Stempelsteuer (s. unten). hat, sind teils Glücksspiele (s. d.), Theoretisch behandelten die Kunst Francesco Marcolini in seinen "Sorti" (Vened. 1540)