Specifikation
(lat.), Angabe im Einzelnen, im Detail; dann: Zerlegung in die Arten; auch Fortgang von der auf das Allgemeine oder die Gattung gerichteten Betrachtung zu derjenigen, welche das Eigentümliche der einzelnen Arten ins Auge [* 2] faßt.
Juristisch bezeichnet man mit S. oder Verarbeitung die Herstellung einer neuen beweglichen Sache durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe. Als Verarbeitung gilt auch Schreiben, Malen, Zeichnen, Drucken, Gravieren oder ähnliche Bearbeitung der Oberfläche. Die S. führt zum Eigentum des Specifikanten an der hergestellten neuen Sache, auch wenn derselbe Eigentümer des bearbeiteten Stoffs nicht war, und es erlöschen alle an dem verarbeiteten Stoffe bestehenden Rechte; nach dem Deutschen Bürgerl.
Gesetzb. §. 950 treten beide Folgen nicht ein, wenn der Wert der Verarbeitung als Umbildung erheblich hinter dem Wert des Stoffs zurücksteht. Nach §. 951 kann derjenige, welcher infolge dieser Bestimmung einen Rechtsverlust erleidet, von dem, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (s. d.) fordern. Dazu kommt weitere Schadenersatzpflicht, wenn die S. unerlaubt geschah (§. 823). Dagegen kann Wiederherstellung des frühern Zustandes nicht verlangt werden. Nach Preuß. Landr. 1,9, §§. 299, 304, und Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§ 414, 415 hindert unredliche Verwendung fremder Stoffe den Eigentumserwerb. Ist ausschließlich oder im Übergewicht fremder Stoff verwendet, so wird nach bisherigem Recht an die S. oft nicht Eigentumserwerb geknüpft; vgl. Code civil Art. 570-572.