Spedition
(ital.) besteht gewöhnlich darin, daß der Versender den Auftrag erteilt, der Spediteur annimmt, für fremde Rechnung in eigenem Namen einen Transport durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen zu besorgen. Der Versender, welcher für eigene oder für fremde Rechnung, auch in fremdem Namen, auch im Namen des Destinatärs (Empfängers) mit dem Spediteur kontrahieren kann, übergiebt die Ware und bezeichnet Art und Zeit der Versendung, Bestimmungsort u. s. w. Der Spediteur bezeichnet dem Frachtführer oder Verfrachter, wenn derselbe nicht direkt bis zum Destinatär transportiert, auch wohl einen Zwischenspediteur, welcher die Ware gegen Vergütung des Frachtlohns und der Auslagen annimmt und weiter speditiert.
Über
Abweichungen vom gewöhnlichen
Inhalt des
Vertrags s.
Spediteur. Die gesetzlichen Bestimmungen über S. kommen nur zur Anwendung,
wenn ein
Spediteur oder ein anderer
Kaufmann in seinem Handelsgewerbe den
Auftrag annimmt (Handelsgesetzbuch vom §.
415). Das Spedition
sgeschäft ist am bedeutendsten an Seeplätzen und an den sog.
Umschlagsplätzen, wo ein Wechsel der Transportmittel stattfindet, sowie an Grenzorten, wo zollamtliche Behandlung der
Waren einzutreten hat. Im binnenländischen Verkehr bedient man sich außerdem der
Spediteure wegen der Bequemlichkeit und
öfters auch
Billigkeit ihrer Frachtsätze (Sammelladungen). -