Zollgesetz, welches dann erlassen wird, wenn eine Zollerhöhung in Aussicht steht, zur Verhütung einer
größern Einfuhr von
Waren, welche durch das bevorstehende
Gesetz mit einem
Zoll oder mit einem höhern
Zoll belegt werden sollen;
auch Brotkorbgesetz, Bezeichnung des preuß. Gesetzes vom welches, nachdem Papst
Pius IX. die Maigesetze (s. d.) für nichtig erklärt
hatte, die Einstellung aller Leistungen aus Staatsmitteln für die röm.-kath. Bistümer und Geistlichen verfügte. Diese Sperre
sollte aufhören, sobald die an der Spitze der Diöcese stehende Autorität (Bischof, Kapitularvikar) sich schriftlich verpflichtete,
die Gesetze des Staates zu befolgen; unter gleicher Voraussetzung sollte jeder einzelne Geistliche für
sich persönlich die Wiederaufnahme der Staatsleistungen herbeizuführen in der Lage sein.
Von dieser gesetzlichen Befugnis wurde seitens der Bischöfe kein, seitens der Geistlichen ein ganz geringfügiger Gebrauch
gemacht. Darauf gestattete die Novelle vom dem Staatsministerium, die Wiederaufnahme der Staatsleistungen auch
ohne jene Voraussetzung der Verpflichtung zum Gehorsam gegen die Gesetze für die einzelnen Diöcesen
zu beschließen. Dies ist für alle Diöcesen geschehen, und das S. ist demgemäß als rechtlich aufgehoben zu betrachten.
Die auf Grund des S. nicht ausgezahlten Summen wurden gemäß §. 9 des S. grundsätzlich nicht als erspart verrechnet, sondern
angesammelt und mit Zins und Zinseszins an die kath. Kirche ausbezahlt, entweder als Nachzahlung an die
einzelnen Empfangsberechtigten oder deren Erben, oder als Gabe an die Bischöfe zur Bildung von Diöcesanfonds. Gemäß §.9
des S. erging das Gesetz vom auf Grund dessen der Betrag von 16 009 333 M. 2 Pf. an die kath.
Kirche bar ausgezahlt worden ist. Die Diöcesanfonds haben gesetzlich die Aufgabe, emeritierte Geistliche zu unterstützen,
die Gehälter der Mitglieder der Domkapitel und Beamten der bischöfl. Kurie aufzubessern sowie Beiträge zur Wiederherstellung
kirchlicher Gebäude an arme Gemeinden zu geben; die Verwendung erfolgt kraft Vereinbarung zwischen dem Kultusminister und
dem betreffenden Diocesanobern.